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LAG Rheinland-Pfalz, 24.01.2024 - 7 Sa 141/23 - dejure.org

Rechtsprechung
   LAG Rheinland-Pfalz, 24.01.2024 - 7 Sa 141/23   

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https://dejure.org/2024,11049
LAG Rheinland-Pfalz, 24.01.2024 - 7 Sa 141/23 (https://dejure.org/2024,11049)
LAG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 24.01.2024 - 7 Sa 141/23 (https://dejure.org/2024,11049)
LAG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 24. Januar 2024 - 7 Sa 141/23 (https://dejure.org/2024,11049)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (13)

  • BAG, 10.06.2010 - 2 AZR 541/09

    "Fall Emmely" - Fristlose Kündigung - unrechtmäßiges Einlösen aufgefundener

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 24.01.2024 - 7 Sa 141/23
    Alsdann bedarf es der weiteren Prüfung, ob dem Kündigenden die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Falls und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile - jedenfalls bis zum Ablauf der (fiktiven) Kündigungsfrist - zumutbar ist oder nicht (st. Rspr., vgl. nur BAG 13.12.2018 - 2 AZR 370/18 - Rn. 15 mwN.; 10.06.2010 - 2 AZR 541/09 - Rn. 16 mwN.).

    Das gilt auch dann, wenn das Verhalten des Arbeitnehmers nur zu einem geringfügigen Schaden geführt hat (vgl. BAG 10.06.2010 - 2 AZR 541/09 - Rn. 26 mwN. zu rechtswidrigen und vorsätzlichen - gegebenenfalls strafbaren - Handlungen unmittelbar gegen das Vermögen des Arbeitgebers).

    Die durch ein solches Verhalten ausgelöste "Erschütterung" der für die Vertragsbeziehung notwendigen Vertrauensgrundlage tritt unabhängig davon ein, welche konkreten wirtschaftlichen Schäden mit ihm verbunden sind (vgl. BAG 10.06.2010 - 2 AZR 541/09 - Rn. 27 mwN.).

    Eine verhaltensbedingte Kündigung ist gerechtfertigt, wenn eine störungsfreie Vertragserfüllung in Zukunft nicht mehr zu erwarten steht, künftigen Pflichtverstößen demnach nur durch die Beendigung der Vertragsbeziehung begegnet werden kann (st. Rspr., vgl. nur BAG 10.06.2010 - 2 AZR 541/09 - Rn. 28 mwN.).

    Es ist nicht stets und von vornherein ausgeschlossen, verlorenes Vertrauen durch künftige Vertragstreue zurückzugewinnen (BAG 10.06.2010 - 2 AZR 541/09 - Rn. 35 mwN.).

    Es geht allein um die von einem objektiven Standpunkt aus zu beantwortende Frage, ob mit einer korrekten Erfüllung der Vertragspflichten zu rechnen ist (BAG 10.06.2010 - 2 AZR 541/09 - Rn. 47).

  • BAG, 13.12.2018 - 2 AZR 370/18

    Außerordentliche Kündigung - Interessenabwägung

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 24.01.2024 - 7 Sa 141/23
    Alsdann bedarf es der weiteren Prüfung, ob dem Kündigenden die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Falls und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile - jedenfalls bis zum Ablauf der (fiktiven) Kündigungsfrist - zumutbar ist oder nicht (st. Rspr., vgl. nur BAG 13.12.2018 - 2 AZR 370/18 - Rn. 15 mwN.; 10.06.2010 - 2 AZR 541/09 - Rn. 16 mwN.).

    Der Arbeitgeber muss auf eine korrekte Dokumentation der Arbeitszeit seiner Arbeitnehmer vertrauen können (BAG 13.12.2018 - 2 AZR 370/18 - Rn. 17 mwN.).

    (a) Bei der Prüfung im Rahmen des § 626 Abs. 1 BGB, ob dem Arbeitgeber eine Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers trotz Vorliegens einer erheblichen Pflichtverletzung jedenfalls bis zum Ablauf der - fiktiven - Kündigungsfrist zumutbar ist, ist in einer Gesamtwürdigung das Interesse des Arbeitgebers an der sofortigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses gegen das Interesse des Arbeitnehmers an dessen Fortbestand abzuwägen (st. Rspr., BAG 13.12.2018 - 2 AZR 370/18 - Rn. 28 mwN.; 23.08.2018 - 2 AZR 235/18 - Rn. 39 mwN.).

    Sie scheidet aus, wenn es ein "schonenderes" Gestaltungsmittel - etwa Abmahnung, Versetzung, ordentliche Kündigung - gibt, das ebenfalls geeignet ist, den mit einer außerordentlichen Kündigung verfolgten Zweck - nicht die Sanktion des pflichtwidrigen Verhaltens, sondern die Vermeidung des Risikos künftiger Störungen des Arbeitsverhältnisses - zu erreichen (st. Rspr., BAG 13.12.2018 - 2 AZR 370/18 - Rn. 29 mwN.; 23.08.2018 - 2 AZR 235/18 - Rn. 40 mwN.).

