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Rechtsprechung: T-645/16 - dejure.org
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Rechtsprechung
   EuG, 28.11.2019 - T-377/16, T-645/16, T-809/16   

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https://dejure.org/2019,40609
EuG, 28.11.2019 - T-377/16, T-645/16, T-809/16 (https://dejure.org/2019,40609)
EuG, Entscheidung vom 28.11.2019 - T-377/16, T-645/16, T-809/16 (https://dejure.org/2019,40609)
EuG, Entscheidung vom 28. November 2019 - T-377/16, T-645/16, T-809/16 (https://dejure.org/2019,40609)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Europäischer Gerichtshof

    Hypo Vorarlberg Bank/ CRU

    Wirtschafts- und Währungsunion - Bankenunion - Einheitlicher Abwicklungsmechanismus für Kreditinstitute und bestimmte Wertpapierfirmen (SRM) - Einheitlicher Abwicklungsfonds (SRF) - Beschluss des SRB über die im Voraus erhobenen Beiträge für das Jahr 2016 - ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges (2)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (21)Neu Zitiert selbst (32)

  • EuGH, 06.04.2000 - C-286/95

    Kommission / ICI

    Auszug aus EuG, 28.11.2019 - T-377/16
    Der Gerichtshof hat entschieden, dass die schriftliche Ausformung des Rechtsakts als Ausdruck des Willens der ihn erlassenden Stelle notwendig ist, da das intellektuelle und das formelle Element ein untrennbares Ganzes darstellen (Urteile vom 15. Juni 1994, Kommission/BASF u. a., C-137/92 P, EU:C:1994:247, Rn. 70, und vom 6. April 2000, Kommission/ICI, C-286/95 P, EU:C:2000:188, Rn. 38).

    Die Feststellung der Rechtsakte soll die Rechtssicherheit gewährleisten, indem sie den vom Urheber des Rechtsakts angenommenen Wortlaut feststellt, und stellt eine wesentliche Formvorschrift dar (Urteile vom 15. Juni 1994, Kommission/BASF u. a., C-137/92 P, EU:C:1994:247, Rn. 75 und 76, und vom 6. April 2000, Kommission/ICI, C-286/95 P, EU:C:2000:188, Rn. 40 und 41).

    Der Gerichtshof hat auch entschieden, dass der Tatbestand der Verletzung einer wesentlichen Formvorschrift allein durch die fehlende Feststellung eines Rechtsakts erfüllt ist, ohne dass darüber hinaus nachgewiesen werden muss, dass der Rechtsakt mit einem weiteren Fehler behaftet ist oder dass derjenige, der die fehlende Feststellung geltend macht, durch sie einen Schaden erlitten hat (Urteil vom 6. April 2000, Kommission/ICI, C-286/95 P, EU:C:2000:188, Rn. 42).

    Die Prüfung, ob die Formvorschrift der Feststellung und damit der Bestimmtheit des Rechtsakts eingehalten worden ist, muss jeder anderen Prüfung - wie der der Zuständigkeit des Urhebers des Rechtsakts, der Beachtung des Kollegialprinzips oder der Erfüllung der Pflicht zur Begründung der Rechtsakte - vorausgehen (Urteil vom 6. April 2000, Kommission/ICI, C-286/95 P, EU:C:2000:188, Rn. 46).

    Wenn der Unionsrichter bei der Untersuchung des ihm vorgelegten Rechtsakts zu dem Ergebnis kommt, dass dieser nicht ordnungsgemäß festgestellt worden ist, hat er das Angriffsmittel der Verletzung einer wesentlichen Formvorschrift wegen fehlender ordnungsgemäßer Feststellung von Amts wegen zu berücksichtigen und folglich den mit einem solchen Fehler behafteten Rechtsakt für nichtig zu erklären (Urteil vom 6. April 2000, Kommission/ICI, C-286/95 P, EU:C:2000:188, Rn. 51).

    Denn die Feststellung der Rechtsakte ist eine wesentliche Formvorschrift im Sinne von Art. 263 AEUV, die grundlegend für die Rechtssicherheit ist und deren Verletzung zur Nichtigerklärung des fehlerhaften Rechtsakts führt, ohne dass ein solcher Schaden nachgewiesen werden müsste (Urteil vom 6. April 2000, Kommission/ICI, C-286/95 P, EU:C:2000:188, Rn. 52; vgl. auch in diesem Sinne Urteil vom 8. September 2016, Goldfish u. a./Kommission, T-54/14, EU:T:2016:455, Rn. 47).

  • EuG, 19.11.2018 - T-494/17

    Iccrea Banca/ Kommission und CRU - Nichtigkeits- und Schadensersatzklage -

    Auszug aus EuG, 28.11.2019 - T-377/16
    Dass zwischen dem SRB und den NRA eine Zusammenarbeit besteht, ändert nichts an dieser Feststellung (Beschluss vom 19. November 2018, 1ccrea Banca/Kommission und SRB, T-494/17, EU:T:2018:804, Rn. 27).

    Die NRA sind gemäß den geltenden Vorschriften tatsächlich die einzigen Einrichtungen, an die der Verfasser des in Rede stehenden Beschlusses diesen zu übermitteln hat; sie sind daher letztlich die Adressaten dieses Beschlusses im Sinne von Art. 263 Abs. 4 AEUV (Beschluss vom 19. November 2018, 1ccrea Banca/Kommission und SRB, T-494/17, EU:T:2018:804, Rn. 28).

    Die Feststellung, dass die NRA die Adressaten des Beschlusses des SRB im Sinne von Art. 263 Abs. 4 AEUV sind, wird zudem dadurch untermauert, dass sie in dem durch die Verordnung Nr. 806/2014 errichteten System und gemäß Art. 67 Abs. 4 dieser Verordnung für die Erhebung der vom SRB beschlossenen jeweiligen Beiträge bei den Instituten zuständig sind (Beschluss vom 19. November 2018, 1ccrea Banca/Kommission und SRB, T-494/17, EU:T:2018:804, Rn. 29).

    Unter diesem Vorbehalt kann die Klagefrist erst zu dem Zeitpunkt zu laufen beginnen, zu dem der betroffene Dritte genaue Kenntnis vom Inhalt und der Begründung der betreffenden Handlung hat, so dass er sein Klagerecht zweckdienlich ausüben kann (vgl. Beschluss vom 19. November 2018, 1ccrea Banca/Kommission und SRB, T-494/17, EU:T:2018:804, Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Somit unterscheidet sich die in Art. 263 Abs. 6 AEUV vorgesehene Frist von zwei Monaten, die in Ermangelung einer Bekanntgabe oder Mitteilung der Handlung, gegen die möglicherweise eine Nichtigkeitsklage erhoben wird, zu dem Zeitpunkt zu laufen beginnt, zu dem der Kläger hiervon Kenntnis erlangt hat, von der angemessenen Frist, die der Kläger zur Verfügung hat, um die Übermittlung des vollständigen Textes dieser Handlung anzufordern, um hiervon genaue Kenntnis zu erlangen (vgl. Beschluss vom 19. November 2018, 1ccrea Banca/Kommission und SRB, T-494/17, EU:T:2018:804, Rn. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Die "angemessene Frist" dafür, die Übermittlung eines Beschlusses nach Kenntniserlangung von dessen Existenz anzufordern, ist keine im Vorhinein festgelegte Frist, die sich automatisch von der Dauer der Frist für die Nichtigkeitsklage ableiten ließe, sondern eine von den Umständen des Einzelfalls abhängige Frist (vgl. Beschluss vom 19. November 2018, 1ccrea Banca/Kommission und SRB, T-494/17, EU:T:2018:804, Rn. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 15.06.1994 - C-137/92

    Kommission / BASF u.a.

