Sie sehen hier das Wassergesetz in der am 1.1.2014 in Kraft getretenen Fassung. Zur alten Fassung von § 122 WasserG.
Wassergesetz für Baden-Württemberg
Teil 7 - Wasserbenutzungsabgaben (§§ 99 - 124) |
Abschnitt 3 - Abwasserabgabe (§§ 115 - 124) |
Zitiervorschläge
__paste_bez__ __paste_norm__ Wassergesetz für Baden-Württemberg (https://dejure.org/gesetze/WasserG/__paste_norm__.html)
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(1) Die Abwasserabgabe wird jährlich durch Bescheid festgesetzt (Festsetzungsbescheid).
(2) 1Die Festsetzungsfrist beträgt zwei Jahre, bei Überschreitung der Frist für die Abgabeerklärung nach § 121 Absatz 2 fünf Jahre. 2Sie verlängert sich auf zehn Jahre, wenn eine Abgabe hinterzogen oder leichtfertig verkürzt worden ist. 3Die Festsetzungsfrist beginnt jeweils mit Ablauf des auf die Einleitung folgenden Kalenderjahres. 4Abweichend von Satz 3 beginnt die Festsetzungsfrist im Falle des § 10 Absatz 3 Satz 4 AbwAG mit Ablauf des Jahres der Inbetriebnahme der Abwasserbehandlungsanlage.
(3) Die Abwasserabgabe ist drei Monate nach Bekanntgabe des Festsetzungsbescheids zur Zahlung fällig.
§ 115Ermittlung auf Grund des Bescheides (zu § 3 Absatz 3 und § 4 AbwAG)
§ 116Niederschlagswasser (zu § 7 AbwAG)
§ 117Kleineinleitungen (zu § 8 AbwAG)
§ 118Abgabepflicht für Dritte, Abwälzbarkeit (zu § 9 Absatz 2 AbwAG)
§ 119Verdünnung (zu § 9 Absatz 5 Satz 1 AbwAG)
§ 120Verrechnung (zu § 10 Absatz 3 AbwAG)
§ 121Erklärungspflicht (zu § 11 AbwAG)
§ 122Festsetzung der Abgabe, Fälligkeit
§ 123Festsetzungs-, Erhebungs-
und Vollstreckungs-
verfahren § 124Abzug des Verwaltungsaufwands
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verfahren § 124Abzug des Verwaltungsaufwands
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