    Je höher er ist, desto größer ist diese (st. Rspr., BAG 13.12.2018 - 2 AZR 370/18 - Rn. 29 mwN.; 23.08.2018 - 2 AZR 235/18 - Rn. 39 mwN.).

    Einer solchen bedarf es nach Maßgabe des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes nur dann nicht, wenn bereits ex ante erkennbar ist, dass eine Verhaltensänderung in Zukunft auch nach Abmahnung nicht zu erwarten steht, oder es sich um eine so schwere Pflichtverletzung handelt, dass selbst deren erstmalige Hinnahme dem Arbeitgeber nach objektiven Maßstäben unzumutbar und damit offensichtlich - auch für den Arbeitnehmer erkennbar - ausgeschlossen ist (BAG 13.12.2018 - 2 AZR 370/18 - Rn. 30 mwN.; 29.06.2017 - 2 AZR 302/16 - 28 mwN.).

  • BAG, 17.10.2018 - 5 AZR 553/17

    Vergütung von Reisezeiten bei Auslandsentsendung

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 24.01.2024 - 7 Sa 141/23
    Dabei kann letztlich dahinstehen, ob der Kläger Anspruch auf die Vergütung sämtlicher Reisezeiten entsprechend der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts vom 17.10.2018 - 5 AZR 553/17 hatte.

    Mit der Einordnung des Reisens als Arbeit und damit Teil der im Sinn von § 611 Abs. 1 BGB "versprochenen Dienste" ist nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (17.10.2018 - 5 AZR 553/17 - Rn. 18) noch nicht geklärt, wie die dafür vom Arbeitnehmer aufgewendete Zeit zu vergüten ist.

    Dabei kann eine Vergütung für Reisezeiten auch ganz ausgeschlossen werden, sofern mit der getroffenen Vereinbarung nicht der jedem Arbeitnehmer für tatsächlich geleistete vergütungspflichtige Arbeit nach § 1 Abs. 1 MiLoG zustehende Anspruch für den Mindestlohn unterschritten wird (BAG 17.10.2018 - 5 AZR 553/17 - Rn. 18).

  • BAG, 23.08.2018 - 2 AZR 235/18

    Außerordentliche Kündigung - Einzelfallentscheidung

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 24.01.2024 - 7 Sa 141/23
    (a) Bei der Prüfung im Rahmen des § 626 Abs. 1 BGB, ob dem Arbeitgeber eine Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers trotz Vorliegens einer erheblichen Pflichtverletzung jedenfalls bis zum Ablauf der - fiktiven - Kündigungsfrist zumutbar ist, ist in einer Gesamtwürdigung das Interesse des Arbeitgebers an der sofortigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses gegen das Interesse des Arbeitnehmers an dessen Fortbestand abzuwägen (st. Rspr., BAG 13.12.2018 - 2 AZR 370/18 - Rn. 28 mwN.; 23.08.2018 - 2 AZR 235/18 - Rn. 39 mwN.).

    Sie scheidet aus, wenn es ein "schonenderes" Gestaltungsmittel - etwa Abmahnung, Versetzung, ordentliche Kündigung - gibt, das ebenfalls geeignet ist, den mit einer außerordentlichen Kündigung verfolgten Zweck - nicht die Sanktion des pflichtwidrigen Verhaltens, sondern die Vermeidung des Risikos künftiger Störungen des Arbeitsverhältnisses - zu erreichen (st. Rspr., BAG 13.12.2018 - 2 AZR 370/18 - Rn. 29 mwN.; 23.08.2018 - 2 AZR 235/18 - Rn. 40 mwN.).

    Je höher er ist, desto größer ist diese (st. Rspr., BAG 13.12.2018 - 2 AZR 370/18 - Rn. 29 mwN.; 23.08.2018 - 2 AZR 235/18 - Rn. 39 mwN.).

  • BAG, 27.02.2020 - 2 AZR 570/19

    Außerordentliche Kündigung - Erklärungsfrist - Ermächtigung

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 24.01.2024 - 7 Sa 141/23
    Zu den maßgebenden Tatsachen gehören sowohl die für als auch die gegen die Kündigung sprechenden Tatsachen (BAG 27.02.2020 - 2 AZR 570/19 - Rn. 29 mwN.; 25.04.2018 - 2 AZR 611/17 - Rn. 50 mwN.).

    Dies gilt indes nur so lange, wie er aus verständigen Gründen mit der gebotenen Eile Ermittlungen durchführt, die ihm eine zuverlässige und hinreichend vollständige Kenntnis der einschlägigen Tatsachen und Beweismittel verschaffen soll, die ihm die Entscheidung darüber ermöglichen, ob er das Arbeitsverhältnis fortsetzen soll oder nicht (BAG 27.02.2020 - 2 AZR 570/19 - Rn. 30 mwN.).