    Auszug aus EuG, 28.11.2019 - T-377/16
    Der Gerichtshof hat entschieden, dass die schriftliche Ausformung des Rechtsakts als Ausdruck des Willens der ihn erlassenden Stelle notwendig ist, da das intellektuelle und das formelle Element ein untrennbares Ganzes darstellen (Urteile vom 15. Juni 1994, Kommission/BASF u. a., C-137/92 P, EU:C:1994:247, Rn. 70, und vom 6. April 2000, Kommission/ICI, C-286/95 P, EU:C:2000:188, Rn. 38).

    Die Feststellung der Rechtsakte soll die Rechtssicherheit gewährleisten, indem sie den vom Urheber des Rechtsakts angenommenen Wortlaut feststellt, und stellt eine wesentliche Formvorschrift dar (Urteile vom 15. Juni 1994, Kommission/BASF u. a., C-137/92 P, EU:C:1994:247, Rn. 75 und 76, und vom 6. April 2000, Kommission/ICI, C-286/95 P, EU:C:2000:188, Rn. 40 und 41).

  • EuGH, 22.12.2008 - C-333/07

    Regie Networks - Staatliche Beihilfen - Beihilferegelung zugunsten von lokalen

    Auszug aus EuG, 28.11.2019 - T-377/16
    Hierzu ist auf die Rechtsprechung hinzuweisen, wonach der Gerichtshof, wenn zwingende Erwägungen der Rechtssicherheit es rechtfertigen, gemäß Art. 264 Abs. 2 AEUV die Befugnis hat, in jedem einzelnen Fall anzugeben, welche Wirkungen der betreffenden Handlung Bestand haben (vgl. entsprechend Urteil vom 22. Dezember 2008, Régie Networks, C-333/07, EU:C:2008:764, Rn. 121).

    Gemäß dieser Rechtsprechung hat der Gerichtshof von der Möglichkeit, die zeitlichen Wirkungen der Feststellung der Nichtigkeit einer Unionsregelung zeitlich zu beschränken, dann Gebrauch gemacht, wenn zwingende Erwägungen der Rechtssicherheit, die mit allen betroffenen öffentlichen wie privaten Interessen zusammenhingen, es geraten erscheinen ließen, die Erhebung oder Zahlung von Geldbeträgen, die auf der Grundlage dieser Regelung erfolgt waren, für den Zeitraum vor Verkündung des Urteils nicht in Frage zu stellen (Urteil vom 22. Dezember 2008, Régie Networks, C-333/07, EU:C:2008:764, Rn. 122).

  • EuGH, 15.07.1963 - 25/62

    Plaumann & Co. gegen Kommission der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft.

    Auszug aus EuG, 28.11.2019 - T-377/16
    Insoweit kann nach ständiger Rechtsprechung zum einen eine natürliche oder juristische Person, die nicht Adressat einer Entscheidung ist, nur dann geltend machen, von dieser individuell betroffen zu sein, wenn die Entscheidung sie wegen bestimmter persönlicher Eigenschaften oder besonderer, sie aus dem Kreis aller übrigen Personen heraushebender Umstände berührt und daher in ähnlicher Weise individualisiert wie den Adressaten (Urteile vom 15. Juli 1963, Plaumann/Kommission, 25/62, EU:C:1963:17, S. 238, und vom 2. April 1998, Greenpeace Council u. a./Kommission, C-321/95 P, EU:C:1998:153, Rn. 7 und 28).
  • EuGH, 07.05.1991 - C-69/89

    Nakajima All Precision / Rat

    Auszug aus EuG, 28.11.2019 - T-377/16
    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass der Umstand, dass sich natürliche oder juristische Personen nicht auf eine Verletzung von Vorschriften berufen können, die nicht dazu bestimmt sind, den Schutz Einzelner zu gewährleisten, sondern bezwecken, die interne Arbeitsweise der Dienststellen im Interesse einer ordnungsgemäßen Verwaltung zu organisieren (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. Mai 1991, Nakajima/Rat, C-69/89, EU:C:1991:186, Rn. 49 und 50), gleichwohl nicht bedeutet, dass ein Einzelner nie mit Erfolg einen Verstoß gegen eine Vorschrift geltend machen kann, die einen zum Erlass eines Unionsrechtsakts führenden Entscheidungsprozess regelt.
  • EuGH, 02.04.1998 - C-321/95

    Greenpeace Council u.a. / Kommission

    Auszug aus EuG, 28.11.2019 - T-377/16
    Insoweit kann nach ständiger Rechtsprechung zum einen eine natürliche oder juristische Person, die nicht Adressat einer Entscheidung ist, nur dann geltend machen, von dieser individuell betroffen zu sein, wenn die Entscheidung sie wegen bestimmter persönlicher Eigenschaften oder besonderer, sie aus dem Kreis aller übrigen Personen heraushebender Umstände berührt und daher in ähnlicher Weise individualisiert wie den Adressaten (Urteile vom 15. Juli 1963, Plaumann/Kommission, 25/62, EU:C:1963:17, S. 238, und vom 2. April 1998, Greenpeace Council u. a./Kommission, C-321/95 P, EU:C:1998:153, Rn. 7 und 28).
  • EuG, 10.12.2013 - T-492/12

    von Storch u.a. / EZB - Nichtigkeitsklage - Beschlüsse der EZB - Technische

    Auszug aus EuG, 28.11.2019 - T-377/16
    Somit sind nach Art. 263 Abs. 4 AEUV die Nichtigkeitsklagen natürlicher oder juristischer Personen auf drei Kategorien von Maßnahmen beschränkt, nämlich erstens auf Handlungen, die an die betreffende Person gerichtet sind, zweitens auf Handlungen, die nicht an die betreffende Person gerichtet sind, diese aber unmittelbar und individuell betreffen, und drittens auf Rechtsakte mit Verordnungscharakter, die nicht an die betreffende Person gerichtet sind, diese aber unmittelbar betreffen und keine Durchführungsmaßnahmen nach sich ziehen (vgl. Beschluss vom 10. Dezember 2013, von Storch u. a./EZB, T-492/12, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:702, Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 20.09.2017 - C-183/16

    Der Gerichtshof erklärt die Verordnung der Kommission, mit der sie die

    Auszug aus EuG, 28.11.2019 - T-377/16
    Die Nichtbeachtung solcher Verfahrensregeln, die für die Äußerung der Zustimmung erforderlich sind, stellt eine Verletzung wesentlicher Formvorschriften dar, die der Unionsrichter von Amts wegen prüfen kann (Urteile vom 24. Juni 2015, Spanien/Kommission, C-263/13 P, EU:C:2015:415, Rn. 56, und vom 20. September 2017, Tilly-Sabco/Kommission, C-183/16 P, EU:C:2017:704, Rn. 116).
  • EuGH, 24.11.2005 - C-138/03

