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Bisher gehören Computerprogramme ebenso wie andere Organisations- und Rechenregeln in Europa nicht zu den patentfähigen Erfindungen, was nicht ausschließt, dass ein patentierbares Herstellungsverfahren durch Software gesteuert werden kann. Das Europäische Patentamt und einige nationale Gerichte haben diese zunächst klare Regel jedoch immer weiter aufgeweicht. Dadurch droht das ganze Patentwesen in einem Morast der Beliebigkeit, Rechtsunsicherheit und Funktionsuntauglichkeit zu versinken. Dieser Artikel gibt eine Einführung in die Thematik und einen Überblick über die rechtswissenschaftliche Fachliteratur.
Wir schlagen dem Gesetzgeber vor, beim Entwurf einer Richtlinie zur Frage der Patentierbarkeit von Software auf dem folgenden kurzen und klaren Text aufzubauen.
Europas gesetzgebende Patentjuristen zitieren oft den TRIPs-Vertrag als Grund für die angebliche Notwendigkeit, Computerprogramme patentierbar zu machen. Hier finden Sie alles, was Sie über das "TRIPs-Scheinargument" wissen müssen.
Die meisten Softwarepatente sind trivial und breit. Die Ursachen hierfür ist im Patentsystem selbst und nicht etwa in Unzulänglichkeiten bei der Patentprüfung zu suchen. Einerseits lässt das Erfordernis der Erfindungshöhe (Nichtnaheliegen) schwer fassen, und bisherige Versuche einer Formalisierung dieses Erfordernisses haben lediglich zu seiner tendenziellen Abschaffung beigetragen. Andererseits haben die Gerichte mit der Einführung von Softwarepatenten den Marsch in die totale Trivialität freigegeben, indem sie das einzige verbleibende Bollwerk niederrissen: das Erfordernis der Technizität.
In einem Brief an die Mitglieder des Europäischen Parlamentes widerlegt RA Jürgen Siepmann Versuche einiger parlamentarischer "Experten für Geistiges Eigentum" und Industrie-Patentanwälte, das Urheberrecht schlecht zu reden. Siepmann zitiert diese Argumente und stellt sie den einschlägigen Gesetzen, Kommentaren und Gerichtsentscheidungen gegenüber. Der Text eignet sich als Einführung in die Grundelemente des Software-Urheberrechts.
Was sind die wichtigsten Interessen der Softwareschaffenden, ihre Freihaltungsbedürfnisse und Besitzinteressen? Wie können sie in der Softwarepatentrichtlinie realisiert werden? Was für andere Interessen existieren? Wo gibt es Verhandlungspielraum?
Um eine Patentierbarkeitsrichtlinie auf Tauglichkeit zu prüfen, sollten wir sie an Beispiel-Innovationen ausprobieren. Für jedes Beispiel gibt es einen Stand der Technik, eine technische Lehre und eine Reihe von Ansprüchen. In der Annahme, dass die Beispiele zutreffend beschrieben wurden, probieren wir dann unsere neue Gesetzesregel daran aus. Unser Augenmerkt liegt auf (1) Klarheit (2) Angemessenheit: führt die vorgeschlagene Regelung zu einem vorhersagbaren Urteil? Welche der Ansprüche würden erteilt? Entspricht dieses Ergebnis unseren Wünschen? Wir probieren verschiedene Gesetzesvorschläge an der gleichen Beispielserie (Testsuite) aus und vergleichen, welches am besten abschneidet. Für Programmierer ist es Ehrensache, dass man "die Fehler beseitigt, bevor man das Programm freigibt" (first fix the bugs, then release the code). Testsuiten sind ein bekanntes Mittel zur Erreichung dieses Ziels. Gemäß Art. 27 TRIPS gehört die Gesetzgebung zu einem "Gebiet der Technik" namens "Sozialtechnik" (social engineering), nicht wahr? Technizität hin oder her, es ist Zeit an die Gesetzgebung mit derjenigen methodischen Strenge heran zu gehen, die überall dort angesagt ist, wo schlechte Konstruktionsentscheidungen das Leben der Menschen stark beeinträchtigen können.
