Wasserhaushaltsgesetz
Kapitel 1 - Allgemeine Bestimmungen (§§ 1 - 5) |
Für dieses Gesetz gelten folgende Begriffsbestimmungen:
1. | Oberirdische Gewässer das ständig oder zeitweilig in Betten fließende oder stehende oder aus Quellen wild abfließende Wasser; | ||
2. | Küstengewässer das Meer zwischen der Küstenlinie bei mittlerem Hochwasser oder zwischen der seewärtigen Begrenzung der oberirdischen Gewässer und der seewärtigen Begrenzung des Küstenmeeres; die seewärtige Begrenzung von oberirdischen Gewässern, die nicht Binnenwasserstraßen des Bundes sind, richtet sich nach den landesrechtlichen Vorschriften; | ||
2a. | Meeresgewässer die Küstengewässer sowie die Gewässer im Bereich der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone und des Festlandsockels, jeweils einschließlich des Meeresgrundes und des Meeresuntergrundes; | ||
3. | Grundwasser das unterirdische Wasser in der Sättigungszone, das in unmittelbarer Berührung mit dem Boden oder dem Untergrund steht; | ||
4. | Künstliche Gewässer von Menschen geschaffene oberirdische Gewässer oder Küstengewässer; | ||
5. | Erheblich veränderte Gewässer durch den Menschen in ihrem Wesen physikalisch erheblich veränderte oberirdische Gewässer oder Küstengewässer; | ||
6. | Wasserkörper einheitliche und bedeutende Abschnitte eines oberirdischen Gewässers oder Küstengewässers (Oberflächenwasserkörper) sowie abgegrenzte Grundwasservolumen innerhalb eines oder mehrerer Grundwasserleiter (Grundwasserkörper); | ||
7. | Gewässereigenschaften die auf die Wasserbeschaffenheit, die Wassermenge, die Gewässerökologie und die Hydromorphologie bezogenen Eigenschaften von Gewässern und Gewässerteilen; | ||
8. | Gewässerzustand die auf Wasserkörper bezogenen Gewässereigenschaften als ökologischer, chemischer oder mengenmäßiger Zustand eines Gewässers; bei als künstlich oder erheblich verändert eingestuften Gewässern tritt an die Stelle des ökologischen Zustands das ökologische Potenzial; | ||
9. | Wasserbeschaffenheit die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit des Wassers eines oberirdischen Gewässers oder Küstengewässers sowie des Grundwassers; | ||
10. | Schädliche Gewässerveränderungen Veränderungen von Gewässereigenschaften, die das Wohl der Allgemeinheit, insbesondere die öffentliche Wasserversorgung, beeinträchtigen oder die nicht den Anforderungen entsprechen, die sich aus diesem Gesetz, aus auf Grund dieses Gesetzes erlassenen oder aus sonstigen wasserrechtlichen Vorschriften ergeben; | ||
11. | Stand der Technik der Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen, der die praktische Eignung einer Maßnahme zur Begrenzung von Emissionen in Luft, Wasser und Boden, zur Gewährleistung der Anlagensicherheit, zur Gewährleistung einer umweltverträglichen Abfallentsorgung oder sonst zur Vermeidung oder Verminderung von Auswirkungen auf die Umwelt zur Erreichung eines allgemein hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt gesichert erscheinen lässt; bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere die in der Anlage 1 aufgeführten Kriterien zu berücksichtigen; | ||
12. | EMAS-Standort diejenige Einheit einer Organisation, die nach § 32 Absatz 1 Satz 1 des Umweltauditgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. September 2002 (BGBl. I S. 3490), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2509) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung in das EMAS-Register eingetragen ist; | ||
13. | Einzugsgebiet ein Gebiet, aus dem über oberirdische Gewässer der gesamte Oberflächenabfluss an einer einzigen Flussmündung, einem Ästuar oder einem Delta ins Meer gelangt; | ||
14. | Teileinzugsgebiet ein Gebiet, aus dem über oberirdische Gewässer der gesamte Oberflächenabfluss an einem bestimmten Punkt in ein oberirdisches Gewässer gelangt; | ||
15. | Flussgebietseinheit ein als Haupteinheit für die Bewirtschaftung von Einzugsgebieten festgelegtes Land- oder Meeresgebiet, das aus einem oder mehreren benachbarten Einzugsgebieten, dem ihnen zugeordneten Grundwasser und den ihnen zugeordneten Küstengewässern im Sinne des § 7 Absatz 5 Satz 2 besteht; | ||
16. | Wasserdienstleistungen sind folgende Dienstleistungen für Haushalte, öffentliche Einrichtungen oder wirtschaftliche Tätigkeiten jeder Art: | ||
a) | Entnahme, Aufstauung, Speicherung, Behandlung und Verteilung von Wasser aus einem Gewässer; | ||
b) | Sammlung und Behandlung von Abwasser in Abwasseranlagen, die anschließend in oberirdische Gewässer einleiten; | ||
17. | Wassernutzungen sind alle Wasserdienstleistungen sowie andere Handlungen mit Auswirkungen auf den Zustand eines Gewässers, die im Hinblick auf die Bewirtschaftungsziele nach den §§ 27 bis 31, 44 und 47 signifikant sind. |
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Änderung des Wasserhaushaltsgesetzes zur Einführung von Grundsätzen für die Kosten von Wasserdienstleistungen und Wassernutzungen sowie zur Änderung des Abwasserabgabengesetzes vom 11.04.2016
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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18.10.2016 | Gesetz zur Änderung des Wasserhaushaltsgesetzes zur Einführung von Grundsätzen für die Kosten von Wasserdienstleistungen und Wassernutzungen sowie zur Änderung des Abwasserabgabengesetzes | 11.04.2016 | |
02.05.2013 | Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie über Industrieemissionen | 08.04.2013 | |
14.10.2011 | Gesetz zur Umsetzung der Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie sowie zur Änderung des Bundeswasserstraßengesetzes und des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes | 06.10.2011 |
Rechtsprechung zu § 3 WHG
430 Entscheidungen zu § 3 WHG in unserer Datenbank:
- OVG Niedersachsen, 03.06.2024 - 10 MN 52/24
Immissionsbasierte Abgrenzung; Ausweisungsmessnetz; Binnendifferenzierung; ...