    Italien / Kommission - Nichtigkeitsklage - Strukturfonds - Kofinanzierung -

    Auszug aus EuG, 28.11.2019 - T-377/16
    Hinsichtlich des Arguments der Rechtshängigkeit, das im Wesentlichen vom SRB vorgebracht wurde, um geltend zu machen, dass die unter den Aktenzeichen T-645/16 und T-809/16 ins Register eingetragenen Klagen für unzulässig zu erklären seien, da sie denselben Gegenstand hätten und dieselben Parteien beträfen wie die unter dem Aktenzeichen T-377/16 registrierte Klage, ist auf die ständige Rechtsprechung des Gerichtshofs hinzuweisen, wonach eine weitere, später eingereichte Klage, die dieselben Parteien betrifft und, gestützt auf dieselben Klagegründe, auf die Nichtigerklärung desselben Rechtsakts abzielt, wegen Rechtshängigkeit unzulässig ist (Urteil vom 24. November 2005, 1talien/Kommission, C-138/03, C-324/03 und C-431/03, EU:C:2005:714, Rn. 64; vgl. auch in diesem Sinne Urteil vom 22. September 1988, Frankreich/Parlament, 358/85 und 51/86, EU:C:1988:431, Rn. 12).
  • EuGH, 22.03.2007 - C-15/06

    Regione Siciliana / Kommission - Rechtsmittel - Europäischer Fonds für regionale

  • EuGH, 20.12.2017 - C-70/16

    Comunidad Autónoma de Galicia und Retegal/ Kommission - Rechtsmittel - Staatliche

  • EuGH, 22.09.1988 - 358/85

    Frankreich / Parlament

  • EuGH, 06.07.1983 - 117/81

    Geist / Kommission

  • EuG, 15.07.2015 - T-462/12

    Pilkington Group / Kommission

  • EuG, 17.12.2014 - T-72/09

    Das Gericht bestätigt die Entscheidung der Kommission über die Beteiligung der

  • EuGH, 24.06.2015 - C-263/13

    Spanien / Kommission - Rechtsmittel - Europäischer Fonds für regionale

  • EuG, 08.09.2016 - T-54/14

    Goldfish u.a. / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Belgischer, deutscher,

  • Generalanwalt beim EuGH, 29.05.2013 - C-132/12

    Stichting Woonpunt u.a. / Kommission - Rechtsmittel - Beihilfesystem des

  • EuG, 07.03.2013 - T-539/10

    Acino / Kommission - Humanarzneimittel - Aussetzung des Inverkehrbringens und

  • EuGH, 10.11.2011 - C-626/10

    Agapiou Joséphidès / Commision und EACEA

  • EuG, 17.02.2011 - T-122/09

    Zhejiang Xinshiji Foods und Hubei Xinshiji Foods / Rat

  • EuGH, 05.03.1993 - C-102/92

    Ferriere Acciaierie Sarde / Kommission

  • EuGH, 06.03.2014 - C-248/12

    Northern Ireland Department of Agriculture and Rural Development / Kommission

  • EuG, 04.05.2017 - T-425/15

    Schräder/ OCVV - Hansson (SEIMORA) - Pflanzenzüchtungen - Antrag auf Aufhebung

  • EuGH, 21.04.2016 - C-279/15

    Borde und Carbonium / Kommission

  • EuG, 07.07.2015 - T-312/14

    Italienische Fischereiverbände können einen Aktionsplan mit nationalen Maßnahmen

  • EuG, 12.11.2008 - T-406/06

    Evropaïki Dynamiki / Kommission

  • EuG, 18.05.2010 - T-200/09

    Abertis Infraestructuras / Kommission

  • EuG, 09.03.2016 - T-438/15

    Port autonome du Centre und de l'Ouest u.a. / Kommission

  • EuG, 15.07.1998 - T-155/95

    LPN und GEOTA / Kommission

  • EuG, 06.02.2017 - T-645/16

    Hypo Vorarlberg Bank/ CRU - Vorläufiger Rechtsschutz - Einheitlicher

  • EuG, 09.02.2024 - T-809/16

    Hypo Vorarlberg Bank/ CRU - Verfahren - Kostenfestsetzung

    in Anbetracht des Urteils vom 28. November 2019, Hypo Vorarlberg Bank/SRB (T-377/16, T-645/16 und T-809/16, EU:T:2019:823),.

    Mit am 14. Juli, 7. September und 18. November 2016 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen und unter den Aktenzeichen T-377/16, T-645/16 und T-809/16 in das Register eingetragenen Klageschriften erhob die Klägerin drei Klagen nach Art. 263 AEUV auf Nichtigerklärung der oben in Rn. 2 genannten Beschlüsse (im Folgenden zusammen: Beschlüsse über die im Voraus erhobenen Beiträge für das Jahr 2016), soweit sie diese betrafen.

    Am 8. November 2018 wurden die Rechtssachen T-377/16, T-645/16 und T-809/16 nach Abschluss des schriftlichen Verfahrens und nach Beweisaufnahme durch das Gericht gemäß Art. 68 der Verfahrensordnung zu gemeinsamem mündlichen Verfahren und zu gemeinsamer das Verfahren beendender Entscheidung verbunden.

    Mit Urteil vom 28. November 2019, Hypo Vorarlberg Bank/SRB (T-377/16, T-645/16 und T-809/16, EU:T:2019:823), gab das Gericht der Klage in der Rechtssache T-377/16 statt und erklärte die Beschlüsse über die im Voraus erhobenen Beiträge für das Jahr 2016 für nichtig, soweit sie die Klägerin betrafen; die Klagen in den Rechtssachen T-645/16 und T-809/16 wies es wegen Rechtshängigkeit als unzulässig ab.

    Der Klägerin erlegte es die dem SRB in den Rechtssachen T-645/16 und T-809/16 entstandenen Kosten sowie dessen Kosten im Zusammenhang mit dem Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz in der Rechtssache T-645/16 R auf, der zuvor durch einen Beschluss des Präsidenten des Gerichts zurückgewiesen worden war.

    Mit Schreiben vom 13. April 2022 teilte der SRB der Klägerin die ihm in den Rechtssachen T-645/16, T-645/16 R und T-809/16 entstandenen Kosten mit.

    Die Klägerin macht geltend, der Kostenfestsetzungsantrag sei unzulässig, da er verspätet gestellt worden sei, nämlich zwei Jahre und vier Monate nach Rechtskraft des Urteils vom 28. November 2019, Hypo Vorarlberg Bank/SRB (T-377/16, T-645/16 und T-809/16, EU:T:2019:823).

    Der SRB habe die Kosten in den Rechtssachen T-645/16, T-645/16 R und T-809/16 erstmals in seinem Schreiben vom 25. November 2020 erwähnt, ohne jedoch einen konkreten Betrag zu nennen oder die Kosten aufzuschlüsseln.

    Im vorliegenden Fall ist das Urteil des Gerichts, mit dem dem SRB ein Kostenerstattungsanspruch für das Verfahren in den Rechtssachen T-645/16, T-645/16 R und T-809/16 zuerkannt wurde, am 28. November 2019 ergangen.

    Der vorliegende Kostenfestsetzungsantrag ist am 31. März 2023 gestellt worden, so dass zwischen dem Tag, an dem das Urteil vom 28. November 2019, Hypo Vorarlberg Bank/SRB (T-377/16, T-645/16 und T-809/16, EU:T:2019:823), rechtskräftig geworden ist, und der Stellung dieses Antrags etwa drei Jahre vergangen sind.

    Nachdem er festgestellt hatte, dass das Urteil vom 23. September 2020, Hypo Vorarlberg Bank/SRB (T-414/17, nicht veröffentlicht, EU:T:2020:437), noch nicht rechtskräftig geworden sei, hat der SRB in seinem Schreiben vom 25. November 2020 eine Aufrechnung der gegenseitigen Forderungen aus der Rechtssache T-377/16 mit denen aus den Rechtssachen T-645/16, T-645/16 R und T-809/16 sowie eine Vertagung der Verhandlungen in Bezug auf die Kosten in der Rechtssache T-414/17 vorgeschlagen.

