Zwangsversteigerungsgesetz
1. Abschnitt - Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung von Grundstücken im Wege der Zwangsvollstreckung (§§ 1 - 161) |
2. Titel - Zwangsversteigerung (§§ 15 - 145) |
VII. Beschwerde (§§ 95 - 104) |
(1) Die Beschwerde kann nur darauf gestützt werden, daß eine der Vorschriften der §§ 81, 83 bis 85a verletzt oder daß der Zuschlag unter anderen als den der Versteigerung zugrunde gelegten Bedingungen erteilt ist.
(2) Auf einen Grund, der nur das Recht eines anderen betrifft, kann weder die Beschwerde noch ein Antrag auf deren Zurückweisung gestützt werden.
(3) Die im § 83 Nr. 6, 7 bezeichneten Versagungsgründe hat das Beschwerdegericht von Amts wegen zu berücksichtigen.
Rechtsprechung zu § 100 ZVG
315 Entscheidungen zu § 100 ZVG in unserer Datenbank:
- BGH, 05.03.2020 - V ZB 20/19
Statthaftigkeit der Wiederaufnahme des Verfahrens analog §§ 578 ff. ZPO gegen ...
Zum selben Verfahren:
- LG Traunstein, 14.01.2021 - 4 T 2702/12
Erkrankung, Nichtigkeitsgrund, Krankheit, Gutachten, Attest, Mangel, ...
- LG Traunstein, 14.01.2021 - 4 T 2702/12
- BGH, 06.06.2024 - V ZB 31/23
Bruchteilseigentum in der Zwangsversteigerung - und die erforderliche ...
- BGH, 15.09.2016 - V ZB 136/14
Teilungsversteigerung auf Antrag mehrerer Teilhaber: Feststellung des geringsten ...
Zum selben Verfahren:
- LG Bonn, 23.05.2014 - 6 T 94/14
Ermittlung der Höhe des geringsten Gebots bei einer Teilungsversteigerung
- LG Bonn, 23.05.2014 - 6 T 94/14
- BGH, 18.07.2024 - V ZB 43/23
Unfaire Miteigentümer: Versteigerungsverfahren wird abgebrochen!
Zum selben Verfahren:
- LG Hannover, 02.03.2021 - 6 T 2/21
Versagung des Zuschlags als Wirkung einer einstweiligen Verfügung
- OLG München, 10.08.2022 - 11 W 755/22
Kostenniederschlagung bei Beschwerde im Versteigerungsverfahren
Querverweise
Auf § 100 ZVG verweisen folgende Vorschriften:
- Zwangsversteigerungsgesetz (ZVG)
- Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung von Grundstücken im Wege der Zwangsvollstreckung
- Zwangsversteigerung
- VII. Beschwerde
- § 96
- Zwangsversteigerung von Schiffen, Schiffsbauwerken und Luftfahrzeugen im Wege der Zwangsvollstreckung
- Zwangsversteigerung von Luftfahrzeugen
- § 171m