(Translated by https://www.hiragana.jp/)
Grenzüberschreitender Dienstleistungsverkehr - Meldung

Grenzüberschreitender Dienstleistungsverkehr - Meldung

Von grenzüberschreitenden Dienstleistungsbeziehungen spricht man dann, wenn Dienstleistungen im Ausland angekauft (Dienstleistungs-Import) oder an das Ausland verkauft (Dienstleistungs-Export) werden.

Dies betrifft Transaktionen zwischen Österreich und

  • den Mitgliedstaaten der EU,
  • den übrigen Staaten und Zollgebieten (Drittstaaten),
  • Institutionen der EU sowie Internationale Organisationen oder diplomatischen Einrichtungen.

Maßgeblich für die Meldung ist nicht der geografische Raum, in welchem Dienstleistungen stattfinden, sondern ob die Erbringerin/der Erbringer (Auftragnehmerin/Auftragnehmer) oder Bezieherin/Bezieher (Auftraggeberin/Auftraggeber) der Leistung ihren/seinen Sitz im Ausland hat bzw. eine internationale Organisation oder eine diplomatische Einrichtung (Botschaft, Konsulat) eines ausländischen Staates ist.

Grenzüberschreitende Leistungen zwischen verbundenen Unternehmen (z.B. von ausländischen Tochterunternehmen im Auftrag der österreichischen Mutter) sind ebenso zu melden.

Beispiel

Eine österreichische Transportfirma führt Waren für einen italienischen Auftraggeber von Innsbruck nach Wien oder ein österreichischer Unternehmer beauftragt einen ungarischen Spediteur mit dem Transport von Waren von Österreich nach Polen.

Der Dienstleistungsverkehr mit dem Ausland wird in folgende Leistungen untergliedert:

  • Vergütung für Dienstleistungen im Rahmen der Lohnveredelung
  • Instandhaltungs- und Reparaturleistungen a.n.g.
  • Transportdienstleistungen
  • Bauleistungen
  • Versicherungsdienstleistungen
  • Finanzdienstleistungen
  • Gebühren für die Nutzung von geistigem Eigentum a.n.g. (Patente und Lizenzen)
  • Telekommunikations-, EDV- und Informationsdienstleistungen
  • Persönliche Dienstleistungen, Kultur und Freizeit
  • Transithandel, An- und Verkäufe
  • Laufende Übertragungen
  • Kauf/Verkauf von CO2-Emissionsrechten

Meldepflichtig sind natürliche oder juristische Personen sowie sonstige Einrichtungen mit Rechtspersönlichkeit, die

  • ihren Sitz/Wohnsitz im Inland haben,
  • schwerpunktmäßig Wirtschaftstätigkeiten gemäß der Abschnitte B bis J, L bis N, P bis S sowie der Gruppe 64.2 und der Abteilung 66 der ÖNACE 2008 oder eine mit diesen Tätigkeiten verbundene Dienstleistung selbstständig und regelmäßig verrichten und
  • grenzüberschreitende Dienstleistungen für das Ausland erbringen oder grenzüberschreitende Dienstleistungen aus dem Ausland beziehen, wenn
    • die Gesamtsumme der Erlöse (exklusive Umsatzsteuer) aus den Dienstleistungs-Exporten
    • bzw. die Gesamtsumme der Aufwendungen (exklusive Umsatzsteuer) für die Dienstleistungs-Importe in dem Kalenderjahr vor der aktuellen Meldeperiode die Meldegrenze erreicht oder überschritten haben.

Die OeNB erlässt eine Meldeverordnung und schreibt mit dieser Termine, Form und Gliederung der zu liefernden Daten vor. Auf Grundlage dieser Verordnung werden die Unternehmen die meldepflichtigt sind bestimmt und diese werden verpflichtet die angeführten Meldungen mit den definierten Meldeinhalten zu erstatten. Diese Meldungen sind an die Statistik Austria zu erstatten, welche von der OeNB mit der Durchführung der Erhebung beauftragt wurde.

Schwellenwerte

Für die Dienstleistungs-Exporte und Dienstleistungs-Importe gilt jeweils ein Schwellenwert von 500.000 Euro pro Jahr. Die Meldegrenze zur Abgabe einer Jahresmeldung beträgt 500.000 Euro und einer Quartalsmeldung 5.000.000 Euro.

Details zur Meldung des grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs bieten die Erläuterungen ( Statistik Austria) der Statistik Austria. Dort finden sich auch die Codes für die Dienstleistungsarten sowie die ISO-Code Länderliste.

Achtung

Wird der Meldepflicht nicht nachgekommen, erhält die Auskunftspflichtige/der Auskunftspflichtige nach einer ersten Mahnung einen RSb-Brief (Rückscheinbrief weiß) mit der Aufforderung zur Meldung.

Zeitpunkt der Meldung

Die Meldungen sind vierteljährlich oder jährlich an die Statistik Austria zu erstatten.

Art der Meldung

Die Meldung der grenzüberschreitenden Dienstleistungen erfolgt mit Hilfe der sogenannten Matrixmeldung.

Inhalt der Quartalsmeldung bzw. der Jahresmeldung/Matrixmeldung

Die Quartalsmeldungen und Jahresmeldung grenzüberschreitender Dienstleistungen (Summe der Exporte und Importe) sind wie folgt zu gliedern:

  • Nach Partnerländern und
  • Nach Art der grenzüberschreitenden Dienstleistungen

Die Meldungen sind nach den vorgegebenen Standards auf elektronischem Weg zu erstellen.

Die Meldeperiode ist das Kalenderquartal bzw. Kalenderjahr, in dem die erbrachte oder bezogene Dienstleistung fakturiert wurde.

Es sind auch folgende Identifikationsdaten vom Meldepflichtigen zu melden:

  • Vor- und Zuname bzw. Firma
  • vollständige Anschrift einschließlich Postleitzahl
  • Umsatzsteuer-Identifikationsnummer
  • Firmenbuchnummer

Frist

  • Die Quartalsmeldung ist spätestens am 15. Kalendertag des dem Kalenderquartal unmittelbar nachfolgenden Monats einzureichen bzw. die Jahresmeldung ist spätestens am 15. Februar des dem Berichtsjahr nachfolgenden Jahres einzureichen
  • Fällt die Meldungslegungsfrist auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag, so verlängert sich diese auf den nächstfolgenden Werktag

Hinweis

Beachten Sie bitte, dass für ein Quartal oder ein Jahr, in dem keine grenzüberschreitenden Dienstleistungen getätigt wurden, eine Leermeldung abzugeben ist.

Die Meldungen können elektronisch über den Internetfragebogen e-Quest-Web erstellt werden.

Für die Meldung können die Daten aus den betriebsinternen Systemen (z.B. im Format CSV, XML) übernommen werden. Die Statistik Austria bietet Hilfe zum Datenimport.

Bei fachlichen und technischen Fragen kann der telefonische Helpdesk der Statistik Austria kontaktiert werden.

Die Zugangscodes für die elektronische Übermittlung der Meldung (e-Quest-Web) bzw. das Papierformular können mittels Online-Bestellung angefordert werden.

Formulare

e-Quest-Web ( Statistik Austria)

Rechtsgrundlagen

Die Meldungen zum grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehr sind in der Meldeverordnung ZABIL-DL 1/2022 der Oesterreichischen Nationalbank (OeNB) geregelt.

Weiterführende Links

Letzte Aktualisierung: 1. Januar 2024

Für den Inhalt verantwortlich: Statistik Austria