(Translated by https://www.hiragana.jp/)
BVerwG, 07.09.1999 - 1 C 9.99 - dejure.org

Rechtsprechung
   BVerwG, 07.09.1999 - 1 C 9.99   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1999,2359
BVerwG, 07.09.1999 - 1 C 9.99 (https://dejure.org/1999,2359)
BVerwG, Entscheidung vom 07.09.1999 - 1 C 9.99 (https://dejure.org/1999,2359)
BVerwG, Entscheidung vom 07. September 1999 - 1 C 9.99 (https://dejure.org/1999,2359)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1999,2359) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (4)

  • Judicialis

    GG Art. 16 Abs. 2 Satz 2 a.F.; ; AuslG 1965 § 18 Abs. 5 Satz 1; ; Abkommen über die Internationale Zivillu... ftfahrt Art. 13; ; Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik über den Luftverkehr Art. 11; ; Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik über den Luftverkehr Art. 13; ; LuftVG § 21 a

  • Wolters Kluwer

    Beförderungsverbot - Befreiung - Betriebsrecht - Asylrecht - Asylsuchende - Einreisevorschriften - Luftfahrtunternehmen - Sichtvermerkspflicht

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Ausländerrecht; Asylrecht - Beförderungsverbot; Befreiung; Betriebsrecht; Asylrecht; Asylsuchende; Einreisevorschriften; Luftfahrtunternehmen; Sichtvermerkspflicht

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • lexetius.com (Pressemitteilung)

    Beförderung asylsuchender Ausländer durch Fluggesellschaften

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 1999, 1204
  • NVwZ 2000, 448
  • DVBl 2000, 435 (Ls.)
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (5)

  • BVerfG, 02.12.1997 - 2 BvL 55/92

    Beförderungsverbot

    Auszug aus BVerwG, 07.09.1999 - 1 C 9.99
    Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluß vom 2. Dezember 1997 - 2 BvL 55, 56/92 - (BVerfGE 97, 49) die Vorlage für unzulässig angesehen und Bedenken geäußert, die die Entscheidungserheblichkeit der Vorlagefrage betreffen.

    An dieser Beurteilung der Rechtsposition der Klägerin hält der erkennende Senat in Würdigung des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 2. Dezember 1997 - 2 BvL 55, 56/92 - (BVerfGE 97, 49 ) nicht fest.

  • BVerwG, 03.06.1997 - 1 C 1.97

    Ausländerrecht - Erforderlichkeit der Durchführung des Sichtvermerksverfahrens

    Auszug aus BVerwG, 07.09.1999 - 1 C 9.99
    Denn aus Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG a.F. folge, daß Asylsuchenden ohne einen sonst erforderlichen Sichtvermerk die Einreise unmittelbar aus dem Verfolgerland in das Bundesgebiet grundsätzlich nicht verwehrt werden dürfe (stRspr; vgl. Urteil vom 3. Juni 1997 - BVerwG 1 C 1.97 - BVerwGE 105, 28 m.w.N.).

    Die erwähnte Gewährleistung des Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG a.F. vermittelt dem Ausländer, der das Bundesgebiet erreicht hat, ein persönliches, auf einen bestimmten Aufenthaltszweck beschränktes grundsätzliches Einreise- und Aufenthaltsrecht (vgl. Urteil vom 3. Juni 1997, a.a.O., S. 32 f.).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 15.03.1989 - 17 A 1780/88
    Auszug aus BVerwG, 07.09.1999 - 1 C 9.99
    BVerwG 1 C 9.99 OVG 17 A 1780/88.

    Das Oberverwaltungsgericht hat ausgeführt, das in § 18 Abs. 5 Satz 1 AuslG 1965 vorgesehene Beförderungsverbot bezwecke, einem Mißbrauch des Asylrechts zu begegnen; dadurch werde weder das subjektive Grundrecht noch der objektive Wertgehalt des Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG a.F. verletzt; auch sonst sei das Beförderungsverbot rechtmäßig (vgl. im einzelnen NVwZ 1989, 1090).