    Nach Erlass des Beschlusses vom 3. März 2022, SRB/Hypo Vorarlberg Bank (C-663/20 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2022:162), durch den Gerichtshof und der erneuten Aufforderung der Klägerin an den SRB, die in der Rechtssache T-414/17 entstandenen Kosten zu erstatten, hat der SRB in seinem Schreiben vom 13. April 2022 die Höhe der in den Rechtssachen T-645/16, T-645/16 R und T-809/16 entstandenen Kosten bestimmt und vorgeschlagen, sie mit den Forderungen der Klägerin in Bezug auf die Kosten in den Rechtssachen T-377/16 und T-414/17 aufzurechnen.

    Es trifft daher zu, dass der SRB die Kosten in den Rechtssachen T-645/16, T-645/16 R und T-809/16 erstmalig in seinem Schreiben vom 13. April 2022 geltend gemacht hat.

    Demnach ist nach der Verkündung des Urteils vom 28. November 2019, Hypo Vorarlberg Bank/SRB (T-377/16, T-645/16 und T-809/16, EU:T:2019:823), eine Zeitspanne von etwa zwei Jahren vergangen, bevor der SRB diese Kosten geltend gemacht hat.

    Die Rechtssache T-414/17 hatte einen ähnlichen Gegenstand wie die verbundenen Rechtssachen T-377/16, T-645/16 und T-809/16, denn sie war auf die Nichtigerklärung eines Beschlusses des SRB gerichtet, mit dem in Bezug auf die Klägerin die im Voraus erhobenen Beiträge festgesetzt wurden.

    Außerdem ergibt sich oben aus Rn. 24, dass die Verhandlungen zwischen den Parteien sowohl die erstattungsfähigen Kosten in den verbundenen Rechtssachen T-377/16, T-645/16 und T-809/16 als auch diejenigen in der Rechtssache T-414/17 betrafen.

    Somit wiesen die verbundenen Rechtssachen T-377/16, T-645/16 und T-809/16 und die Rechtssache T-414/17 - obwohl rechtlich getrennt - einen engen inhaltlichen Zusammenhang auf.

    Aus dem Kostenfestsetzungsantrag des SRB geht hervor, dass ihn dieser Zusammenhang dazu bewogen hat, diese Verfahren als eine einzige Akte zu behandeln, und ihn zu der Annahme veranlasst hat, es sei gerechtfertigt, den Kostenerstattungsantrag in den verbundenen Rechtssachen T-377/16, T-645/16 und T-809/16 nach Abschluss des Verfahrens in der Rechtssache T-414/17 geltend zu machen.

    Zwar hätte der SRB die Kosten früher geltend machen können, da, wie die Klägerin geltend macht, die notwendigen Aufwendungen für das Verfahren in den Rechtssachen T-645/16, T-645/16 R und T-809/16 getrennt von den notwendigen Aufwendungen für das Verfahren in der Rechtssache T-414/17 ermittelt werden konnten, jedoch ist angesichts der besonderen Umstände des vorliegenden Falls nicht ersichtlich, dass er einen unangemessenen Zeitraum hätte verstreichen lassen, bevor er die Klägerin über den Betrag der in den genannten Rechtssachen geltend gemachten Kosten in Kenntnis gesetzt hat (vgl. in diesem Sinne und entsprechend Beschluss vom 27. November 2012, T-413/06 P-DEP, nicht veröffentlicht, EU:T:2012:624, Rn. 30).

    Allerdings ist darauf hinzuweisen, dass die Rechtssachen T-377/16, T-645/16 und T-809/16 zu gemeinsamem mündlichen Verfahren und zu gemeinsamer das Verfahren beendender Entscheidung verbunden worden sind.

    Im Urteil vom 28. November 2019, Hypo Vorarlberg Bank/SRB (T-377/16, T-645/16 und T-809/16, EU:T:2019:823), erklärte das Gericht die Klagen in den Rechtssachen T-645/16 und T-809/16 wegen Rechtshängigkeit für unzulässig.

    Die Klagen in den Rechtssachen T-645/16 und T-809/16 wurden durch zwei Klagegründe gestützt, die die Klägerin bereits im Rahmen ihrer ersten, in der Rechtssache T-377/16 erhobenen Klage geltend gemacht hatte, die vier Klagegründe enthielt.

    Die in den jüngeren Rechtssachen T-645/16 und T-809/16 geltend gemachten Klagegründe waren daher in der ersten, in der Rechtssache T-377/16 eingereichten Klage enthalten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 28. November 2019, Hypo Vorarlberg Bank/SRB, T-377/16, T-645/16 und T-809/16, EU:T:2019:823, Rn. 100 bis 102).

    Erstens ist nämlich darauf hinzuweisen, dass zwischen den verbundenen Rechtssachen T-377/16, T-645/16 und T-809/16 sehr starke Synergien bestanden.

    Wie sich aus den vorstehenden Rn. 44 bis 46 ergibt, konnten die Anwälte des SRB in den Rechtssachen T-645/16 und T-809/16 weitgehend die Argumente und Analysen aus den Schriftsätzen der Rechtssache T-377/16 übernehmen und sich daher auf die Prüfung der zusätzlichen Zulässigkeitsfragen in diesen beiden Rechtssachen, insbesondere das Problem der Rechtshängigkeit, beschränken.

    Auch wenn der SRB in seinem Kostenfestsetzungsantrag angegeben hat, dass er die Synergien in den verbundenen Rechtssachen T-377/16, T-645/16 und T-809/16 berücksichtigt habe, und demnach den Betrag der geltend gemachten Honorare, die der Zahl der Arbeitsstunden seiner Anwälte entsprächen, selbst herabgesetzt hat, indem er diese Arbeitsstunden auf die drei Rechtssachen aufgeteilt hat, ist folglich die Arbeitszeit, die für das schriftliche Verfahren in der vorliegenden Rechtssache erforderlich war, dennoch erheblich niedriger anzusetzen.

    Der SRB ist nämlich der Ansicht, im Vergleich zur Rechtssache T-645/16 seien in der Rechtssache T-809/16 für die Ausarbeitung der Klagebeantwortung eine Stunde weniger und für die Ausarbeitung der Gegenerwiderung 25 Stunden mehr erforderlich gewesen.

    Indes umfasste die Klagebeantwortung in der Rechtssache T-809/16 vier Seiten mehr als diejenige in der Rechtssache T-645/16; die Gegenerwiderung umfasste drei Seiten mehr.

    Was zum anderen die Antwort vom 26. Oktober 2017 auf die prozessleitende Maßnahme vom 9. Oktober 2017, die Antwort vom 15. Januar 2018 auf die Beweiserhebung vom 14. Dezember 2017, die Antwort vom 27. März 2018 auf die prozessleitenden Maßnahmen vom 12. März 2018, die Antwort vom 18. Mai 2018 auf die Beweiserhebung vom 2. Mai 2018, die Stellungnahme vom 6. Juni 2018 zu dem am 22. Mai 2018 zu den Akten gegebenen Schreiben der Klägerin betrifft, das auf die Vorlage neuer Beweise gerichtet war und mit dem der Erlass zweier prozessleitender Maßnahmen beantragt wurde, sowie die Stellungnahme vom 11. September 2018 zum Antrag der Klägerin auf prozessleitende Maßnahmen vom 30. Juli 2018, betrifft, so sind diese Schriftstücke in den drei verbundenen Rechtssachen T-377/16, T-645/16 und T-809/16 identisch und am selben Tag eingereicht worden.

