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BGH, 09.12.2013 - IV ZR 19/12 - dejure.org

Rechtsprechung
   BGH, 09.12.2013 - IV ZR 19/12   

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https://dejure.org/2013,37794
BGH, 09.12.2013 - IV ZR 19/12 (https://dejure.org/2013,37794)
BGH, Entscheidung vom 09.12.2013 - IV ZR 19/12 (https://dejure.org/2013,37794)
BGH, Entscheidung vom 09. Dezember 2013 - IV ZR 19/12 (https://dejure.org/2013,37794)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 3 Abs 2 S 1 UWG, § 5a Abs 2 UWG, § 5a Abs 3 UWG, § 5a Abs 4 UWG, § 6 PAngV
    Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Lebens- und Rentenversicherung: Unterjährige Zahlungsweise der Versicherungprämien als entgeltlicher Zahlungsaufschub; Wettbewerbsverstoß bei fehlender Angabe des effektiven Jahreszinses

  • Wolters Kluwer

    Voraussetzungen für die Zulassung der Revision

  • ra.de
  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    UWG § 3; UWG § 5 a; PAngV § 6
    Keine Wettbewerbswidrigkeit einer Klausel über Ratenzahlungszuschlag bei unterjähriger Prämienzahlung infolge fehlender Angabe des effektiven Jahreszinses L

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 552a
    Voraussetzungen für die Zulassung der Revision

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • VersR 2014, 451
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 06.02.2013 - IV ZR 230/12

    Die vertraglich vereinbarte unterjährige Zahlung von Versicherungsprämien mit

    Auszug aus BGH, 09.12.2013 - IV ZR 19/12
    Der Senat hat die maßgeblichen rechtlichen Grundsätze in seinem Urteil vom 6. Februar 2013 (IV ZR 230/12, BGHZ 196, 150-160) im Einzelnen dargelegt, an denen festzuhalten ist.
  • OLG Stuttgart, 23.01.2014 - 2 U 57/13

    Allgemeine Versicherungsbedingungen: Inhaltskontrolle für eine Klausel zur

    Zwar hat der BGH eine Ausnahme von dieser Regel nicht von vornherein ausgeschlossen, wenn eine Klausel von herausragender wirtschaftlicher Bedeutung für die betroffenen Verkehrskreise ist (BGH a.a.O. [Tz. 6 f.], weshalb er in einem solchen Falle in einem Verbandsprozess bei einem Streit um diese eine Klausel den Streitwert auf 25.000 EUR festgesetzt hat. Dass dies vorliegend in gleicher Weise angezeigt wäre, ist weder ersichtlich gemacht noch ersichtlich. So hat denn auch der IV. Zivilsenat des BGH, obgleich das dortige Revisionsverfahren auch von Fragen des Streitwertes in Bezug auf zwei im Verbandsprozess angegriffene Klauseln bestimmt gewesen war, ohne weitere Begründung den Streitwert auf 5.000,00 EUR festgesetzt (BGH B. v. 09.12.2013 - IV ZR 19/12).
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