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BGH, 22.04.2020 - 1 StR 641/19 - dejure.org

Rechtsprechung
   BGH, 22.04.2020 - 1 StR 641/19   

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https://dejure.org/2020,14595
BGH, 22.04.2020 - 1 StR 641/19 (https://dejure.org/2020,14595)
BGH, Entscheidung vom 22.04.2020 - 1 StR 641/19 (https://dejure.org/2020,14595)
BGH, Entscheidung vom 22. April 2020 - 1 StR 641/19 (https://dejure.org/2020,14595)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • HRR Strafrecht

    § 29 Abs. 1 Nr. 1 BtMG; § 52 Abs. 1 StGB
    Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln (Begriff des Handeltreiben: dem Betäubungsmittelumsatz nachfolgende Zahlungsvorgänge, hier: Vereinbarung von Zahlungsaufschüben; Beendigung des Handeltreibens durch Tilgung von Schulden; Tateinheit)

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • IWW

    § 349 Abs. 4 StPO, § ... 349 Abs. 2 StPO, § 53 Abs. 1 StGB, § 52 Abs. 1 Alternative 2 StGB, § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG, § 52 Abs. 1 StGB, § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BtMG, § 52 Abs. 1 Alternative 2 StPO, § 265 Abs. 1 StPO, § 353 Abs. 2 StPO, § 73 Abs. 1, § 73c Satz 1 StGB

  • Wolters Kluwer

    Handeltreiben mit Betäubungsmitteln als jede eigennützige auf den Umsatz von Betäubungsmitteln gerichtete Tätigkeit mit verschiedenen Betätigungen durch Abzielen auf die Förderung ein und desselben Güterumsatzes i.R.d. tatbestandlichen Bewertungseinheit

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Handeltreiben mit Betäubungsmitteln als jede eigennützige auf den Umsatz von Betäubungsmitteln gerichtete Tätigkeit mit verschiedenen Betätigungen durch Abzielen auf die Förderung ein und desselben Güterumsatzes i.R.d. tatbestandlichen Bewertungseinheit

  • datenbank.nwb.de

    Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln: Beendigung der Tat; Tateinheit mit Ausführungshandlungen nach Vollendung bis zur Beendigung der Tat

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2020, 252
  • StV 2021, 445
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (13)

  • BGH, 10.07.2017 - GSSt 4/17

    Tateinheit beim Handeltreiben mit Betäubungsmitteln (natürliche Handlungseinheit;

    Auszug aus BGH, 22.04.2020 - 1 StR 641/19
    aa) Handeltreiben mit Betäubungsmitteln im Sinne der § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG ist jede eigennützige auf den Umsatz von Betäubungsmitteln gerichtete Tätigkeit, wobei verschiedene Betätigungen, die auf die Förderung ein und desselben Güterumsatzes abzielen, eine tatbestandliche Bewertungseinheit bilden (BGH, Beschlüsse vom 10. Juli 2017 - GSSt 4/17, BGHSt 63, 1 Rn. 19 f. mwN und vom 5. August 2014 - 3 StR 340/14 Rn. 5 mwN; vgl. zur normativ bestimmten tatbestandlichen Handlungs- bzw. Bewertungseinheit BGH, Urteil vom 30. April 1999 - 3 StR 215/98 Rn. 53, BGHSt 45, 64, 87; Beschlüsse vom 10. Juli 2017 - GSSt 4/17, BGHSt 63, 1 Rn. 17 f.; vom 3. Mai 1994 - GSSt 2 und 3/93 Rn. 62, BGHSt 40, 138, 164 f. und vom 7. Januar 1981 - 2 StR 618/80 Rn. 9, BGHSt 30, 28, 31).

    Auch die Besonderheiten des weiten Tatbegriffs beim Handeltreiben mit Betäubungsmitteln (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Juli 2017 - GSSt 4/17, BGHSt 63, 1 Rn. 24, 26) begründen keine durchgreifenden Bedenken gegen die Annahme von Tateinheit infolge von Verbaläußerungen in Gestalt der Vereinbarung von Zahlungsaufschüben oder -ermäßigungen.