    Insoweit hat der SRB ausgeführt, dass ungefähr 65 Arbeitsstunden erforderlich gewesen seien, um die mündliche Verhandlung in den verbundenen Rechtssachen T-377/16, T-645/16 und T-809/16 vorzubereiten, und dass diese Arbeitsstunden proportional auf die drei Rechtssachen verteilt worden seien.

    Wie die Klägerin zu Recht ausführt, ist die vom SRB vorgenommene Verteilung jedoch nicht proportional, da er jeweils 25 Arbeitsstunden für die Rechtssachen T-645/16 und T-809/16 geltend macht, was bedeutet, dass nur 15 Arbeitsstunden für die Rechtssache T-377/16 aufgewandt worden wären.

    Jedenfalls ist festzustellen, dass die oben in den Rn. 63 bis 70 festgestellten sehr starken Synergien zwischen den drei verbundenen Rechtssachen T-377/16, T-645/16 und T-809/16 auch für die Vorbereitung der mündlichen Verhandlung gelten, so dass die für die Vorbereitung der mündlichen Verhandlung in der Rechtssache T-809/16 erforderliche Zeit deutlich nach unten korrigiert werden muss.

    Schließlich ist das Gericht in Anbetracht der oben in Rn. 72 festgestellten Inkohärenz und der fehlenden Berücksichtigung der Synergien zwischen den verbundenen Rechtssachen T-377/16, T-645/16 und T-809/16, wie sie oben in Rn. 73 festgestellt wurde, der Ansicht, dass für die Vorbereitung der mündlichen Verhandlung in der Rechtssache T-809/16 fünf Arbeitsstunden erforderlich waren.

  • EuG, 09.02.2024 - T-645/16

    Hypo Vorarlberg Bank/ CRU - Verfahren - Verbindung - Kostenfestsetzung

    in Anbetracht des Beschlusses vom 6. Februar 2017, Vorarlberger Landes- und Hypothekenbank/SRB (T-645/16 R, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:62), und des Urteils vom 28. November 2019, Hypo Vorarlberg Bank/SRB (T-377/16, T-645/16 und T-809/16, EU:T:2019:823),.

    Mit am 14. Juli, 7. September und 18. November 2016 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen und unter den Aktenzeichen T-377/16, T-645/16 und T-809/16 in das Register eingetragenen Klageschriften erhob die Klägerin drei Klagen nach Art. 263 AEUV auf Nichtigerklärung der oben in Rn. 2 genannten Beschlüsse (im Folgenden zusammen: Beschlüsse über die im Voraus erhobenen Beiträge für das Jahr 2016), soweit sie sie betrafen.

    Am 8. November 2018 wurden die Rechtssachen T-377/16, T-645/16 und T-809/16 nach Abschluss des schriftlichen Verfahrens und nach Beweisaufnahme durch das Gericht gemäß Art. 68 der Verfahrensordnung zu gemeinsamem mündlichen Verfahren und zu gemeinsamer das Verfahren beendender Entscheidung verbunden.

    Mit Urteil vom 28. November 2019, Hypo Vorarlberg Bank/SRB (T-377/16, T-645/16 und T-809/16, EU:T:2019:823), gab das Gericht der Klage in der Rechtssache T-377/16 statt und erklärte die Beschlüsse über die im Voraus erhobenen Beiträge für das Jahr 2016 für nichtig, soweit sie die Klägerin betrafen; die Klagen in den Rechtssachen T-645/16 und T-809/16 wies es wegen Rechtshängigkeit als unzulässig ab.

    Der Klägerin erlegte es die dem SRB in den Rechtssachen T-645/16 und T-809/16 sowie in der Rechtssache T-645/16 R entstandenen Kosten auf.

    Mit Schreiben vom 13. April 2022 teilte der SRB der Klägerin die ihm in den Rechtssachen T-645/16, T-645/16 R und T-809/16 entstandenen Kosten mit.

    Die Klägerin macht geltend, die Kostenfestsetzungsanträge seien unzulässig, da sie verspätet gestellt worden seien, nämlich zwei Jahre und vier Monate nach Rechtskraft des Urteils vom 28. November 2019, Hypo Vorarlberg Bank/SRB (T-377/16, T-645/16 und T-809/16, EU:T:2019:823).

    Der SRB habe die Kosten in den Rechtssachen T-645/16, T-645/16 R und T-809/16 erstmals in seinem Schreiben vom 25. November 2020 erwähnt, ohne jedoch einen konkreten Betrag zu nennen oder die Kosten aufzuschlüsseln.

    Im vorliegenden Fall ist das Urteil des Gerichts, mit dem dem SRB ein Kostenerstattungsanspruch für das Verfahren in den Rechtssachen T-645/16, T-645/16 R und T-809/16 zuerkannt wurde, am 28. November 2019 ergangen.

    Die vorliegenden Kostenfestsetzungsanträge sind am 31. März 2023 gestellt worden, so dass zwischen dem Tag, an dem das Urteil vom 28. November 2019, Hypo Vorarlberg Bank/SRB (T-377/16, T-645/16 und T-809/16, EU:T:2019:823), rechtskräftig geworden ist, und der Stellung dieser Anträge etwa drei Jahre vergangen sind.

    Nachdem er festgestellt hatte, dass das Urteil vom 23. September 2020, Hypo Vorarlberg Bank/SRB (T-414/17, nicht veröffentlicht, EU:T:2020:437), noch nicht rechtskräftig geworden sei, hat der SRB in seinem Schreiben vom 25. November 2020 eine Aufrechnung der gegenseitigen Forderungen aus der Rechtssache T-377/16 mit denen aus den Rechtssachen T-645/16, T-645/16 R und T-809/16 sowie eine Vertagung der Verhandlungen in Bezug auf die Kosten in der Rechtssache T-414/17 vorgeschlagen.

    Nach Erlass des Beschlusses vom 3. März 2022, SRB/Hypo Vorarlberg Bank (C-663/20 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2022:162), durch den Gerichtshof und der erneuten Aufforderung der Klägerin an den SRB, die in der Rechtssache T-414/17 entstandenen Kosten zu erstatten, hat der SRB in seinem Schreiben vom 13. April 2022 die Höhe der in den Rechtssachen T-645/16, T-645/16 R und T-809/16 entstandenen Kosten bestimmt und vorgeschlagen, sie mit den Forderungen der Klägerin in Bezug auf die Kosten in den Rechtssachen T-377/16 und T-414/17 aufzurechnen.

    Es trifft daher zu, dass der SRB die Kosten in den Rechtssachen T-645/16, T-645/16 R und T-809/16 erstmals in seinem Schreiben vom 13. April 2022 geltend gemacht hat.

    Demnach ist nach der Verkündung des Urteils vom 28. November 2019, Hypo Vorarlberg Bank/SRB (T-377/16, T-645/16 und T-809/16, EU:T:2019:823), eine Zeitspanne von etwa zwei Jahren vergangen, bevor der SRB diese Kosten geltend gemacht hat.

    Die Rechtssache T-414/17 hatte einen ähnlichen Gegenstand wie die verbundenen Rechtssachen T-377/16, T-645/16 und T-809/16, denn sie war auf die Nichtigerklärung eines Beschlusses des SRB gerichtet, mit dem in Bezug auf die Klägerin die im Voraus erhobenen Beiträge festgesetzt wurden.

    Außerdem ergibt sich oben aus Rn. 26, dass die Verhandlungen zwischen den Parteien sowohl die erstattungsfähigen Kosten in den verbundenen Rechtssachen T-377/16, T-645/16 und T-809/16 als auch diejenigen in der Rechtssache T-414/17 betrafen.

