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§ 2 ZPO - Bedeutung des Wertes - dejure.org

Zivilprozessordnung

   Buch 1 - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 252)   
   Abschnitt 1 - Gerichte (§§ 1 - 49)   
   Titel 1 - Sachliche Zuständigkeit der Gerichte und Wertvorschriften (§§ 1 - 11)   
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§ 2
Bedeutung des Wertes

Kommt es nach den Vorschriften dieses Gesetzes oder des Gerichtsverfassungsgesetzes auf den Wert des Streitgegenstandes, des Beschwerdegegenstandes, der Beschwer oder der Verurteilung an, so gelten die nachfolgenden Vorschriften.

Rechtsprechung zu § 2 ZPO

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Querverweise

Redaktionelle Querverweise zu § 2 ZPO:

    Zivilprozessordnung (ZPO) 
      Verfahren im ersten Rechtszug
        Verfahren vor den Amtsgerichten
          § 495a (Verfahren nach billigem Ermessen)
     
      Rechtsmittel
        Revision
          § 554 IV (Anschlussrevision)
        Beschwerde
          Sofortige Beschwerde
            § 567 II (Sofortige Beschwerde; Anschlussbeschwerde)
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