    Der Auffassung, wonach eine teilidentische Ausführungshandlung im Sinne von § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BtMG nur dann zu einer tateinheitlichen Verbindung zweier an sich unabhängiger, sich auf unterschiedliche Betäubungsmittelmengen beziehender Handelsgeschäfte führen könne, wenn sie für jedes dieser Geschäfte einen nicht unerheblichen eigenen Unrechts- und Schuldgehalt aufweist, hat sich der Große Senat für Strafsachen nicht angeschlossen (BGH, Beschluss vom 10. Juli 2017 - GSSt 4/17, BGHSt 63, 1 Rn. 25 - 27).

  • BGH, 05.08.2014 - 3 StR 340/14

    Handeltreiben mit Betäubungsmitteln (Begriff des "Handeltreibens";

    Auszug aus BGH, 22.04.2020 - 1 StR 641/19
    aa) Handeltreiben mit Betäubungsmitteln im Sinne der § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG ist jede eigennützige auf den Umsatz von Betäubungsmitteln gerichtete Tätigkeit, wobei verschiedene Betätigungen, die auf die Förderung ein und desselben Güterumsatzes abzielen, eine tatbestandliche Bewertungseinheit bilden (BGH, Beschlüsse vom 10. Juli 2017 - GSSt 4/17, BGHSt 63, 1 Rn. 19 f. mwN und vom 5. August 2014 - 3 StR 340/14 Rn. 5 mwN; vgl. zur normativ bestimmten tatbestandlichen Handlungs- bzw. Bewertungseinheit BGH, Urteil vom 30. April 1999 - 3 StR 215/98 Rn. 53, BGHSt 45, 64, 87; Beschlüsse vom 10. Juli 2017 - GSSt 4/17, BGHSt 63, 1 Rn. 17 f.; vom 3. Mai 1994 - GSSt 2 und 3/93 Rn. 62, BGHSt 40, 138, 164 f. und vom 7. Januar 1981 - 2 StR 618/80 Rn. 9, BGHSt 30, 28, 31).

    Einer Tat des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln unterfallen nicht nur Handlungen, die unmittelbar der Beschaffung und der Überlassung von Betäubungsmitteln an Abnehmer dienen, sondern auch dem eigentlichen Betäubungsmittelumsatz nachfolgende Zahlungsvorgänge wie etwa die Übermittlung des für eine Betäubungsmittellieferung zu entrichtenden Geldbetrages vom Abnehmer zum Lieferanten (BGH, Beschluss vom 5. August 2014 - 3 StR 340/14 Rn. 5 mwN) oder das Beitreiben des Kaufpreises (vgl. BGH, Urteil vom 17. Juli 1997 - 1 StR 791/96 Rn. 16 mwN, BGHSt 43, 158, 162).

    Sie dienten der Schuldentilgung aus beiden früheren Handelsgeschäften und verbinden auch das dritte Umsatzgeschäft mit den ersten beiden wiederum zur Tateinheit nach § 52 Abs. 1 Alternative 2 StPO (vgl. BGH, Beschluss vom 5. August 2014 - 3 StR 340/14 Rn. 6).

  • BGH, 17.07.1997 - 1 StR 791/96

    Entscheidungen zur Geldwäsche

    Auszug aus BGH, 22.04.2020 - 1 StR 641/19
    Einer Tat des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln unterfallen nicht nur Handlungen, die unmittelbar der Beschaffung und der Überlassung von Betäubungsmitteln an Abnehmer dienen, sondern auch dem eigentlichen Betäubungsmittelumsatz nachfolgende Zahlungsvorgänge wie etwa die Übermittlung des für eine Betäubungsmittellieferung zu entrichtenden Geldbetrages vom Abnehmer zum Lieferanten (BGH, Beschluss vom 5. August 2014 - 3 StR 340/14 Rn. 5 mwN) oder das Beitreiben des Kaufpreises (vgl. BGH, Urteil vom 17. Juli 1997 - 1 StR 791/96 Rn. 16 mwN, BGHSt 43, 158, 162).

    Im Rahmen der Betätigung von Drogengroßhändlern in einem organisierten Absatzsystem bzw. im Rahmen eines eingespielten Bezugs- und Vertriebssystems ist die Tat beendet, wenn der Lieferant den Kaufpreis erhalten hat und der Geldfluss als Entgelt der Drogenlieferung "zur Ruhe gekommen' ist (BGH, Urteile vom 17. Juli 1997 - 1 StR 791/96 Rn. 17, 19 mwN, BGHSt 43, 158, 162 und vom 11. Juli 1995 - 1 StR 189/95 Rn. 23 mwN; Beschluss vom 21. Mai 1999 - 2 StR 154/99 Rn. 7 f. mwN).