    Somit wiesen die verbundenen Rechtssachen T-377/16, T-645/16 und T-809/16 und die Rechtssache T-414/17 - obwohl rechtlich getrennt - einen engen inhaltlichen Zusammenhang auf.

    Aus den Kostenfestsetzungsanträgen des SRB geht hervor, dass dieser Zusammenhang ihn dazu bewogen hat, diese Verfahren als eine einzige Akte zu behandeln, und ihn zu der Annahme veranlasst hat, es sei gerechtfertigt, den Kostenerstattungsantrag in den verbundenen Rechtssachen T-377/16, T-645/16 und T-809/16 nach Abschluss des Verfahrens in der Rechtssache T-414/17 geltend zu machen.

    Zwar hätte der SRB die Kosten früher geltend machen können, da, wie die Klägerin geltend macht, die Aufwendungen, die für das Verfahren in den Rechtssachen T-645/16, T-645/16 R und T-809/16 notwendig waren, getrennt von den Aufwendungen für das Verfahren in der Rechtssache T-414/17 ermittelt werden konnten, jedoch ist angesichts der besonderen Umstände des vorliegenden Falls nicht ersichtlich, dass er einen unangemessenen Zeitraum hätte verstreichen lassen, bevor er die Klägerin über den Betrag der in den genannten Rechtssachen geltend gemachten Kosten in Kenntnis gesetzt hat (vgl. in diesem Sinne und entsprechend Beschluss vom 27. November 2012, T-413/06 P-DEP, nicht veröffentlicht, EU:T:2012:624, Rn. 30).

    Allerdings ist darauf hinzuweisen, dass die Rechtssachen T-377/16, T-645/16 und T-809/16 zu gemeinsamem mündlichen Verfahren und zu gemeinsamer das Verfahren beendender Entscheidung verbunden worden sind.

    Im Urteil vom 28. November 2019, Hypo Vorarlberg Bank/SRB (T-377/16, T-645/16 und T-809/16, EU:T:2019:823), erklärte das Gericht die Klagen in den Rechtssachen T-645/16 und T-809/16 wegen Rechtshängigkeit für unzulässig.

    Die Klagen in den Rechtssachen T-645/16 und T-809/16 wurden durch zwei Klagegründe gestützt, die die Klägerin bereits im Rahmen ihrer ersten, in der Rechtssache T-377/16 erhobenen Klage geltend gemacht hatte, die vier Klagegründe enthielt.

    Die in den jüngeren Rechtssachen T-645/16 und T-809/16 geltend gemachten Klagegründe waren daher in der ersten, in der Rechtssache T-377/16 eingereichten Klage enthalten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 28. November 2019, Hypo Vorarlberg Bank/SRB, T-377/16, T-645/16 und T-809/16, EU:T:2019:823, Rn. 100 bis 102).

    Erstens ist nämlich darauf hinzuweisen, dass zwischen den verbundenen Rechtssachen T-377/16, T-645/16 und T-809/16 sehr starke Synergien bestanden.

    Wie sich aus den vorstehenden Rn. 46 bis 48 ergibt, konnten die Anwälte des SRB in den Rechtssachen T-645/16 und T-809/16 weitgehend die Argumente und Analysen aus den Schriftsätzen der Rechtssache T-377/16 übernehmen und sich daher auf die Prüfung der zusätzlichen Zulässigkeitsfragen in diesen beiden Rechtssachen, insbesondere das Problem der Rechtshängigkeit, beschränken.

    Auch wenn der SRB in seinem Kostenfestsetzungsantrag angegeben hat, dass er die Synergien in den verbundenen Rechtssachen T-377/16, T-645/16 und T-809/16 berücksichtigt habe und demnach den Betrag der geltend gemachten Honorare, die der Zahl der Arbeitsstunden seiner Anwälte entsprächen, selbst herabgesetzt hat, indem er diese Arbeitsstunden auf die drei Rechtssachen aufgeteilt hat, ist folglich die Arbeitszeit, die für das schriftliche Verfahren in der vorliegenden Rechtssache erforderlich war, dennoch erheblich niedriger anzusetzen.

    Was zum anderen die Antwort vom 26. Oktober 2017 auf die prozessleitende Maßnahme vom 9. Oktober 2017, die Antwort vom 15. Januar 2018 auf die Beweiserhebung vom 14. Dezember 2017, die Antwort vom 27. März 2018 auf die prozessleitenden Maßnahmen vom 12. März 2018, die Antwort vom 18. Mai 2018 auf die Beweiserhebung vom 2. Mai 2018, die Stellungnahme vom 6. Juni 2018 zu dem am 22. Mai 2018 zu den Akten gegebenen Schreiben der Klägerin betrifft, das auf die Vorlage neuer Beweise gerichtet war und mit dem der Erlass zweier prozessleitender Maßnahmen beantragt wurde, sowie die Stellungnahme vom 11. September 2018 zum Antrag der Klägerin auf prozessleitende Maßnahmen vom 30. Juli 2018 betrifft, so sind diese Schriftstücke in den drei verbundenen Rechtssachen T-377/16, T-645/16 und T-809/16 identisch und am selben Tag eingereicht worden.

    Insoweit hat der SRB ausgeführt, dass ungefähr 65 Arbeitsstunden erforderlich gewesen seien, um die mündliche Verhandlung in den verbundenen Rechtssachen T-377/16, T-645/16 und T-809/16 vorzubereiten, und dass diese Arbeitsstunden proportional auf die drei Rechtssachen verteilt worden seien.

    Die vom SRB vorgenommene Verteilung ist jedoch nicht proportional, da er jeweils 25 Arbeitsstunden für die Rechtssachen T-645/16 und T-809/16 geltend macht, was bedeutet, dass nur 15 Arbeitsstunden für die Rechtssache T-377/16 aufgewandt worden wären.

    Jedenfalls ist festzustellen, dass die oben in den Rn. 68 bis 74 festgestellten sehr starken Synergien zwischen den drei verbundenen Rechtssachen T-377/16, T-645/16 und T-809/16 auch für die Vorbereitung der mündlichen Verhandlung gelten, so dass die für die Vorbereitung der mündlichen Verhandlung in der Rechtssache T-645/16 erforderliche Zeit deutlich nach unten korrigiert werden muss.

    Schließlich ist das Gericht in Anbetracht der oben in Rn. 76 festgestellten Inkohärenz und der fehlenden Berücksichtigung der Synergien zwischen den verbundenen Rechtssachen T-377/16, T-645/16 und T-809/16, wie sie oben in Rn. 77 festgestellt wurde, der Ansicht, dass für die Vorbereitung der mündlichen Verhandlung in der Rechtssache T-645/16 fünf Arbeitsstunden erforderlich waren.

  • EuG, 14.07.2023 - T-377/16

    Hypo Vorarlberg Bank/ CRU - Verfahren - Kostenfestsetzung

    in Anbetracht des Urteils vom 28. November 2019, Hypo Vorarlberg Bank/SRB (T-377/16, T-645/16 und T-809/16, EU:T:2019:823),.

    Mit am 14. Juli, 7. September und 18. November 2016 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen und unter den Aktenzeichen T-377/16, T-645/16 und T-809/16 in das Register eingetragenen Klageschriften erhob die Antragstellerin drei Klagen nach Art. 263 AEUV auf Nichtigerklärung der oben in Rn. 2 genannten Beschlüsse (im Folgenden: Beschlüsse über die im Voraus erhobenen Beiträge), soweit sie diese betrafen.

