Wassergesetz für Baden-Württemberg
Teil 2 - Bewirtschaftung von Gewässern (§§ 12 - 43) |
Abschnitt 2 - Bewirtschaftung oberirdischer Gewässer (§§ 20 - 38) |
(1) Die Errichtung und der Betrieb von Bauten oder sons tigen Anlagen in, an, über und unter oberirdischen Gewässern und deren wesentliche Änderung, soweit diese nicht der Gewässerunterhaltung dienen, bedürfen der wasserrechtlichen Erlaubnis oder Bewilligung, wenn dadurch der Wasserabfluss, die Unterhaltung des Gewässers oder die ökologischen Funktionen des Gewässers beeinträchtigt oder die Schifffahrt oder die Fischerei gefährdet oder behindert werden können.
(2) 1Es gelten die für die Zulassung einer Gewässerbenutzung und die für Wasserbenutzungsanlagen bestehenden Bestimmungen. 2Die Zulassung für diese Vorhaben kann auch versagt werden, wenn die Zustimmung des Eigentümers des Betts eines öffentlichen Gewässers oder des Ufergrundstücks oder des sonst Berechtigten nicht vorliegt.
(3) 1Für bestehende Anlagen, die bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes nach § 76 Absatz 1 Satz 1 des Wassergesetzes für Baden-Württemberg in seiner bis zum 1. Januar 2014 geltenden Fassung genehmigt wurden, gelten diese Genehmigungen als Erlaubnisse fort. 2Bestehende Anlagen, die nach § 76 Absatz 1 Satz 3 des Wassergesetzes für Baden-Württemberg in seiner bis zum 1. Januar 2014 geltenden Fassung keiner Genehmigung bedurften, dürfen ohne Erlaubnis oder Bewilligung nach Absatz 1 weiterbetrieben werden.
(4) Anlagen in, an, über und unter oberirdischen Gewässern sind nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik zu errichten, zu betreiben und zu unterhalten.
Fassung aufgrund des Gesetzes zum Erlass eines Klimaschutz- und Klimawandelanpassungsgesetzes und zur Verankerung des Klimabelangs in weiteren Rechtsvorschriften vom 07.02.2023 (GBl. S. 26), in Kraft getreten am 11.02.2023.
wasserführung, Durchgängigkeit, Wasserkraftnutzung (zu §§ 33 bis 35 WHG) § 24Wasserkraftnutzung (zu §§ 12 und 35 WHG) § 25Vorhandene Querbauwerke (zu § 35 Absatz 3 WHG) § 26Stauanlagen § 27Ablassen § 28Anlagen in, an, über und unter oberirdischen Gewässern (zu § 36 WHG) § 29Gewässerrandstreifen (zu § 38 WHG) § 30Gewässerunterhaltung (zu § 39 WHG) § 31Unterhaltung von Wasserbenutzungs-
anlagen und sonstigen Anlagen in, an, über und unter oberirdischen Gewässern (zu § 36 WHG) § 32Träger der Unterhaltungslast (zu § 40 WHG) § 33Beseitigung rechts- oder ordnungswidriger Zustände § 34Ersatzweise Durchführung (zu § 40 Absatz 4 WHG) § 35Beitragspflicht zum Unterhaltungsaufwand der Gemeinden (zu § 40 Absatz 1 Satz 2 und 3 WHG) § 36Beitragspflicht privater Eigentümer des Bettes öffentlicher Gewässer § 37Besondere Pflichten im Interesse der Unterhaltung (zu § 41 WHG) § 38Fischerei
Rechtsprechung zu § 28 WasserG
3 Entscheidungen zu § 28 WasserG in unserer Datenbank:
- VG Sigmaringen, 14.11.2018 - 10 K 118/17
Umweltverbandsklage; Beteiligungsrecht; Verschlechterungsverbot; ...
- VGH Baden-Württemberg, 16.04.2018 - 3 S 3/18
Möglichkeit der Beeinträchtigung eines der in § 28 Abs. 1 WG (juris: WasG BW ...
- VGH Baden-Württemberg, 28.03.2023 - 3 S 794/22
Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit durch einen Badesteg am Bodensee
Querverweise
Auf § 28 WasserG verweisen folgende Vorschriften:
- Wassergesetz (WasserG)
- Allgemeine Bestimmungen, Gewässereinteilung, Eigentum
- § 2 (Gewässerbegriff, Anwendungsbereich (zu § 2 WHG))
- Bewirtschaftung von Gewässern
- Schifffahrt
- § 39 (Ausübung der Schifffahrt)
- Straf- und Bußgeldbestimmungen
- § 126 (Ordnungswidrigkeiten)