Zivilprozessordnung
Buch 11 - Justizielle Zusammenarbeit in der Europäischen Union (§§ 1067 - 1120) |
Abschnitt 3 - Prozesskostenhilfe nach der Richtlinie 2003/8/EG (§§ 1076 - 1078) |
(1) 1Für eingehende Ersuchen um grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe ist das Prozessgericht oder das Vollstreckungsgericht zuständig. 2Die Anträge müssen in deutscher Sprache ausgefüllt und die Anlagen von einer Übersetzung in die deutsche Sprache begleitet sein. 3Eine Legalisation oder gleichwertige Förmlichkeiten dürfen nicht verlangt werden.
(2) 1Das Gericht entscheidet über das Ersuchen nach Maßgabe der §§ 114 bis 116. 2Es übersendet der übermittelnden Stelle eine Abschrift seiner Entscheidung.
(3) Der Antragsteller erhält auch dann grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe, wenn er nachweist, dass er wegen unterschiedlich hoher Lebenshaltungskosten im Mitgliedstaat seines Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthalts einerseits und im Geltungsbereich dieses Gesetzes andererseits die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann.
(4) 1Wurde grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe bewilligt, so gilt für jeden weiteren Rechtszug, der von dem Antragsteller oder dem Gegner eingeleitet wird, ein neuerliches Ersuchen um grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe als gestellt. 2Das Gericht hat dahin zu wirken, dass der Antragsteller die Voraussetzungen für die Bewilligung der grenzüberschreitenden Prozesskostenhilfe für den jeweiligen Rechtszug darlegt.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Umsetzung gemeinschaftsrechtlicher Vorschriften über die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe in Zivil- und Handelssachen in den Mitgliedstaaten (EG-Prozesskostenhilfegesetz) vom 15.12.2004
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
21.12.2004 | Gesetz zur Umsetzung gemeinschaftsrechtlicher Vorschriften über die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe in Zivil- und Handelssachen in den Mitgliedstaaten (EG-Prozesskostenhilfegesetz) | 15.12.2004 |
Rechtsprechung zu § 1078 ZPO
29 Entscheidungen zu § 1078 ZPO in unserer Datenbank:
- BGH, 03.07.2018 - VIII ZR 229/17
Justizielle Zusammenarbeit in der Europäischen Union: Stellung des Antrags auf ...
Zum selben Verfahren:
- LAG Sachsen-Anhalt, 15.03.2023 - 5 Ta 121/22
Kündigungsschutzklage - Prozesskostenhilfe - fremdsprachige Belege
- BAG, 05.11.2015 - 10 AZB 25/15
Grenzüberschreitende Streitsache - Prozesskostenhilfe - Übersetzungskosten
Zum selben Verfahren:
- BAG, 17.10.2017 - 10 AZB 25/15
Prozesskostenhilfe - Streitsache mit grenzüberschreitendem Bezug
- BAG, 17.10.2017 - 10 AZB 25/15
- BAG, 17.10.2017 - 10 AZB 24/15
Prozesskostenhilfe - Streitsache mit grenzüberschreitendem Bezug
Zum selben Verfahren:
- BAG, 17.10.2017 - 10 AZB 22/15
Prozesskostenhilfe - Streitsache mit grenzüberschreitendem Bezug
Zum selben Verfahren:
- LAG Sachsen, 15.04.2015 - 4 Ta 313/14
Kostenlast des Wohnsitzstaates für Übersetzungskosten bei grenzüberschreitender ...
- LAG Sachsen, 15.04.2015 - 4 Ta 313/14
- BGH, 12.11.2014 - IV ZR 161/14
Grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union: ...
Querverweise
Auf § 1078 ZPO verweisen folgende Vorschriften:
- Zivilprozessordnung (ZPO)
- Allgemeine Vorschriften
- Parteien
- Prozesskostenhilfe und Prozesskostenvorschuss
- § 114 (Voraussetzungen)
- Rechtspflegergesetz (RPflG)
- Dem Rechtspfleger nach § 3 Nr. 3 übertragene Geschäfte
- § 20 (Bürgerliche Rechtsstreitigkeiten)
- Beratungshilfegesetz (BerHG)
- § 10 (Streitsachen mit grenzüberschreitendem Bezug)
Redaktionelle Querverweise zu § 1078 ZPO:
- Zivilprozessordnung (ZPO)
- Allgemeine Vorschriften
- Parteien
- Prozesskostenhilfe und Prozesskostenvorschuss
- § 119 (Bewilligung) (zu § 1078 IV)