    Mit Urteil vom 28. November 2019, Hypo Vorarlberg Bank/SRB (T-377/16, T-645/16 und T-809/16, EU:T:2019:823), wies das Gericht die Klagen in den Rechtssachen T-645/16 und T-809/16 als unzulässig ab; der Klage in der Rechtssache T-377/16 gab es statt und erklärte die Beschlüsse über die im Voraus erhobenen Beiträge für nichtig, soweit sie die Antragstellerin betrafen.

    Dementsprechend erlegte das Gericht der Antragstellerin die dem SRB in den Rechtssachen T-645/16 und T-809/16 entstandenen Kosten sowie dessen Kosten in Zusammenhang mit dem Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz in der Rechtssache T-645/16 R, der zurückgewiesen worden war, auf.

    Darüber hinaus informierte er die Antragstellerin darüber, dass jede Forderung, die sie gegenüber dem SRB geltend mache, mit den Forderungen verrechnet werde, die der SRB gegenüber der Antragstellerin in den Rechtssachen T-645/16, T-645/16 R und T-809/16 habe.

    Mit Schreiben vom 13. April 2022 teilte der SRB der Antragstellerin die ihm in den Rechtssachen T-645/16, T-645/16 R und T-809/16 entstandenen Kosten mit.

    Allerdings wurden, wie der SRB hervorhebt, die Rechtssachen T-377/16, T-645/16 und T-809/16 zu gemeinsamem mündlichen Verfahren und zu gemeinsamer das Verfahren beendender Entscheidung verbunden.

    Erst im Urteil vom 28. November 2019, Hypo Vorarlberg Bank/SRB (T-377/16, T-645/16 und T-809/16, EU:T:2019:823), erklärte das Gericht zwei dieser Klagen wegen Rechtshängigkeit für unzulässig.

    - 887, 50 Euro exklusive Mehrwertsteuer für einen Arbeitsaufwand von zwei Stunden und 45 Minuten zwischen dem 15. März und dem 20. März 2017 für die Erstellung einer Stellungnahme zum Antrag auf Verbindung der Rechtssachen T-377/16, T-645/16 und T-809/16;.

    - 16 283, 33 Euro exklusive Mehrwertsteuer für einen Arbeitsaufwand von 47 Stunden und 30 Minuten zwischen dem 13. Februar 2019 und dem 18. Februar 2020 für die Vorbereitung der mündlichen Verhandlung sowie für die Verkündung des Urteils vom 28. November 2019, Hypo Vorarlberg Bank/SRB (T-377/16, T-645/16 und T-809/16, EU:T:2019:823).

    Insbesondere enthält die detaillierte Aufstellung Leistungen in Verbindung mit der Verkündung des Urteils vom 28. November 2019, Hypo Vorarlberg Bank/SRB (T-377/16, T-645/16 und T-809/16, EU:T:2019:823), einschließlich der Reise des Anwalts, um bei dieser Verkündung anwesend zu sein.

    Drittens ist mit dem SRB darauf hinzuweisen, dass die drei Rechtssachen T-377/16, T-645/16 und T-809/16, die zu gemeinsamem mündlichen Verfahren und zu gemeinsamer Entscheidung verbunden wurden, ähnliche oder gar identische Fragen betrafen und vom Gericht parallel verhandelt wurden.

    - zwei Arbeitsstunden für die Erstellung der Stellungnahme zum Antrag auf Verbindung der Rechtssachen T-377/16, T-645/16 und T-809/16;.

  • EuG, 23.09.2020 - T-414/17

    Hypo Vorarlberg Bank/ CRU

    Die schriftliche Ausformung des Rechtsakts ist als Ausdruck des Willens der ihn erlassenden Stelle notwendig, da das intellektuelle und das formelle Element ein untrennbares Ganzes darstellen (Urteile vom 15. Juni 1994, Kommission/BASF u. a., C-137/92 P, EU:C:1994:247, Rn. 70, vom 6. April 2000, Kommission/ICI, C-286/95 P, EU:C:2000:188, Rn. 38, und vom 28. November 2019, Hypo Vorarlberg Bank/SRB, T-377/16, T-645/16 und T-809/16, EU:T:2019:823, Rn. 111).

    Die Feststellung des Rechtsakts soll die Rechtssicherheit gewährleisten, indem sie den vom Urheber des Rechtsakts angenommenen Wortlaut feststellt, und stellt eine wesentliche Formvorschrift dar (Urteile vom 15. Juni 1994, Kommission/BASF u. a., C-137/92 P, EU:C:1994:247, Rn. 75 und 76, vom 6. April 2000, Kommission/ICI, C-286/95 P, EU:C:2000:188, Rn. 40 und 41, sowie vom 28. November 2019, Hypo Vorarlberg Bank/SRB, T-377/16, T-645/16 und T-809/16, EU:T:2019:823, Rn. 112).

    Ferner ist bereits entschieden worden, dass der Tatbestand der Verletzung einer wesentlichen Formvorschrift allein durch die fehlende Feststellung eines Rechtsakts erfüllt ist, ohne dass darüber hinaus nachgewiesen werden muss, dass der Rechtsakt mit einem weiteren Fehler behaftet ist oder dass derjenige, der die fehlende Feststellung geltend macht, durch sie einen Schaden erlitten hat (Urteile vom 6. April 2000, Kommission/ICI, C-286/95 P, EU:C:2000:188, Rn. 42, und vom 28. November 2019, Hypo Vorarlberg Bank/SRB, T-377/16, T-645/16 und T-809/16, EU:T:2019:823, Rn. 113).

    Die Prüfung, ob die Formvorschrift der Feststellung und damit der Bestimmtheit des Rechtsakts eingehalten worden ist, muss jeder anderen Prüfung - wie der der Zuständigkeit des Urhebers des Rechtsakts, der Beachtung des Kollegialprinzips oder der Erfüllung der Pflicht zur Begründung der Rechtsakte - vorausgehen (Urteile vom 6. April 2000, Kommission/ICI, C-286/95 P, EU:C:2000:188, Rn. 46, und vom 28. November 2019, Hypo Vorarlberg Bank/SRB, T-377/16, T-645/16 und T-809/16, EU:T:2019:823, Rn. 114).

    Wenn der Unionsrichter bei der Untersuchung des ihm vorgelegten Rechtsakts zu dem Ergebnis kommt, dass dieser nicht ordnungsgemäß festgestellt worden ist, hat er das Angriffsmittel der Verletzung einer wesentlichen Formvorschrift wegen fehlender ordnungsgemäßer Feststellung von Amts wegen zu berücksichtigen und folglich den mit einem solchen Fehler behafteten Rechtsakt für nichtig zu erklären (Urteile vom 6. April 2000, Kommission/ICI, C-286/95 P, EU:C:2000:188, Rn. 51, und vom 28. November 2019, Hypo Vorarlberg Bank/SRB, T-377/16, T-645/16 und T-809/16, EU:T:2019:823, Rn. 115).

    Denn die Feststellung der Rechtsakte ist eine wesentliche Formvorschrift im Sinne von Art. 263 AEUV, die grundlegend für die Rechtssicherheit ist und deren Verletzung zur Nichtigerklärung des fehlerhaften Rechtsakts führt, ohne dass ein solcher Schaden nachgewiesen werden müsste (Urteile vom 6. April 2000, Kommission/ICI, C-286/95 P, EU:C:2000:188, Rn. 52, und vom 28. November 2019, Hypo Vorarlberg Bank/SRB, T-377/16, T-645/16 und T-809/16, EU:T:2019:823, Rn. 116; vgl. auch in diesem Sinne Urteil vom 8. September 2016, Goldfish u. a./Kommission, T-54/14, EU:T:2016:455, Rn. 47).