- VG Freiburg, 08.12.2020 - 3 K 5482/18
Wasserrechtliche Erlaubnis zum Aufstau der Donau an einer Wehranlage
- VGH Baden-Württemberg, 28.11.2023 - 3 S 821/21
Klage gegen den Planfeststellungsbeschluss des Landratsamts Karlsruhe für den Bau ...
- VG Frankfurt/Oder, 04.03.2022 - 5 K 469/21 Corona
Wasserrechtliche Bewilligung für die Wasserfassung Wasserwerk Eggersdorf
- VGH Bayern, 07.06.2021 - 8 CS 21.720
Gebot der Mindestwasserführung bei Gewässernutzung ohne Genehmigungserfordernis
Zum selben Verfahren:
- VG München, 16.02.2021 - M 2 S 20.3930
Wasserrechtliche Anordnung zur Abgabe einer Restwassermenge beim Betrieb einer ...
- VG München, 16.02.2021 - M 2 S 20.3930
- VG München, 14.06.2022 - M 2 S 22.288
Planfeststellung zur Anlage eines Sees für die Landesgartenschau
Zum selben Verfahren:
- VGH Bayern, 19.09.2022 - 8 CS 22.1552
Planfeststellung zur Anlage eines Sees für die Landesgartenschau
- VGH Bayern, 19.09.2022 - 8 CS 22.1552
- OVG Saarland, 20.06.2023 - 2 C 251/21
Klage gegen Planfeststellungsbeschluss für Grubenwasseranstieg
- VGH Hessen, 16.04.2024 - 4 A 2622/19
Wasserrechtlicher Bescheid betreffend die Entnahme von Grundwasser ist rechtmäßig
Querverweise
Auf § 3 WHG verweisen folgende Vorschriften:
- Wasserhaushaltsgesetz (WHG)
- Bewirtschaftung von Gewässern
- Bewirtschaftung oberirdischer Gewässer
- § 28 (Einstufung künstlicher und erheblich veränderter Gewässer)
- Bewirtschaftung von Küstengewässern
- § 45 (Reinhaltung von Küstengewässern)
- Besondere wasserwirtschaftliche Bestimmungen
- Abwasserbeseitigung
- § 60 (Abwasseranlagen)
- Umgang mit wassergefährdenden Stoffen
- § 63 (Eignungsfeststellung)
- Anlagen
- Anlage 1 (zu § 3 Nummer 11)
- Bestattungsgesetz (BestattG)
- Leichenwesen
- Bestattung und Ausgrabung von Verstorbenen, Beisetzung von Aschen Verstorbener
- 1. Bestattung und Beisetzung
- § 32 (Bestattungsart)
- Raumordnungsgesetz (ROG)
- Raumordnung in den Ländern
- § 13 (Landesweite Raumordnungspläne, Regionalpläne und regionale Flächennutzungspläne)
Redaktionelle Querverweise zu § 3 WHG:
- Wasserhaushaltsgesetz (WHG)
- Bewirtschaftung von Gewässern
- Bewirtschaftung oberirdischer Gewässer
- § 31 (Ausnahmen von den Bewirtschaftungszielen) (zu § 3 III)
- Wassergesetz (WasserG)
- Bewirtschaftung von Gewässern
- Gemeinsame Bestimmungen
- § 13 (Zuordnung der Gewässer zu Flussgebietseinheiten (zu § 7 Absatz 1 und 5 WHG))