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Abschuss aufgehoben - Fünf Jungschwäne dürfen nun doch noch weiter leben | krone.at

Abschuss aufgehoben

Fünf Jungschwäne dürfen nun doch noch weiter leben

Oberösterreich
26.04.2024 12:58

In Garsten wurden von der Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land (OÖ) fünf Jungschwäne zum Töten freigegeben. Ein Tierschutzverein brachte allerdings rechtzeitig eine Beschwerde gegen den Abschuss ein. Das Landesverwaltungsgericht gab am Freitag den Tierschützern Recht, hob den Bescheid auf.

Die Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land hat in Garsten fünf einjährige Höckerschwäne – nach Einholung einer Stellungnahme eines jagdfachlichen Amtssachverständigen – zum Abschuss freigegeben. Der Hintergrund: Eine Handvoll Landwirte hatte sich über zunehmende Schäden (mehrere tausend Euro) an Wiesen beschwert und die behördliche Zwangsanordnung angeregt.

Gruppen lösen sich im Frühjahr auf
Bereits Ende März berichtete die „Krone“ über die Abschussfreigabe. Bei den Tierschützern sorgte der Bescheid für viel Kopfschütteln, sie brachten beim Landesverwaltungsgericht eine Beschwerde ein. Darin hieß es: „Höckerschwäne nützen als Pflanzenfresser geeignete Grünflächen, z. B. Wiesen und Rapsfelder in der Nähe von Gewässern sehr häufig als Wintereinstände und bilden dabei auch größere Verbände. Diese Flächen sind nur geeignet, solange die Vegetation relativ nieder bleibt. Im Frühjahr lösen sich diese Gruppen auf, da adulte Tiere ihre Brutgebiete aufsuchen und auch nicht geschlechtsreife Schwäne sich großflächig verteilen.“

An Bezirkshauptmannschaft zurückgewiesen
Im Linzer Landesverwaltungsgericht befasste man sich am Freitag mit der Causa und gab schlussendlich den Tierschützern recht. Der Zwangsabschuss wurde abgewiesen und wurde an die Bezirkshauptmannschaft zurückgewiesen. Vor Gericht hielt man fest, dass die Bezirkshauptmannschaft ein erforderliches agrarfachliches Gutachten nicht eingeholt hatte. „Da ein zentraler, fachlich basierter Ermittlungsschritt des Sachverhalts unterlassen wurde, war der angefochtene Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit an die Bezirkshauptmannschaft zurückzuverweisen“, begründet man diese Entscheidung.

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