  • BVerwG, 14.04.1992 - 1 C 48.89

    Ausländer - Beförderung asylsuchender Ausländer - Untersagung bei fehlender

    Auszug aus BVerwG, 07.09.1999 - 1 C 9.99
    Die gegen die Klägerin erlassene Anordnung sei dann mangels Rechtsgrundlage rechtswidrig und verletze die Klägerin in ihren Rechten, auch wenn sie sich nicht auf das Grundrecht des Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG a.F. berufen könne (vgl. im einzelnen Buchholz 402.24 § 18 AuslG Nr. 1 = NVwZ 1992, 682 = InfAuslR 1992, 262 ).
  • BVerwG, 14.04.1992 - 1 C 45.89

    Verfassungsrechtliche und völkerrechtliche Vereinbarkeit des § 18 Abs. 5 S. 1

    Auszug aus BVerwG, 07.09.1999 - 1 C 9.99
    Der erkennende Senat hat mit Beschluß vom 14. April 1992 - BVerwG 1 C 45.89 - das Verfahren ausgesetzt, um gemäß Art. 100 Abs. 1 GG die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu der Frage einzuholen, ob § 18 Abs. 5 Satz 1 AuslG 1965 wegen Verletzung des Grundgesetzes nichtig ist, soweit sich diese Vorschrift auf die Beförderung asylsuchender Ausländer auf dem Luftweg erstreckt.
  • BVerwG, 21.01.2003 - 1 C 5.02

    Anschlussrevision; unselbständige Anschließung; Beförderungsverbot;

    Gegen diese Verfügung legte die Klägerin Widerspruch ein, den sie nicht begründete; die Grenzschutzdirektion wies ihn nach Ergehen von Grundsatzentscheidungen des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts zur Verfassungsmäßigkeit des § 18 Abs. 5 AuslG a.F. in Verfahren gegen andere Fluglinien (vgl. BVerfG, Beschluss vom 2. Dezember 1997 - 2 BvL 55 und 56/92 - BVerfGE 97, 49 und BVerwG, Urteil vom 7. September 1999 - BVerwG 1 C 9.99 - Buchholz 402.240 § 74 AuslG Nr. 1) mit Bescheid vom 17. März 2000 zurück.

    Gegen die Ermächtigungsnorm bestehen weder im Hinblick auf das von der Klägerin nicht mehr angegriffene Beförderungsverbot noch im Hinblick auf die hiermit verbundene Zwangsgeldandrohung verfassungsrechtliche Bedenken (vgl. zur Verfassungsmäßigkeit von Beförderungsverboten nach der Vorgängerregelung in § 18 Abs. 5 AuslG 1965: Vorlagebeschluss des erkennenden Senats vom 14. April 1992 - BVerwG 1 C 48.89 - Buchholz 402.24 § 18 AuslG Nr. 1; BVerfG, Beschluss vom 2. Dezember 1997 - 2 BvL 55 und 56/92 - BVerfGE 97, 49 und das Urteil des Senats vom 7. September 1999 - BVerwG 1 C 9.99 - Buchholz 402.240 § 74 AuslG Nr. 1; vgl. ebenso den in einem Verfahren der Klägerin ergangenen unveröffentlichten Beschluss des Senats vom 21. Juni 2000 - BVerwG 1 B 34.00 -).

    Die Beförderungsunternehmer sind für die von ihnen nach Deutschland gebrachten Passagiere verantwortlich und werden durch die behördlichen Maßnahmen dazu angehalten, wirksame Kontrollen einzuführen und damit zugleich die Verpflichtungen aus ihrer luftverkehrsrechtlichen Betriebsgenehmigung zu erfüllen (vgl. das Urteil des Senats vom 7. September 1999 - BVerwG 1 C 9.99 - a.a.O. und den Beschluss vom 21. Juni 2000 - BVerwG 1 B 34.00 -).