  • BGH, 17.05.1996 - 5 StR 119/96

    Begriff des Handeltreibens im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes (BtMG) - Bemühen

    Auszug aus BGH, 22.04.2020 - 1 StR 641/19
    Auch Tätigkeiten, die der Erfüllung von Zahlungsverbindlichkeiten dienen, z.B. das Bemühen um das Eintreiben des Kaufpreises (BGH, Beschlüsse vom 17. Mai 1996 - 5 StR 119/96 Rn. 6 mwN und vom 21. Mai 1999 - 2 StR 154/99 Rn. 6) oder das Bemühen um einen Zahlungsaufschub oder dessen Vereinbarung (BGH, Beschluss vom 9. September 2015 - 4 StR 347/15 Rn. 11), gehören daher noch zu demselben Betäubungsmittelgeschäft.

    bb) Beendet sind das Handeltreiben und damit die Tat, wenn der Käufer die vereinbarte Menge an Betäubungsmitteln und sein Verkäufer das Entgelt dafür erhalten haben (BGH, Beschluss vom 17. März 2015 - GSSt 1/14, BGHSt 61, 14 Rn. 21) oder die Schulden getilgt sind und damit nach der Vorstellung des Beteiligten jedweder Rauschgiftumsatz, zu dem die auf den Erlös gerichteten Bemühungen Bezug haben können, abgeschlossen ist (BGH, Beschluss vom 17. Mai 1996 - 5 StR 119/96 Rn. 7).

  • BGH, 21.05.1999 - 2 StR 154/99

    Begriff des bewaffneten Handeltreibens bei § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG

    Auszug aus BGH, 22.04.2020 - 1 StR 641/19
    Auch Tätigkeiten, die der Erfüllung von Zahlungsverbindlichkeiten dienen, z.B. das Bemühen um das Eintreiben des Kaufpreises (BGH, Beschlüsse vom 17. Mai 1996 - 5 StR 119/96 Rn. 6 mwN und vom 21. Mai 1999 - 2 StR 154/99 Rn. 6) oder das Bemühen um einen Zahlungsaufschub oder dessen Vereinbarung (BGH, Beschluss vom 9. September 2015 - 4 StR 347/15 Rn. 11), gehören daher noch zu demselben Betäubungsmittelgeschäft.

    Im Rahmen der Betätigung von Drogengroßhändlern in einem organisierten Absatzsystem bzw. im Rahmen eines eingespielten Bezugs- und Vertriebssystems ist die Tat beendet, wenn der Lieferant den Kaufpreis erhalten hat und der Geldfluss als Entgelt der Drogenlieferung "zur Ruhe gekommen' ist (BGH, Urteile vom 17. Juli 1997 - 1 StR 791/96 Rn. 17, 19 mwN, BGHSt 43, 158, 162 und vom 11. Juli 1995 - 1 StR 189/95 Rn. 23 mwN; Beschluss vom 21. Mai 1999 - 2 StR 154/99 Rn. 7 f. mwN).

  • BGH, 03.05.1994 - GSSt 2/93

    Grundlegende Einschränkung der Anwendung der Rechtsprechung zur fortgesetzten

    Auszug aus BGH, 22.04.2020 - 1 StR 641/19
    aa) Handeltreiben mit Betäubungsmitteln im Sinne der § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG ist jede eigennützige auf den Umsatz von Betäubungsmitteln gerichtete Tätigkeit, wobei verschiedene Betätigungen, die auf die Förderung ein und desselben Güterumsatzes abzielen, eine tatbestandliche Bewertungseinheit bilden (BGH, Beschlüsse vom 10. Juli 2017 - GSSt 4/17, BGHSt 63, 1 Rn. 19 f. mwN und vom 5. August 2014 - 3 StR 340/14 Rn. 5 mwN; vgl. zur normativ bestimmten tatbestandlichen Handlungs- bzw. Bewertungseinheit BGH, Urteil vom 30. April 1999 - 3 StR 215/98 Rn. 53, BGHSt 45, 64, 87; Beschlüsse vom 10. Juli 2017 - GSSt 4/17, BGHSt 63, 1 Rn. 17 f.; vom 3. Mai 1994 - GSSt 2 und 3/93 Rn. 62, BGHSt 40, 138, 164 f. und vom 7. Januar 1981 - 2 StR 618/80 Rn. 9, BGHSt 30, 28, 31).
  • BGH, 28.01.2014 - 4 StR 528/13

    Urkundenfälschung (hier: Nutzung eines falschen amtlichen Kfz-Kennzeichens;

    Auszug aus BGH, 22.04.2020 - 1 StR 641/19
    cc) Tateinheit (§ 52 Abs. 1 StGB) kann auch durch Ausführungshandlungen nach Vollendung bis zur Beendigung der Taten begründet werden (st. Rspr.; vgl. z.B. BGH, Beschluss vom 28. Januar 2014 - 4 StR 528/13 Rn. 6 mwN).
  • BGH, 30.04.1999 - 3 StR 215/98

    Völkermord und Weltrechtsprinzip

    Auszug aus BGH, 22.04.2020 - 1 StR 641/19
    aa) Handeltreiben mit Betäubungsmitteln im Sinne der § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG ist jede eigennützige auf den Umsatz von Betäubungsmitteln gerichtete Tätigkeit, wobei verschiedene Betätigungen, die auf die Förderung ein und desselben Güterumsatzes abzielen, eine tatbestandliche Bewertungseinheit bilden (BGH, Beschlüsse vom 10. Juli 2017 - GSSt 4/17, BGHSt 63, 1 Rn. 19 f. mwN und vom 5. August 2014 - 3 StR 340/14 Rn. 5 mwN; vgl. zur normativ bestimmten tatbestandlichen Handlungs- bzw. Bewertungseinheit BGH, Urteil vom 30. April 1999 - 3 StR 215/98 Rn. 53, BGHSt 45, 64, 87; Beschlüsse vom 10. Juli 2017 - GSSt 4/17, BGHSt 63, 1 Rn. 17 f.; vom 3. Mai 1994 - GSSt 2 und 3/93 Rn. 62, BGHSt 40, 138, 164 f. und vom 7. Januar 1981 - 2 StR 618/80 Rn. 9, BGHSt 30, 28, 31).
  • BGH, 07.01.1981 - 2 StR 618/80

    Betäubungsmittel - Handeltreiben mit Betäubungsmitteln - Güterumsatz - Teilakte

    Auszug aus BGH, 22.04.2020 - 1 StR 641/19
    aa) Handeltreiben mit Betäubungsmitteln im Sinne der § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG ist jede eigennützige auf den Umsatz von Betäubungsmitteln gerichtete Tätigkeit, wobei verschiedene Betätigungen, die auf die Förderung ein und desselben Güterumsatzes abzielen, eine tatbestandliche Bewertungseinheit bilden (BGH, Beschlüsse vom 10. Juli 2017 - GSSt 4/17, BGHSt 63, 1 Rn. 19 f. mwN und vom 5. August 2014 - 3 StR 340/14 Rn. 5 mwN; vgl. zur normativ bestimmten tatbestandlichen Handlungs- bzw. Bewertungseinheit BGH, Urteil vom 30. April 1999 - 3 StR 215/98 Rn. 53, BGHSt 45, 64, 87; Beschlüsse vom 10. Juli 2017 - GSSt 4/17, BGHSt 63, 1 Rn. 17 f.; vom 3. Mai 1994 - GSSt 2 und 3/93 Rn. 62, BGHSt 40, 138, 164 f. und vom 7. Januar 1981 - 2 StR 618/80 Rn. 9, BGHSt 30, 28, 31).
  • BGH, 17.03.2015 - GSSt 1/14

    Divergenzvorlage an den Großen Senat für Strafsachen (Zulässigkeit;

    Auszug aus BGH, 22.04.2020 - 1 StR 641/19
    bb) Beendet sind das Handeltreiben und damit die Tat, wenn der Käufer die vereinbarte Menge an Betäubungsmitteln und sein Verkäufer das Entgelt dafür erhalten haben (BGH, Beschluss vom 17. März 2015 - GSSt 1/14, BGHSt 61, 14 Rn. 21) oder die Schulden getilgt sind und damit nach der Vorstellung des Beteiligten jedweder Rauschgiftumsatz, zu dem die auf den Erlös gerichteten Bemühungen Bezug haben können, abgeschlossen ist (BGH, Beschluss vom 17. Mai 1996 - 5 StR 119/96 Rn. 7).
  • BGH, 18.12.2019 - 1 StR 570/19

    Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln (Erfordernis der Eigennützigkeit:

