Zivilprozessordnung
Buch 1 - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 252) |
Abschnitt 1 - Gerichte (§§ 1 - 49) |
Titel 3 - Vereinbarung über die Zuständigkeit der Gerichte (§§ 38 - 40) |
(1) Ein an sich unzuständiges Gericht des ersten Rechtszuges wird durch ausdrückliche oder stillschweigende Vereinbarung der Parteien zuständig, wenn die Vertragsparteien Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen sind.
(2) 1Die Zuständigkeit eines Gerichts des ersten Rechtszuges kann ferner vereinbart werden, wenn mindestens eine der Vertragsparteien keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat. 2Die Vereinbarung muss schriftlich abgeschlossen oder, falls sie mündlich getroffen wird, schriftlich bestätigt werden. 3Hat eine der Parteien einen inländischen allgemeinen Gerichtsstand, so kann für das Inland nur ein Gericht gewählt werden, bei dem diese Partei ihren allgemeinen Gerichtsstand hat oder ein besonderer Gerichtsstand begründet ist.
(3) Im Übrigen ist eine Gerichtsstandsvereinbarung nur zulässig, wenn sie ausdrücklich und schriftlich
Rechtsprechung zu § 38 ZPO
914 Entscheidungen zu § 38 ZPO in unserer Datenbank:
- BayObLG, 14.08.2024 - 102 AR 84/24
Allgemeine Geschäftsbedingungen, Antragsgegner, Gerichtsstandsvereinbarung, ...
- OLG Zweibrücken, 16.11.2018 - 2 U 68/17
Zulässigkeit einer Gerichtsstandsvereinbarung durch Insolvenzverwalter
- BayObLG, 03.07.2024 - 101 AR 86/24
Zuständigkeitsbestimmung für Klage gegen Bürgen bei prorogiertem ausschließlichen ...
- LAG Düsseldorf, 17.11.2020 - 3 Sa 285/19
Ersatzfähigkeit eines Steuerschadens bei unberechtigter Kündigung und ...
- KG, 24.05.2023 - 26 U 78/21
Wirksamkeit einer Gerichtsstandsvereinbarung in dem Gründungsvertrag eines ...
- BayObLG, 26.10.2021 - 101 AR 148/21
Gerichtsstandsvereinbarung mit salvatorischer Klausel in Allgemeinen ...
- OLG Düsseldorf, 03.07.2024 - 5 SA 24/24
- BayObLG, 12.02.2020 - 1 AR 94/19
Gerichtsstandvereinbarung bei ausschließlichem Gerichtsstand
- BayObLG, 09.06.2021 - 101 AR 46/21
Zuständigkeit durch Verzicht auf die Rüge der örtlichen Unzuständigkeit
- LG Braunschweig, 30.01.2024 - 9 O 3094/23
KuchenTV siegt gegen Twitch
§ 38 ZPO in Nachschlagewerken
- § 38 ZPO wird in Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
- Gerichtsstand
- Prorogation (Deutschland)
Querverweise
Auf § 38 ZPO verweisen folgende Vorschriften:
- Zivilprozessordnung (ZPO)
- Verfahren im ersten Rechtszug
- Verfahren vor den Landgerichten
- Versäumnisurteil
- § 331 (Versäumnisurteil gegen den Beklagten)
- Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen - Teil B (VOB/B)
- § 18 (Streitigkeiten)
- Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG)
- Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen
- Urteilsverfahren
- Erster Rechtszug
- § 48 (Rechtsweg und Zuständigkeit)
Redaktionelle Querverweise zu § 38 ZPO:
- Zivilprozessordnung (ZPO)
- Allgemeine Vorschriften
- Gerichte
- Gerichtsstand
- § 29 II (Besonderer Gerichtsstand des Erfüllungsorts)
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Allgemeiner Teil
- Rechtsgeschäfte
- Willenserklärung
- § 126 (Schriftform) (zu § 38 II 2)
- Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG)
- Übergangsvorschriften; Änderung von Bundesgesetzen; Schlussvorschriften
- § 26 II (Gerichtsstand)
- Handelsgesetzbuch (HGB)
- Handelsstand
- Kaufleute
- § 1
- Versicherungsvertragsgesetz (VVG)
- Schlussvorschriften
- § 215 III (Gerichtsstand) (zu §§ 38 ff)