  • VG Potsdam, 24.05.2016 - 11 K 1938/15

    Ausländerrecht

    Zur Begründung führte der Beklagte aus, dass die Rechtmäßigkeit des Erlasses von Untersagungsverfügungen höchstrichterlich bestätigt sei (Hinweis auf BVerwG, Urteil vom 7. September 1999 - 1 C 9.99 -), dass die Klägerin kraft Gesetzes verpflichtet sei, alle zumutbaren Anstrengungen zu unternehmen, um die Beförderung von Ausländern ohne die erforderlichen Grenzübertrittsdokumente nach Deutschland in jedem Einzelfall zu verhindern (Hinweis auf BVerwG, Urteil vom 21. Januar 2003 - 1 C 5.02 -), und dass die Beachtung dieses Beförderungsverbotes weder rechtlich noch tatsächlich unmöglich sei.

    Den Beförderungsunternehmer trifft eine nach objektiven Maßstäben bemessene Verpflichtung, Verstöße gegen die Einreisebestimmungen soweit wie irgend möglich zu vermeiden (vgl. BVerwG, Urteile vom 7. September 1999 - 1 C 9/99 -, NVwZ 2000, 448 f., vom 21. Januar 2003 - 1 C 5/02 -, BVerwGE 117, 332, 337 ff., und vom 16. Dezember 2004 - 1 C 30.03 -, BVerwGE 122, 293, 297 ff.).

    Die nach Vorstehendem festzustellende Wirkungsgleichheit der von § 63 AufenthG geforderten Kontrollmaßnahmen der Beförderungsunternehmen mit Grenzübertrittskontrollen kann unter Berücksichtigung der gefestigten Auslegungstradition zu dieser Vorschrift (vgl. u.a. BVerwG, Urteile vom 7. September 1999 - 1 C 9/99 -, NVwZ 2000, 448 f., vom 21. Januar 2003 - 1 C 5/02 -, BVerwGE 117, 332, 337 ff., und vom 16. Dezember 2004 - 1 C 30.03 -, BVerwGE 122, 293, 297 ff.) auch nicht durch eine gemeinschaftsrechtskonforme Auslegung beseitigt werden mit der Folge, dass die Norm auf Beförderungsunternehmen, deren Verkehrsangebote lediglich eine Landgrenze im Sinne des Art. 20 SGK überschreiten, unangewendet bleiben muss.

  • BVerwG, 21.06.2000 - 1 B 34.00

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision - Darlegungserfordernisse bei

    Der Senat hat in seinem Urteil vom 7. September 1999 - BVerwG 1 C 9.99 - (Buchholz 402.240 § 74 AuslG 1990 Nr. 1) ausgeführt, daß § 18 Abs. 5 Satz 1 AuslG 1965 die Rechtsgrundlage dafür bildet, Beförderungsunternehmen aufzugeben, sich an die Grenzen ihrer Betriebsrechte zu halten, nicht aber dafür, die ihnen eingeräumten Betriebsrechte einzuschränken.

    Zu deren Inhalt und Grenzen hat der Senat vielmehr in dem Urteil vom 7. September 1999 (a.a.O.) Stellung genommen.

    Soweit eine Abweichung von dem Urteil vom 7. September 1999 (a.a.O.) geltend gemacht wird, fehlt es ebenfalls an jeglicher Gegenüberstellung von Rechtssätzen des Berufungsurteils und der angeführten Revisionsentscheidung.

  • BVerwG, 23.11.1999 - 1 C 12.98

    Asylantrag; Asylbewerber; Ausländer; Beförderungsunternehmen; Bestimmung des

    Es ist u.a. nicht gegeben in bezug auf Ausländer, die aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit eine Aufenthaltserlaubnis (Visum) vor ihrer Einreise benötigen, diese aber nicht besitzen (§ 3 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 AuslG; § 1 DVAuslG; vgl. zur Rechtslage nach dem Ausländergesetz 1965 Urteil vom 7. September 1999 - BVerwG 1 C 9.99 - DokBer A 1999, 375).

