(Translated by https://www.hiragana.jp/)
§ 3 UWG - Verbot unlauterer geschäftlicher Handlungen - dejure.org

Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb

   Kapitel 1 - Allgemeine Bestimmungen (§§ 1 - 7a)   
Gliederung
Zitiervorschläge
https://dejure.org/gesetze/UWG/__paste_norm__.html
__paste_bez__ __paste_norm__ UWG (https://dejure.org/gesetze/UWG/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ UWG
__paste_bez__ __paste_norm__ Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (https://dejure.org/gesetze/UWG/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb
Tipp: Sie können bequem auch Untereinheiten des Gesetzestextes (Absatz, Nummer, Satz etc.) zitieren. Halten Sie dafür die Umschalttaste ⇧    gedrückt und bewegen Sie die Maus über dem Gesetzestext. Der jeweils markierte Abschnitt wird Ihnen am oberen Rand als Zitat angezeigt und Sie können das Zitat von dort kopieren. Ausführliche Beschreibung

Schriftgöße im Rechtsfenster:

Optimierung der Satzdarstellung

  

§ 3
Verbot unlauterer geschäftlicher Handlungen

(1) Unlautere geschäftliche Handlungen sind unzulässig.

(2) Geschäftliche Handlungen, die sich an Verbraucher richten oder diese erreichen, sind unlauter, wenn sie nicht der unternehmerischen Sorgfalt entsprechen und dazu geeignet sind, das wirtschaftliche Verhalten des Verbrauchers wesentlich zu beeinflussen.

(3) Die im Anhang dieses Gesetzes aufgeführten geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern sind stets unzulässig.

(4) 1Bei der Beurteilung von geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern ist auf den durchschnittlichen Verbraucher oder, wenn sich die geschäftliche Handlung an eine bestimmte Gruppe von Verbrauchern wendet, auf ein durchschnittliches Mitglied dieser Gruppe abzustellen. 2Geschäftliche Handlungen, die für den Unternehmer vorhersehbar das wirtschaftliche Verhalten nur einer eindeutig identifizierbaren Gruppe von Verbrauchern wesentlich beeinflussen, die auf Grund von geistigen oder körperlichen Beeinträchtigungen, Alter oder Leichtgläubigkeit im Hinblick auf diese geschäftlichen Handlungen oder die diesen zugrunde liegenden Waren oder Dienstleistungen besonders schutzbedürftig sind, sind aus der Sicht eines durchschnittlichen Mitglieds dieser Gruppe zu beurteilen.

Vorschrift neugefaßt durch das Zweite Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb vom 02.12.2015 (BGBl. I S. 2158), in Kraft getreten am 10.12.2015 Gesetzesbegründung verfügbar

Vorherige Gesetzesfassung

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
10.12.2015
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Zweites Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb02.12.2015BGBl. I S. 2158
30.12.2008
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Erstes Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb22.12.2008BGBl. I S. 2949

Rechtsprechung zu § 3 UWG

9.098 Entscheidungen zu § 3 UWG in unserer Datenbank:

In diesen Entscheidungen suchen:

Alle 9.098 Entscheidungen

§ 3 UWG in Nachschlagewerken

Querverweise

Auf § 3 UWG verweisen folgende Vorschriften:

    Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) 
      Allgemeine Bestimmungen
        § 5c (Verbotene Verletzung von Verbraucherinteressen durch unlautere geschäftliche Handlungen)
     
      Rechtsfolgen
        § 8 (Beseitigung und Unterlassung)
        § 9 (Schadensersatz)
        § 10 (Gewinnabschöpfung)
     

Redaktionelle Querverweise zu § 3 UWG:

Was ist das?

Kopieren Sie den Zitiervorschlag von hier:

 

Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht