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Änderung der Handwerksordnung (HwO) und weiterer gewerberechtlicher Vorschriften
Die Änderungen der Handwerksordnung (HwO) und weiterer gewerberechtlicher Vorschriften sollen den großen Befähigungsnachweis und die wirtschaftliche Entwicklung des Handwerks stärken, Existenzgründungen erleichtern, Arbeitsplätze sichern sowie Impulse für neue Arbeitsplätze und Ausbildungsplätze geben. Die Inländerdiskriminierung wird abgebaut, strukturelle Hemmnisse werden beseitigt. Mit der Novelle werden nicht notwendige Regulierungen abgebaut.
Das Handwerk befindet sich in einer spätestens seit 1995 anhaltenden negativen Entwicklung. Die seit langem als Berufszugangsvoraussetzung bestehende Meisterprüfung hat seit 1953 keine nennenswerten Reformen erfahren. Die schwierige wirtschaftliche Situation des Handwerks hat im Wesentlichen strukturelle Ursachen.
Schwierigkeiten bei der Abgrenzung zwischen Handwerken und von Handwerken gegenüber anderen Gewerben verhindern, dass Leistungen kundengerecht gebündelt und aus einer Hand angeboten werden können. Auch partizipiert das Handwerk teilweise weniger an der Entwicklung innovativer Bereiche. Deutschland ist neben Luxemburg das einzige europäische Land mit vergleichbaren Berufszugangsvoraussetzungen.
Die subjektive Berufszugangsschranke der Meisterprüfung erscheint angesichts der Entwicklung im Handwerk nicht mehr ausreichend durch die "Erhaltung des Leistungsstandes und der Leistungsfähigkeit des Handwerks und die Sicherung des Nachwuchses für die gesamte gewerbliche Wirtschaft" abgedeckt. Daher soll die Anlage A der HwO auf den Kreis der Handwerke beschränkt werden, bei deren Ausübung Gefahren für die Gesundheit oder das Leben Dritter entstehen können. Damit wird der handwerkliche Befähigungsnachweis verfassungsrechtlich belastbar legitimiert.
Die Novelle soll das Handwerksrecht zukunftsfähig, zukunftssicher und europafest machen.
Durch die Reduzierung der Handwerke der Anlage A HwO auf solche Handwerke, bei deren Ausübung Gefahren für die Gesundheit oder das Leben Dritter entstehen können, wird für zahlreiche Gewerbe das Erfordernis der Meisterprüfung als Berufszugangsvoraussetzung abgeschafft. Letztere werden als zulassungsfreie Handwerksgewerbe in der Anlage B Abschnitt 1 überführt. Damit wird Gewerbetreibenden in diesen Bereichen eine Selbständigkeit ohne obligatorischen Meistertitel ermöglicht. Insoweit werden Abgrenzungsprobleme innerhalb der in der Anlage A verbleibenden Handwerke und gegenüber den in die Anlage B überführten Handwerken sowie auch zwischen diesen beseitigt. Den Kunden kann ein breites Angebot von Leistungen aus einer Hand angeboten werden. Für Existenzgründer entfällt die Hürde der Meisterprüfung als Berufszugangsvoraussetzung, was sich positiv auf die Gründungsquote auswirken wird. Eine größere Anzahl neuer Betriebe wird zu einer besseren Versorgung der Kunden und Verbraucher beitragen. Außerdem wird ein Beitrag zur Steigerung der im europäischen Durchschnitt niedrigen Selbständigenquote von 9,3 % in Deutschland (im Gegensatz zu 12,3 % EU - Durchschnitt) geleistet.
Für die Handwerksgewerbe der Anlage B wird die Möglichkeit des fakultativen Meisters als Qualitätssiegel gegeben sein. Der fakultative Meister kann sich im Wettbewerb ungehindert mit dem Gütesiegel der Meisterprüfung darstellen. Die Meisterprüfungskosten für die Handwerke der Anlage B werden, soweit die Möglichkeit des fakultativen Meisters nicht genutzt wird, entfallen. Soweit bisher zulassungspflichtige Handwerke in Anlage B überführt werden, wird die bisher bestandene Inländerdiskriminierung vollständig beseitigt.
