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§ 331a ZPO - Entscheidung nach Aktenlage - dejure.org

Zivilprozessordnung

   Buch 2 - Verfahren im ersten Rechtszug (§§ 253 - 510c)   
   Abschnitt 1 - Verfahren vor den Landgerichten (§§ 253 - 494a)   
   Titel 3 - Versäumnisurteil (§§ 330 - 347)   
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§ 331a
Entscheidung nach Aktenlage

1Beim Ausbleiben einer Partei im Termin zur mündlichen Verhandlung kann der Gegner statt eines Versäumnisurteils eine Entscheidung nach Lage der Akten beantragen; dem Antrag ist zu entsprechen, wenn der Sachverhalt für eine derartige Entscheidung hinreichend geklärt erscheint. 2§ 251a Abs. 2 gilt entsprechend.

Rechtsprechung zu § 331a ZPO

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Querverweise

Auf § 331a ZPO verweisen folgende Vorschriften:

    Zivilprozessordnung (ZPO) 
      Allgemeine Vorschriften
        Verfahren
          Ladungen, Termine und Fristen
            § 215 (Notwendiger Inhalt der Ladung zur mündlichen Verhandlung)
     
      Zwangsvollstreckung
        Allgemeine Vorschriften
          § 708 (Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung)

Redaktionelle Querverweise zu § 331a ZPO:

    Zivilprozessordnung (ZPO) 
      Verfahren im ersten Rechtszug
        Verfahren vor den Landgerichten
          Versäumnisurteil
            § 336 II (Rechtsmittel bei Zurückweisung)
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