Zivilprozessordnung
Buch 1 - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 252) |
Abschnitt 2 - Parteien (§§ 50 - 127a) |
Titel 7 - Prozesskostenhilfe und Prozesskostenvorschuss (§§ 114 - 127a) |
(1) 1Dem Gegner ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, ob er die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für gegeben hält, soweit dies aus besonderen Gründen nicht unzweckmäßig erscheint. 2Die Stellungnahme kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden. 3Das Gericht kann die Parteien zur mündlichen Erörterung laden, wenn eine Einigung zu erwarten ist; ein Vergleich ist zu gerichtlichem Protokoll zu nehmen. 4Dem Gegner entstandene Kosten werden nicht erstattet. 5Die durch die Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen nach Absatz 2 Satz 3 entstandenen Auslagen sind als Gerichtskosten von der Partei zu tragen, der die Kosten des Rechtsstreits auferlegt sind. 6§ 128a gilt für den Erörterungstermin nach Satz 3 entsprechend.
(2) 1Das Gericht kann verlangen, dass der Antragsteller seine tatsächlichen Angaben glaubhaft macht, es kann insbesondere auch die Abgabe einer Versicherung an Eides statt fordern. 2Es kann Erhebungen anstellen, insbesondere die Vorlegung von Urkunden anordnen und Auskünfte einholen. 3Zeugen und Sachverständige werden nicht vernommen, es sei denn, dass auf andere Weise nicht geklärt werden kann, ob die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint; eine Beeidigung findet nicht statt. 4Hat der Antragsteller innerhalb einer von dem Gericht gesetzten Frist Angaben über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht glaubhaft gemacht oder bestimmte Fragen nicht oder ungenügend beantwortet, so lehnt das Gericht die Bewilligung von Prozesskostenhilfe insoweit ab.
(3) Die in Absatz 1, 2 bezeichneten Maßnahmen werden von dem Vorsitzenden oder einem von ihm beauftragten Mitglied des Gerichts durchgeführt.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Förderung des Einsatzes von Videokonferenztechnik in der Zivilgerichtsbarkeit und den Fachgerichtsbarkeiten vom 15.07.2024
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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19.07.2024 | Gesetz zur Förderung des Einsatzes von Videokonferenztechnik in der Zivilgerichtsbarkeit und den Fachgerichtsbarkeiten | 15.07.2024 | |
01.01.2014 | Gesetz zur Änderung des Prozesskostenhilfe- und Beratungshilferechts | 31.08.2013 |
verfahren § 119Bewilligung § 120Festsetzung von Zahlungen § 120aÄnderung der Bewilligung § 121Beiordnung eines Rechtsanwalts § 122Wirkung der Prozesskostenhilfe § 123Kostenerstattung § 124Aufhebung der Bewilligung § 125Einziehung der Kosten § 126Beitreibung der Rechtsanwaltskosten § 127Entscheidungen § 127a(weggefallen)
Rechtsprechung zu § 118 ZPO
4.780 Entscheidungen zu § 118 ZPO in unserer Datenbank:
- OVG Nordrhein-Westfalen, 06.03.2024 - 4 E 578/23
Blätter in der E-Akte haben keine Rückseite
- LAG Schleswig-Holstein, 12.02.2024 - 3 Ta 13/24
Antrag auf Prozesskostenhilfe - Beschwerdeverfahren - Einreichung von Unterlagen ...
- OLG Nürnberg, 06.06.2024 - 7 UF 85/24
Beschwerde, Bewilligung, Erinnerung, Jugendamt, Kindschaftssache, Verfahren, ...
- LAG Hamm, 26.02.2024 - 13 Ta 54/24
- LAG Sachsen, 15.03.2024 - 1 Ta 32/24
Bis wann kann die Formblatterklärung im Rahmen der Prozesskostenhilfe noch ...
- LAG Hamm, 16.02.2024 - 5 Ta 225/23
Einsatz gewerkschaftlichen Rechtsschutzes als Vermögen; Wahrheitswidrige Angaben ...
- BFH, 20.03.2019 - X K 4/18
Überlange Verfahrensdauer eines isolierten PKH-Verfahrens
- BGH, 02.02.2024 - AnwZ (Brfg) 34/23
Beantragung der Wiederzulassung zur Rechtsanwaltschaftnach nach rechtskräftig ...
- LAG Bremen, 08.03.2024 - 2 Ta 2/24
- LAG Düsseldorf, 26.05.2020 - 2 Ta 84/20
Nachprüfungsverfahren - sofortige Beschwede, nachgereichte Unterlagen nach ...
§ 118 ZPO in Nachschlagewerken
- § 118 ZPO wird im Betreuungsrecht-Lexikon unter folgenden Stichworten zitiert:
- Prozessfähigkeit
Querverweise
Auf § 118 ZPO verweisen folgende Vorschriften:
- Zivilprozessordnung (ZPO)
- Allgemeine Vorschriften
- Parteien
- Prozesskostenhilfe und Prozesskostenvorschuss
- § 120a (Änderung der Bewilligung)
- Zwangsvollstreckung
- Allgemeine Vorschriften
- § 794 (Weitere Vollstreckungstitel)
- Justizielle Zusammenarbeit in der Europäischen Union
- Prozesskostenhilfe nach der Richtlinie 2003/8/EG
- § 1076 (Anwendbare Vorschriften)
- Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG)
- Allgemeine Vorschriften
- § 11a (Beiordnung eines Rechtsanwalts, Prozeßkostenhilfe)
- Patentgesetz (PatG)
- Verfahrenskostenhilfe
- § 136
- Einführungsgesetz ZPO (EGZPO)
- § 40 (Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Änderung des Prozesskostenhilfe- und Beratungshilferechts)
- Gesetz über die freiwillige Gerichtsbarkeit (FGG)
- Vormundschafts-, Familien-, Betreuungs- und Unterbringungssachen
- II. Vormundschafts- und Familiensachen
- § 56g
- Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)
- Verfahren in Betreuungs- und Unterbringungssachen
- Verfahren in Betreuungssachen
- § 292 (Zahlungen an den Betreuer; Verordnungsermächtigung)
- Rechtspflegergesetz (RPflG)
- Dem Rechtspfleger nach § 3 Nr. 3 übertragene Geschäfte
- § 20 (Bürgerliche Rechtsstreitigkeiten)
- Strafprozeßordnung (StPO)
- Wiederaufnahme eines durch rechtskräftiges Urteil abgeschlossenen Verfahrens
- § 364b (Bestellung eines Verteidigers für die Vorbereitung des Wiederaufnahmeverfahrens)
- Finanzgerichtsordnung (FGO)
- Kosten und Vollstreckung
- Kosten
- § 142
- Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)
- Kosten und Vollstreckung
- Kosten
- § 166 [Prozeßkostenhilfe]
Redaktionelle Querverweise zu § 118 ZPO:
- Zivilprozessordnung (ZPO)
- Allgemeine Vorschriften
- Parteien
- Prozessbevollmächtigte und Beistände
- § 78 V (Anwaltsprozess) (zu § 118 I 2)
- Verfahren
- Mündliche Verhandlung
- § 129a (Anträge und Erklärungen zu Protokoll) (zu § 118 I 2)
- Verfahren im ersten Rechtszug
- Verfahren vor den Landgerichten
- Urteil
- § 329 II 2 (Beschlüsse und Verfügungen) (zu § 118 II 4)
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Allgemeiner Teil
- Rechtsgeschäfte
- Willenserklärung
- § 127a (Gerichtlicher Vergleich) (zu § 118 I 3)
- Rechtspflegergesetz (RPflG)
- Dem Rechtspfleger nach § 3 Nr. 3 übertragene Geschäfte
- § 24 II Nr. 3 (Aufnahme von Erklärungen) (zu § 118 I 2)