Die Zulassungsfreiheit zahlreicher bisher zum Vorbehaltsbereich gehörender Gewerbe wird zu mehr Wettbewerb führen.
Das Inhaberprinzip wird aufgehoben. Natürliche Personen und Personengesellschaften können handwerkliche Betriebe gründen und übernehmen, ohne dass sie selbst die handwerksrechtliche Befähigung besitzen müssen, wie dies bereits seit langem bei den Kapitalgesellschaften der Fall ist. Ausreichend ist, wenn ein Betriebsleiter mit Meisterbrief bzw. Ausnahmebewilligung eingestellt wird.Nachfolgeprobleme im Handwerk werden dadurch entschärft.
Gesellen der zulassungspflichtigen Handwerke der Anlage A mit 10-jähriger Berufserfahrung, davon 5 Jahre in herausgehobener, verantwortungsvoller oder leitender Stellung, erhalten einen Anspruch auf Eintragung in die Handwerksrolle. Die Ausbildung im Handwerk wird attraktiver, da der Gesellenabschluss mehr Perspektiven bietet. Ingenieure und Techniker werden unter erleichterten Bedingungen zur selbständigen Handwerksausübung zugelassen.
Die Ausbildungsleistung insgesamt wird durch die vorgesehenen Regelungen nicht beeinträchtigt. Vielmehr soll durch die Überführung zahlreicher Handwerksgewerbe in die Anlage B einschließlich der dazu gehörigen Ausbildungsverordnungen, die erhalten bleiben, die Ausbildungsleistung innerhalb der Anlage B erheblich verbessert werden. Dies dürfte für andere Gewerbe der Anlage B Anreiz sein, sich für eine Ausbildungsordnung einzusetzen.
Handwerksspezifische Förderprogramme
Die spezifische Gewerbeförderung für das Handwerk zielt auf die Steigerung der Leistungs- und Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen ab. Für die spezifische Gewerbeförderung für Handwerk und Mittelstand sind im Bundeshaushalt 2003 Mittel in Höhe von insgesamt rd. 121 Mio. ¤ veranschlagt worden. Die inhaltlichen Schwerpunkte liegen in der Technologieförderung, der beruflichen Aus- und Fortbildung sowie bei der Förderung von Beratungs-, Informations- und Fortbildungsveranstaltungen.
BMWA als Ansprechpartner in Sachen Handwerkspolitik
In der Abteilung VIII "Mittelstandspolitik, Handwerk, Dienstleistungen, Freie Berufe" sind insgesamt drei Fachreferate für die Belange des Handwerks zuständig:
Referat VIII B 1 Analysen der Handwerkswirtschaft und Auswirkungen wirtschaftspolitischer Maßnahmen und Gesetzesvorhaben auf das Handwerk. Ansprechpartner: RD Garrecht E-Mail: joachim.garrecht@bmwa.bund.de
Referat VIII B 2 Gestaltung und Fortentwicklung des Handwerksrechts. Ansprechpartner: MR Schulze E-Mail: roland.schulze@bmwa.bund.de
Referat VIII C 5 Programme der spezifischen Handwerksförderung. Ansprechpartner: MR Dr. Groß E-Mail: karl-heinz.gross@bmwa.bund. |
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Die 94 Gewerbe der Anlage A zur Handwerksordnung
mehr ![Pfeilgrafik: weiter zum...](https://web.archive.org/web/20031009123614im_/http://www.bmwi.de/bmwa/images/b_intern_link_s.gif) |
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Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung der Handwerksordnung und anderer handwerksrechtlicher Vorschriften
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"Leipziger Beschlüsse"
Bekanntmachung der Beschlüsse des "Bund-Länder-Ausschusses Handwerksrecht" zum Vollzug der Handwerksordnung vom 21. November 2000
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Best Practice im Handwerk - Innovative Unternehmensideen
Dokumentation 505, März 2002
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