  • BGH, 11.07.1995 - 1 StR 189/95

    Betäubungsmittel - Betäubungsmittelhandel - Rauschgift - Rauschgifthandel -

  • BGH, 09.09.2015 - 4 StR 347/15

    Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

  • BGH, 23.11.2021 - 4 StR 344/21

    Handeltreiben mit Betäubungsmitteln (Tatbestandsmäßigkeit: nachfolgende

    Auch Tätigkeiten, die der Erfüllung von Zahlungsverbindlichkeiten dienen, z.B. das Bemühen um das Eintreiben des Kaufpreises (BGH, Beschlüsse vom 22. April 2020 - 1 StR 641/19 Rn. 10; vom 17. Mai 1996 - 5 StR 119/96 Rn. 6 und vom 21. Mai 1999 - 2 StR 154/99 Rn. 6), gehören noch zu demselben Betäubungsmittelgeschäft.

    Das darin liegende Bemühen, die Restkaufpreise aus den Fällen II. B 1 und 2 einzutreiben, ist über die hierbei verwirklichte versuchte Erpressungstat und die gefährliche Körperverletzung hinaus zugleich auch eine tatbestandliche Ausführungshandlung in beiden Fällen des (bewaffneten) Handeltreibens mit Betäubungsmitteln (vgl. BGH, Beschluss vom 22. April 2020 - 1 StR 641/19 Rn. 14).

  • BGH, 17.08.2023 - 2 StR 200/23

    Konkurrenzliche Bewertung von mehreren Taten des Handeltreibens mit

    Ob der Senat sich uneingeschränkt der Rechtsprechung anschließen würde, wonach Tateinheit durch Teilidentität schon dann anzunehmen sei, wenn Betäubungsmittel verkauft werden, um damit Schulden aus früheren Handelsgeschäften zu tilgen, weil das frühere und das der Schuldentilgung dienende Handelsgeschäft dann funktionell miteinander verknüpft sind (vgl. BGH, Beschlüsse vom 22. April 2020 - 1 StR 641/19; vom 5. August 2014 - 3 StR 340/14, Rn. 5 - hier noch Annahme einer "tatbestandlichen Bewertungseinheit" - vgl. auch BGH, Beschluss vom 23. November 2021 - 4 StR 344/21; kritisch Patzak, Konkurrenzverhältnisse bei unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln (2021), S. 294), bedarf vorliegend keiner Entscheidung.
  • BGH, 19.07.2023 - 5 StR 36/23

    Unterbliebene Einziehungsentscheidung wegen des bloßen Erwerbs und Weiterverkaufs

    Der Verweis des Landgerichts auf Verkaufsmodelle oder Umstände, bei denen dem Verkäufer von Betäubungsmitteln der gesamte Verkaufserlös nicht tatsächlich zufließt, beschreibt nicht nur fernliegende denktheoretische Möglichkeiten (vgl. zu solchen und ähnlichen Konstellationen etwa BGH, Beschlüsse vom 22. April 2020 - 1 StR 641/19 [mehrfach fehlgeschlagene Kommissionsgeschäfte]; vom 27. Juli 2022 - 1 StR 154/22 [Zahlung an Mittelsmann des Verkäufers]; Urteil vom 6. Juli 2022 - 5 StR 170/22 [Teilzahlung an Mittelsmann des Verkäufers]; Beschlüsse vom 8. Juni 2022 - 5 StR 128/22, NStZ 2023, 45 und 5 StR 168/22, NStZ-RR 2022, 248 [teilweise nur Zahlung von "Vermittlungsprovision"]; vgl. zu Schulden aus Kommissionsgeschäften auch BGH, Urteil vom 22. Mai 2014 - 4 StR 514/13).
  • BGH, 01.02.2023 - 5 StR 408/22

    Tateinheit beim Handeltreiben mit Betäubungsmitteln (Überschneidung der

    Diese funktionale Verknüpfung zwischen der Erfüllung des vorangegangenen noch nicht beendeten Geschäfts und der Abwicklung des neuen Kaufvorgangs verbindet hier die Fälle II.2.e)ee) und II.2.g) zur Tateinheit (vgl. BGH, Beschluss vom 22. April 2020 - 1 StR 641/19, StV 2021, 445 mwN), so dass es sich letztlich auch in den vorgenannten Fällen um eine in drei tateinheitlichen Fällen zusammentreffende Tat des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge handelt.
  • BGH, 17.06.2020 - 1 StR 110/20

    Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln (Begriff des Handeltreibens:

    Gleiches gilt für die Einziehungsentscheidung (§ 73 Abs. 1, § 73c Satz 1 StGB; BGH, Beschlüsse vom 22. April 2020 - 1 StR 641/19 Rn. 18 und vom 18. Dezember 2019 - 1 StR 570/19 Rn. 12).
  • BGH, 23.04.2020 - 1 StR 99/20

    Bewaffnetes unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer

    a) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind sämtliche Betätigungen im Rahmen ein und desselben Güterumsatzes, die sich auf den Vertrieb einer (einheitlichen) Betäubungsmittelmenge beziehen, vom Tatbestand des Handeltreibens zu einer Bewertungseinheit verbunden (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschlüsse vom 22. April 2020 - 1 StR 641/19 Rn. 9 ff.; vom 3. Dezember 2019 - 4 StR 553/19 Rn. 5 und vom 24. Januar 2017 - 3 StR 487/16 Rn. 4).
  • LG München I, 24.06.2020 - 9 JKLs 367 Js 224603/18

    Angeklagte, Asylantrag, Erkrankung, Hauptverhandlung, Anklageschrift,

    Es liegen damit jeweils teilidentische Ausführungshandlungen vor, die in ihrem Zusammenwirken alle beim früheren Mitangeschuldigten ... bezogene Rauschmittelmengen betreffenden Fälle zu einer Tat im Sinne des § 52 StGB verbinden (vgl. zum Ganzen BGH, Beschlüsse vom 22.04.2020 - 1 StR 641/19; vom 03.12.2020 - 4 StR 239/19; und vom 10.07.2018 - GSSt 4/17, BGHSt 63, 1).
  • BGH, 16.01.2023 - 5 StR 367/22

    Handeltreiben mit Betäubungsmitteln durch dem eigentlichen Betäubungsmittelumsatz

    Der Tatbestand des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln umfasst nicht nur Handlungen, die unmittelbar der Beschaffung und der Überlassung von Betäubungsmitteln an Abnehmer dienen, sondern auch dem eigentlichen Betäubungsmittelumsatz nachfolgende Zahlungsvorgänge wie die Übermittlung des für eine Betäubungsmittellieferung zu entrichtenden Geldbetrages vom Abnehmer zum Lieferanten oder das Beitreiben des Kaufpreises (vgl. BGH, Beschluss vom 22. April 2020 - 1 StR 641/19 -, Rdnr. 10).
  • BGH, 11.10.2022 - 5 StR 210/22

    Tateinheit beim Handeltreiben mit Betäubungsmitteln (Teilidentität der

    Erforderlich ist vielmehr, dass sich die tatbestandlichen Ausführungshandlungen in objektiver Hinsicht derart überschneiden, dass zumindest ein Teil der einheitlichen Handlung zur Erfüllung des einen wie des anderen Tatbestands beziehungsweise zur mehrfachen Verwirklichung desselben Tatbestands gleichermaßen beiträgt (vgl. LKStGB/Rissingvan Saan, 13. Aufl., § 52 Rn. 21; Patzak/Volkmer/Fabricius, BtMG, 10. Aufl., § 29 Rn. 482 f. jeweils mwN; vgl. auch BGH, Beschlüsse vom 22. April 2020 - 1 StR 641/19: Abschluss einer einheitlichen Stundungs- und Ermäßigungsvereinbarung für zwei Betäubungsmittelgeschäfte sowie eines dritten Geschäfts mit der Maßgabe, dass der daraus erzielte Gewinn zur Tilgung der Schulden aus den beiden vorangegangenen Betäubungsmittelgeschäften verwendet wird; vom 23. November 2021 - 4 StR 344/21: einheitliches Eintreiben der Restkaufpreise aus zwei Betäubungsmittelgeschäften).
  • BGH, 28.10.2020 - 1 StR 309/20

    Unerlaubte Einfuhr von Betäubungsmitteln (Täterschaft)

    bb) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind sämtliche Betätigungen im Rahmen ein und desselben Güterumsatzes, die sich auf den Vertrieb einer (einheitlichen) Betäubungsmittelmenge beziehen, vom Tatbestand des Handeltreibens zu einer Bewertungseinheit verbunden (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschlüsse vom 22. April 2020 - 1 StR 641/19 Rn. 9; vom 3. Dezember 2019 - 4 StR 553/19 Rn. 5 und vom 24. Januar 2017 - 3 StR 487/16 Rn. 4).
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