    Es läge andererseits auch nicht im Interesse der Arbeitnehmer, weil der Arbeitgeber zu ständigem Mittrauen angehalten und gleichsam gezwungen würde, bei der bloßen Möglichkeit einer arbeitsvertraglichen Pflichtverletzung "vom Schlimmsten" auszugehen und zügig "Belastungsermittlungen" in die Wege zu leiten (BAG 27.02.2020 - 2 AZR 570/19 - Rn. 31 mwN.).

  • BAG, 01.02.2007 - 2 AZR 333/06

    Ausschlussfrist des § 626 Abs. 2 BGB - Verdachtskündigung

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 24.01.2024 - 7 Sa 141/23
    Die Vorschrift soll innerhalb begrenzter Zeit für den betroffenen Arbeitnehmer Klarheit darüber schaffen, ob ein Sachverhalt zum Anlass für eine außerordentliche Kündigung genommen wird (BAG 01.02.2007 - 2 AZR 333/06 - Rn. 17, juris).

    Andererseits soll aber die zeitliche Begrenzung nicht zu hektischer Eile bei der Kündigung antreiben oder den Kündigungsberechtigten veranlassen, ohne genügende Vorprüfung voreilig zu kündigen (BAG 01.02.2007 - 2 AZR 333/06 - Rn. 20, juris; 29.07.1993 - 2 AZR 90/93 - Rn. 15 mwN., juris).

    Im Rahmen des § 626 Abs. 2 BGB trägt der Arbeitgeber die Darlegungs- und Beweislast (BAG 01.02.2007 - 2 AZR 333/06 - Rn. 21 mwN., juris; 29.07.1993 - 2 AZR 90/93 - Rn. 23 mwN., juris).

  • BAG, 22.09.2016 - 2 AZR 848/15

    Außerordentliche Kündigung - Videoüberwachung

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 24.01.2024 - 7 Sa 141/23
    Zum anderen ist allein maßgeblich, ob zu diesem Zeitpunkt Tatsachen gegeben waren, die es dem Arbeitgeber objektiv unzumutbar gemacht haben, das Arbeitsverhältnis fortzusetzen (BAG 22.09.2016 - 2 AZR 848/15 - Rn. 18).

    Daraus lässt sich, selbst wenn unmittelbar noch keine Zwangsvollstreckung gedroht haben sollte, nicht einmal schließen, sie habe eine Weiterbeschäftigung subjektiv wieder für zumutbar gehalten (vgl. BAG 22.09.2016 - 2 AZR 848/15 - Rn. 18).

  • BAG, 25.04.2018 - 2 AZR 611/17

    Außerordentliche Tat- und Verdachtskündigung

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 24.01.2024 - 7 Sa 141/23
    Zu den maßgebenden Tatsachen gehören sowohl die für als auch die gegen die Kündigung sprechenden Tatsachen (BAG 27.02.2020 - 2 AZR 570/19 - Rn. 29 mwN.; 25.04.2018 - 2 AZR 611/17 - Rn. 50 mwN.).

    Bei ihnen ist fallbezogen zu beurteilen, ob sie hinreichend zügig betrieben wurden (BAG 25.04.2018 - 2 AZR 611/17 - Rn. 51 mwN.).

  • BAG, 29.07.1993 - 2 AZR 90/93

    Außerordentliche Kündigung, Zeitpunkt der Kenntnis von den Kündigungsgründen

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 24.01.2024 - 7 Sa 141/23
    Andererseits soll aber die zeitliche Begrenzung nicht zu hektischer Eile bei der Kündigung antreiben oder den Kündigungsberechtigten veranlassen, ohne genügende Vorprüfung voreilig zu kündigen (BAG 01.02.2007 - 2 AZR 333/06 - Rn. 20, juris; 29.07.1993 - 2 AZR 90/93 - Rn. 15 mwN., juris).

    Im Rahmen des § 626 Abs. 2 BGB trägt der Arbeitgeber die Darlegungs- und Beweislast (BAG 01.02.2007 - 2 AZR 333/06 - Rn. 21 mwN., juris; 29.07.1993 - 2 AZR 90/93 - Rn. 23 mwN., juris).

  • BAG, 27.02.1985 - GS 1/84

    Anspruch des Arbeitnehmers auf Weiterbeschäftigung während der Dauer des

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 24.01.2024 - 7 Sa 141/23
    In einem ungekündigten Arbeitsverhältnis hat der Arbeitnehmer nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts einen Anspruch auf tatsächliche Beschäftigung (BAG 27.02.1985 - GS 1/84 -, juris).
  • BAG, 29.06.2017 - 2 AZR 302/16

    Außerordentliche Kündigung - sexuelle Belästigung

  • BAG, 09.06.2011 - 2 AZR 381/10

    Außerordentliche Kündigung - Interessenabwägung - Abmahnung

  • BAG, 25.04.2018 - 5 AZR 424/17

    Umfang der gesetzlichen Vergütungspflicht - Fahrt zur auswärtigen Arbeitsstelle -

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