Die im Europäischen Patentübereinkommen (EPÜ) 1973 festgelegten Grenzen des Patentwesens im Laufe der Jahre verwischt worden. Führende Patentgerichte haben Art 52 in einer Weise ausgelegt, die in in der Praxis fast bedeutungslos macht. Zahlreiche Rechtsgelehrte haben gezeigt, warum dies unzulässig ist. Das Europäische Patentamt (EPA) hatte die Ungereimtheiten in Kauf genommen, weil es fest mit einer Änderung des Art 52 rechnete. Es hat selbst Änderungsvorschläge vorgelegt, die das Gesetz ganz an die EPA-Praxis der grenzenlosen Patentierbarkeit anpassen. Man könnte jedoch auch den umgekehrten Weg gehen: die Patentierbarkeit erneut im Sinne des ursprünglichen Art 52 regeln, und zwar in einer Weise, die weniger Möglichkeiten des Missbrauchs offen lässt. Dies Dokumentation erkundet, was passiert ist und was für die Zukunft getan werden kann.
Die Vorstellung, die Gemeinde der Entwickler freier/quelloffener Software könnten ein eigenes Patentportfolio aufbauen, muss am Widerspruch zwischen den Grundregeln der freien Software und dem Verwertung erzwingenden Ansatz des Patentwesens weitgehend scheitern. Andererseits ist die freie Welt gegenüber der proprietären in einem Punkt im Vorteil: bei der Dokumentierung und Verwertung des Standes der Technik. Die Gemeinde könnte bei kluger Vorgehensweise erheblichen Nutzen aus ihrer offenen Entwicklungsweise und aus der im Patentwesen eingebauten Rechtsunsicherheit ziehen. Sogenanntes Defensives Veröffentlichen, wie es Foresight Institute und andere vorschlagen, ist hingegen wiederum eine unglaublich törichte Idee. Die wichtigste Aufgabe zu diesem Zeitpunkt (Frühjahr 2001) ist eine konsequente Bewehrung aller Stätten der Softwareentwicklung mit Mechanismen der Zeitstempelung.
Einige Anforderungen an eine Studie der ökonomischen Auswirkungen von Softwarepatenten. Es werden auch Fragebögen vorgeschlagen, durch die wir ermitteln könnten, was Firmen in Europa mit unterschiedlichen Geschäftsmodellen von Softwarepatenten zu gewinnen oder verlieren haben.
Europa bereitet wesentliche Änderungen seines Patentsystem vor. Das Europäische Patentamt (EPA) hat vorgeschlagen, Beschränkungen der Patentierbarkeit wie z.B. den Ausschluss von Computerprogrammen in Art 52 des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) aufzuheben. Eine Stellungnahme der Französischen Technikakademie (Académie des Technologies) unterstützt diesen Plan aber schlägt zusätzlich Regelung zur Begrenzung möglicher schädlicher Folgen von Softwarepatenten vor. In diesem Artikel versuchen wir, die Kosten solcher Ausgleichsregelungen zu ermitteln. Es ergeben sich jährliche Ausgaben von 1-5 Milliarten EUR für die Europäische Gemeinschaft. Verschiedene Ansätze und billigere Alternativen werden in diesem Artikel untersucht.
Ein Datenverarbeitungsprogramm ist Sprachwerk und virtuelle Maschine zugleich. Weder das Urheberrecht- noch das Patentrecht wurden für Computerprogramme geschaffen. Einige Wissenschaftler und Politiker haben daher für ein "drittes Paradigma" zwischen Patent- und Urheberrecht argumentiert. Andere haben die abstrakt-logischen Ideen als ein "Niemandsland des geistigen Eigentums" bezeichnet und dessen Freihaltung von Eigentumsansprüchen gefordert. Neben Ausschlussrechten kommen auch Vergütungsrechte und sonstige Förderungssysteme in Betracht.
In den letzten 200 Jahren hat sich das Patentsystem kontinuierlich ausgeweitet. Diese Expansion ist nicht das Ergebnis einer planmäßigen Wirtschaftspolitik sondern vielmehr eines selbstverstärkenden Mechanimsusses, den man etwa der Geldwert-Inflation oder dem Rüstungswettlauf vergleichen kann. Dieser Artikel analysiert die Mechanismen der Patentinflation und verfolgt ihre Entwicklung.
In Bilanzen werden geschaffene Werte schon als Aktiva verbucht, bevor sie in nachweisbares Einnahmen umgewandelt wurden. Bei immateriellen Werten sind die Buchungsvorgänge noch fiktiver. Patente sind seit jeher als immaterielle Eigentumsgüter anerkannt und z.T. steuerlich begünstigt. Durch geschicktes buchhalterisches Jonglieren mit Patenten lässt sich u.U. auch dann Geld verdienen, wenn die Ansprüche überhaupt nicht durchsetzbar sind. Unterschiedliche Buchführungssysteme bieten hier unterschiedliche Möglichkeiten, die eine nähere Untersuchung wert wären. Mit zunehmend ausufernder Patentierbarkeit kann das Patent-Steuersparen von einem Privileg großer Konzerne zu einem Volkssport werden. Wir versuchen hier, das notwendige Wissen zu sammeln und zu vermitteln.
