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§ 59 WasserG - Aufwendungsersatz - dejure.org
Sie sehen hier das Wassergesetz in der am 1.1.2014 in Kraft getretenen Fassung. Zur alten Fassung von § 59 WasserG.

Wassergesetz für Baden-Württemberg

   Teil 3 - Besondere wasserwirtschaftliche Bestimmungen (§§ 44 - 73)   
   Abschnitt 4 - Gewässerausbau, Dammbauten, Stauanlagen (§§ 54 - 64)   
Gliederung
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__paste_bez__ __paste_norm__ Wassergesetz für Baden-Württemberg
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§ 59
Aufwendungsersatz

1Soweit Maßnahmen im Zuge des Ausbaus eines Gewässers erster Ordnung auch den besonderen Zwecken einer Gemeinde dienen, hat diese die hierfür entstehenden Aufwendungen zu tragen. 2Für diese Aufwendungen gilt § 58 Absatz 1 Satz 1 entsprechend.

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