Zivilprozessordnung
Buch 2 - Verfahren im ersten Rechtszug (§§ 253 - 510c) |
Abschnitt 1 - Verfahren vor den Landgerichten (§§ 253 - 494a) |
Titel 1 - Verfahren bis zum Urteil (§§ 253 - 299a) |
1Sind die Prozessakten nach ordnungsgemäßen Grundsätzen zur Ersetzung der Urschrift auf einen Bild- oder anderen Datenträger übertragen worden und liegt der schriftliche Nachweis darüber vor, dass die Wiedergabe mit der Urschrift übereinstimmt, so können Ausfertigungen, Auszüge und Abschriften von dem Bild- oder dem Datenträger erteilt werden. 2Auf der Urschrift anzubringende Vermerke werden in diesem Fall bei dem Nachweis angebracht.
Vorschrift neugefaßt durch das Gesetz zur Anpassung der Formvorschriften des Privatrechts und anderer Vorschriften an den modernen Rechtsgeschäftsverkehr vom 13.07.2001
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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01.08.2001 | Gesetz zur Anpassung der Formvorschriften des Privatrechts und anderer Vorschriften an den modernen Rechtsgeschäftsverkehr | 13.07.2001 |
ermächtigung § 299Akteneinsicht; Abschriften § 299aDatenträgerarchiv
Rechtsprechung zu § 299a ZPO
5 Entscheidungen zu § 299a ZPO in unserer Datenbank:
- OLG Braunschweig, 06.10.2020 - 3 Kap 1/16
Voraussetzungen der Stellung einer Partei als Musterbeklagte im ...
- BGH, 21.03.1977 - NotZ 13/76
Aufbewahrung ersatzverfilmter Akten der Notare
- OLG Stuttgart, 12.04.2000 - 2 Verg 3/00
Nachprüfungsantrag in Bezug auf ein Vergabeverfahren; Recht auf Akteneinsicht im ...
- BVerfG, 14.03.2006 - 1 BvR 2087/03
Geschäftsgeheimnisse
- BVerfG, 27.03.2006 - 1 BvR 347/98
Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit
Querverweise
Redaktionelle Querverweise zu § 299a ZPO:
- Zivilprozessordnung (ZPO)
- Verfahren im ersten Rechtszug
- Verfahren vor den Landgerichten
- Verfahren bis zum Urteil
- § 298a II (Elektronische Akte; Verordnungsermächtigung)