    Wenn, wie der Senat im Urteil vom 7. September 1999 (a.a.O.) entschieden hat, ein Luftfahrtunternehmen sich gegenüber einem Transportverbot nicht mit Erfolg auf das Grundrecht auf Asyl bzw. auf die darin liegende Wertentscheidung berufen kann, gilt im Ergebnis nichts anderes bezüglich des gegenüber der Pflicht zum Rücktransport zurückgewiesener Asylsuchender erhobenen Einwandes, diese Pflicht wirke wie ein Transportverbot, weil sie Luftfahrtunternehmen davon abhalten könne, Asylsuchende einzufliegen.

  • OVG Rheinland-Pfalz, 01.06.2001 - 10 A 10108/01
    Dass die Beklagte im solchermaßen vorgegebenen Rahmen auch gegen die übrigen Fluggesellschaften vorgeht, ergibt sich endlich auch aus den verschiedenen diesbezüglich ergangenen anderweitigen Gerichtsentscheidungen wie etwa aus den von den Beteiligten selbst angeführten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. September 1999 - BVerwG 1 C 9.99 - in InfAuslR 2000, S, 91 bzw. des 11. Senates des erkennenden Gerichts vom 3. Dezember 1997 - 11 B 13028/97 - oder aber ähnlich auch aus dem Urteil des OVG Münster vom 15. März 1989 - 17 A 1830/88 -.

    Dies gilt zunächst generell zum einen deshalb, weil sich das Zwangsgeld in der der Klägerin angedrohten Höhe nach wie vor im Bereich der unteren Hälfte des von § 74 Abs. 2 AuslG vorgegebenen Rahmens von 2.000,-- DM bis 5.000,-- DM bewegt, wie aber zum anderen auch deshalb, weil die damit der Klägerin abverlangten Anstrengungen zur Verbesserung ihrer Kontrollpraxis letztlich nur auf die Gewährleistung des den Flugunternehmen auch anderweitig auferlegten Standards gerichtet sind (vgl. dazu Hellenthal, Die Einbindung von Beförderungsunternehmen in die Bekämpfung der illegalen Einreise, ZAR 1995, S. 76, insbes. Ziff. 3, Tz. 3.1.-3.2.2., BVerwG, InfAuslR 2000, S. 91, sowie die Verwaltungsvorschriften zu § 74 AuslG, Tz. 74.1).

  • VGH Baden-Württemberg, 25.02.2008 - 11 S 2746/07

    Ausländerrechtlicher Eilrechtsschutz; keine Nachteile im Hauptsacheverfahren

    Denn mit den Regelungen des vorläufigen Rechtsschutzes soll die Durchsetzung eines Rechts in der Hauptsache wirksam gesichert werden (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 19.06.1973 - 1 BvL 39/69 -, BVerfGE 35, 263, 274, vom 16.03.1999 - 2 BvR 2131/95 -, NVwZ 1999, 1204, 1205 und vom 10.05.2007 - 2 BvR 304/07 -, NVwZ 2007, 946).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 08.03.2013 - 7 N 91.13

    Zulassungsbegehren; Beförderungsverbot; türkisches Luftfahrtunternehmen;

    Damit knüpft die Bestimmung zwar daran an, was für die Einreise des Ausländers gilt; diese generellen Anforderungen müssen indessen von den allein den Pflichtenkreis des Ausländers, also der beförderten Person, betreffenden konkreten Maßnahmen zu ihrer Durchsetzung im Anschluss an eine - gemessen an den zu beachtenden Anforderungen - unerlaubte Beförderung streng getrennt werden (vgl. zur Verfassungsmäßigkeit des Beförderungsverbot infolge der Trennung der Rechtskreise des Beförderungsunternehmers und der beförderten Person im Hinblick auf die Asylgewährleistung in Art. 16a Abs. 2 Satz 2 GG: BVerfG, Beschluss vom 2. Dezember 1997 - 2 BvL 55 u. 56/92 -, BVerfGE 97, 49; BVerwG, Urteil vom 7. September 1999 - 1 C 9.99 -, Buchholz 402.240 § 74 AuslG Nr. 1).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht