Sie sehen hier das Wassergesetz in der am 1.1.2014 in Kraft getretenen Fassung. Zur alten Fassung von § 52 WasserG.
Wassergesetz für Baden-Württemberg
Teil 3 - Besondere wasserwirtschaftliche Bestimmungen (§§ 44 - 73) |
Abschnitt 2 - Abwasserbeseitigung (§§ 46 - 52) |
Zitiervorschläge
__paste_bez__ __paste_norm__ Wassergesetz für Baden-Württemberg (https://dejure.org/gesetze/WasserG/__paste_norm__.html)
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1Bei Abwassereinleitungen von Gebietskörperschaften, aus Gebietskörperschaften gebildeten Zusammenschlüssen und öffentlich-rechtlichen Wasserverbänden ist Gewässerschutzbeauftragter der für die Abwasseranlagen zuständige Betriebsleiter oder ein sonstiger Beauftragter. 2§ 65 Absatz 2 und 3 WHG sowie § 66 WHG, soweit darin auf § 55 Absatz 1 und 3 sowie die §§ 56 und 57 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes verwiesen wird, finden keine Anwendung.
§ 46Verpflichtung zur Abwasserbeseitigung (zu § 56 WHG)
§ 47Konzeption der Abwasserbeseitigung
§ 48Genehmigung und Anzeige von Abwasseranlagen (zu § 60 Absatz 3 und 4 WHG)
§ 49Indirekteinleiter-
kataster § 50Öffentliche Abwasseranlagen (zu §§ 60 und 61 WHG) § 51Private Abwasseranlagen (zu §§ 60 und 61 WHG) § 52Gewässerschutz-
beauftragte (zu § 64 Absatz 1, § 65 Absatz 2 und § 66 WHG)
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kataster § 50Öffentliche Abwasseranlagen (zu §§ 60 und 61 WHG) § 51Private Abwasseranlagen (zu §§ 60 und 61 WHG) § 52Gewässerschutz-
beauftragte (zu § 64 Absatz 1, § 65 Absatz 2 und § 66 WHG)
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