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Schmerzensgeld erklagt - Wer haftet bei Unfällen im Kindergarten? | krone.at

Schmerzensgeld erklagt

Wer haftet bei Unfällen im Kindergarten?

Oberösterreich
05.09.2024 11:20

Beim Kochen in einer Betreuungseinrichtung in Oberösterreich verbrannte sich ein vierjähriger Bub mit heißem Apfelmus, seine Mutter erstritt vor Gericht Schmerzensgeld. Institutionen müssen laut einem Juristen dadurch nicht mit keiner Klagewelle rechnen.

Genau 26.297,68 Euro Schmerzensgeld erstritt die Mutter eines vierjährigen Buben, nachdem dieser sich – wie berichtet – in einem Kindergarten im Süden Oberösterreichs mit heißem Apfelmus schwere Verbrennungen zugezogen hatte. Der Oberste Gerichtshof hat dieses Urteil bereits bestätigt.

Mehrere gefährliche Faktoren
Können dadurch Kindergärten für jeden Kratzer zur Verantwortung gezogen werden? „Das Urteil bewegt sich im Rahmen der langjährigen Rechtssprechung. Man kann das Kind nicht vor jedem Risiko schützen und in Watte packen. Das wird auch juristisch nicht verlangt. In diesem Fall sind mehrere gefährliche Faktoren zusammengekommen, das war in der Gesamtschau dann zu viel“, erklärt Gerold Rachbauer von den fpl-Rechtsanwälten in Linz.

Haftpflichtversicherung greift
Die Pädagogen können laut dem Juristen auch in Zukunft mit den Kindern im Gruppenraum oder im Garten herumtollen. „Wenn das Kind über eine Wurzel im Wald stolpert, weil es nicht schaut, ist der Kindergarten dafür nicht haftbar. Gehe ich aber mit den Kindern auf einem gefährlichen und ungesicherten Weg und etwas passiert, kann es anders ausschauen. Je gefährlicher die Situation, desto mehr Aufsichtspflichten hat der Betreuer“, erläutert Rachbauer. Außerdem wird im Normalfall nicht der betroffene Pädagoge zur Kassa gebeten, sondern die Haftpflichtversicherung des Kindergartens übernimmt die Kosten.

Besonders tragisch endete im Vorjahr ein Ausflug von zwei Kindergärtnerinnen mit acht Kindern zum Hohenzoller Wasserfall in Bad Ischl. Eine Sechsjährige wurde beim Spielen im Bachbett von einem Steinblock erdrückt. Die Ermittlungen wegen fahrlässiger Tötung wurden eingestellt, es wurde damals keine Vernachlässigung der Sorgfaltspflicht nachgewiesen. PZ

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