Wie viele Leute arbeiten in der Datenverarbeitungsbranche in Unternehmen welcher Größe und Geschäftsmodelle? Was leisten sie? Was erwirtschaften sie? Wie viele Steuern zahlen sie? Wie wirken immaterialgüterrechtliche Regeln und andere regulatorische Rahmenbedingungen auf sie?
Der BGH und das Deutsche Patentamt ermöglichen Patente auf computer-implementierbare Organisations- und Rechenregeln (Programme für Datenverarbeitungsanlagen), obwohl das geltende Gesetz, sowohl bei wörtlicher als auch bei systematischer Interpretation, dies unmissverständlich verbietet. Möglich wurde das durch einige Grundsatzentscheidungen des Bundesgerichtshofs, die -- gegen die Meinung des Bundespatentgerichtes (BPatG) und gegen die Warnung einschlägiger Rechtslehrbücher und -kommentare -- die Gesetzesregeln aushöhlten und durch neue Regeln ersetzte, mit denen alle Grenzen der Patentierbarkeit und Freiheiten des programmiersprachlichen Ausdrucks unter Strafandrohung beseitigt werden. Dagegen kann man fast nur auf gesetzgeberischer Ebene vorgehen. Oder man klagt bis zur verfassungsrechtlichen Ebene. Anonyme Rechtskenner geben guten Rat.
Die Diskussion in diversen Foren zum Thema Softwarepatente kreist periodisch um die selben Fragen. Seit langem ist eine systematische Antwortensammlung fällig.
Die Bundesbahn verkauft das "Produkt" Supersparpreis, die Telekom das "Produkt" GermanCall. Manche Informatiker ziehen das "Software-Engineering" dem Programmieren vor. Tonträgerverkäufer nennen sich "Musikindustrie". Ein Lehrerstreik heißt "industrial action". Schon seit einigen Jahren gibt es Bestrebungen, prestigeträchtige Begriffe wie "Industrie", "Technik", "Produkt", "Engineering" etc so auszuweiten, dass möglichst auch immaterielle Aspekte des Lebens zu geldträchtigen materiellen Waren geformt werden können. In ihrem Kampf um Patente auf Gensequenzen und Rechenregeln zeigen die Patentanwälte sprachlichen Innovationsgeist. In den letzten Jahren entstanden in kurzer Folge Neologismen wie "Computerprogramm nicht als solches sondern mit technischem Effekt", "programmtechnische Vorrichtung", "Computerprorgammprodukt", "Algorithmus mit physischen Bezugspunkten", "computer-implementierte Erfindung". Mit unklaren bis zu widersinnigen Begriffen beruhigen "Experten" die Gewissen verunsicherter Gesetzgeber. Insbesondere der Begriff "computer-implementierte Erfindung" hat seit seiner Einführung am Europäischen Patentamt im Mai 2000 seinen Weg in den amtlichen Sprachgebrauch und die politische Diskussion weit über die Kreise der Patentämter hinaus gebahnt. Er wurde verwendet, um das Europäische Parlament zu einer unehrenhaften Entscheidung zu verführen. Das Parlament widerstand jedoch den Irreführungen und Drohungen und stimmte für einschneidende Änderungsanträge, u.a. eine Umdefinition des Begriffs, die ihm die Zähne zieht. Die Irreführungen gehen jedoch auf Ebene des EU-Ministerrates weiter.
Das Patentwesen hat eine mächtige weltliche Religion erzeugt. Die Anhänger der Patentbewegung sind durch ein gemeinsames Glaubensbekenntnis vereinigt und mit regelsetzender Gewalt in allen wichtigen Organisationen -- von Patentämtern und Patentgerichten bis zu Regierungen und Großkonzernen -- ausgestattet. Regierungs- und Konzernchefs sehen das Patentwesen meist als ein nebensächliches Thema an. Sobald man sie nach ihrer Meinung fragt, übergeben sie sofort dem Leiter ihrer Patentabteilung das Wort. Sie übersehen, dass es sich dabei um ein bekennendes Mitglied der Patentbewegung handelt.
Software patents seen from perspectives of trade unions, consumer organisations etc, provide possible models of argumentation for each.