    Daher ist bei der Beurteilung des Umfangs der Begründungspflicht hinsichtlich der in Rede stehenden Beschlüsse auch das Interesse zu berücksichtigen, das diese Institute daran haben könnten, Erläuterungen zu erhalten (Urteil vom 28. November 2019, Hypo Vorarlberg Bank/SRB, T-377/16, T-645/16 und T-809/16, EU:T:2019:823, Rn. 176).

    Seine Entscheidungen über die Berechnung dieser Beiträge sind nur an die NRA gerichtet (Art. 5 Abs. 1 der Durchführungsverordnung 2015/81); es obliegt den NRA, diese den Instituten mitzuteilen (Art. 5 Abs. 2 der Durchführungsverordnung 2015/81) sowie die Beiträge auf der Grundlage dieser Entscheidungen bei den Instituten zu erheben (Art. 67 Abs. 4 der Verordnung Nr. 806/2014) (Urteil vom 28. November 2019, Hypo Vorarlberg Bank/SRB, T-377/16, T-645/16 und T-809/16, EU:T:2019:823, Rn. 204).

    So erlässt der SRB, wenn er gemäß Art. 70 Abs. 2 der Verordnung Nr. 806/2014 handelt, Beschlüsse mit endgültigem Charakter, die die Institute individuell und unmittelbar betreffen (Urteil vom 28. November 2019, Hypo Vorarlberg Bank/SRB, T-377/16, T-645/16 und T-809/16, EU:T:2019:823, Rn. 205).

    Diese Pflicht kann nicht an die NRA delegiert werden, und der Verstoß gegen diese Pflicht kann von diesen nicht geheilt werden, da sonst die Eigenschaft des SRB als Urheber dieser Beschlüsse und seine diesbezügliche Verantwortung missachtet würden und in Anbetracht der Diversität der NRA die Gefahr der Ungleichbehandlung der Institute im Hinblick auf die Begründung der Beschlüsse des SRB geschaffen würde (Urteil vom 28. November 2019, Hypo Vorarlberg Bank/SRB, T-377/16, T-645/16 und T-809/16, EU:T:2019:823, Rn. 206).

    Wenn die Kommission verpflichtet wäre, in ihrer Entscheidung Zahlenangaben zur Berechnungsweise der Geldbußen zu machen, würde deren abschreckende Wirkung beeinträchtigt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 2. Oktober 2003, Salzgitter/Kommission, C-182/99 P, EU:C:2003:526, Rn. 75, vom 8. Juli 2008, BPB/Kommission, T-53/03, EU:T:2008:254, Rn. 335 und 336, sowie vom 28. November 2019, Hypo Vorarlberg Bank/SRB, T-377/16, T-645/16 und T-809/16, EU:T:2019:823, Rn. 198 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Der bloße Umstand, dass eine Erstattung bis zum Erlass eines neuen Beschlusses unangemessen sei, stellt keinen Grund dar, der zwingenden Erwägungen der Rechtssicherheit gleichkommt (Urteil vom 28. November 2019, Hypo Vorarlberg Bank/SRB, T-377/16, T-645/16 und T-809/16, EU:T:2019:823, Rn. 222).

  • EuG, 23.09.2020 - T-411/17

    Das Gericht erklärt den Beschluss des Einheitlichen Abwicklungsausschusses über

    Daher ist bei der Beurteilung des Umfangs der Begründungspflicht hinsichtlich der in Rede stehenden Beschlüsse auch das Interesse zu berücksichtigen, das diese Institute daran haben könnten, Erläuterungen zu erhalten (Urteile vom 28. November 2019, Hypo Vorarlberg Bank/SRB, T-377/16, T-645/16 und T-809/16, EU:T:2019:823, Rn. 176, und vom 28. November 2019, Portigon/SRB, T-365/16, EU:T:2019:824, Rn. 164).

    Seine Entscheidungen über die Berechnung dieser Beiträge sind nur an die NRA gerichtet (Art. 5 Abs. 1 der Durchführungsverordnung 2015/81); es obliegt den NRA, diese den Instituten mitzuteilen (Art. 5 Abs. 2 der Durchführungsverordnung 2015/81) sowie die Beiträge auf der Grundlage dieser Entscheidungen bei den Instituten zu erheben (Art. 67 Abs. 4 der Verordnung Nr. 806/2014) (Urteile vom 28. November 2019, Hypo Vorarlberg Bank/SRB, T-377/16, T-645/16 und T-809/16, EU:T:2019:823, Rn. 204, und vom 28. November 2019, Portigon/SRB, T-365/16, EU:T:2019:824, Rn. 179).

    So erlässt der SRB, wenn er gemäß Art. 70 Abs. 2 der Verordnung Nr. 806/2014 handelt, Beschlüsse mit endgültigem Charakter, die die Institute individuell und unmittelbar betreffen (Urteile vom 28. November 2019, Hypo Vorarlberg Bank/SRB, T-377/16, T-645/16 und T-809/16, EU:T:2019:823, Rn. 205, und vom 28. November 2019, Portigon/SRB, T-365/16, EU:T:2019:824, Rn. 180).

    Diese Pflicht kann nicht an die NRA delegiert werden, und der Verstoß gegen diese Pflicht kann von diesen nicht geheilt werden, da sonst die Eigenschaft des SRB als Urheber dieser Beschlüsse und seine diesbezügliche Verantwortung missachtet würden und in Anbetracht der Diversität der NRA die Gefahr der Ungleichbehandlung der Institute im Hinblick auf die Begründung der Beschlüsse des SRB geschaffen würde (Urteile vom 28. November 2019, Hypo Vorarlberg Bank/SRB, T-377/16, T-645/16 und T-809/16, EU:T:2019:823, Rn. 206, und vom 28. November 2019, Portigon/SRB, T-365/16, EU:T:2019:824, Rn. 181).

    Zudem ist der Beschluss des SRB zur Festlegung der im Voraus erhobenen Beiträge zum SRF für das Jahr 2016 für nichtig erklärt worden (Urteile vom 28. November 2019, Banco Cooperativo Español/SRB, T-323/16, EU:T:2019:822, vom 28. November 2019, Hypo Vorarlberg Bank/SRB, T-377/16, T-645/16 und T-809/16, EU:T:2019:823, und vom 28. November 2019, Portigon/SRB, T-365/16, EU:T:2019:824).

    Wenn die Kommission verpflichtet wäre, in ihrer Entscheidung Zahlenangaben zur Berechnungsweise der Geldbußen zu machen, würde deren abschreckende Wirkung beeinträchtigt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 2. Oktober 2003, Salzgitter/Kommission, C-182/99 P, EU:C:2003:526, Rn. 75, vom 8. Juli 2008, BPB/Kommission, T-53/03, EU:T:2008:254, Rn. 335 und 336, sowie vom 28. November 2019, Hypo Vorarlberg Bank/SRB, T-377/16, T-645/16 und T-809/16, EU:T:2019:823, Rn. 198 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuG, 17.07.2024 - T-396/21

    Deutsche Bank/ SRB - Wirtschafts- und Währungsunion - Bankenunion - Einheitlicher

    Aus der Rechtsprechung ergibt sich, dass die in dem Beschluss, mit dem die im Voraus erhobenen Beiträge festgesetzt werden, enthaltene Begründung als unzureichend anzusehen ist, wenn sie in Bezug auf bestimmte Elemente, für die der SRB eine Begründung geben muss, ausschließlich auf anderen Rechtsakten beruht, wie etwa den Zwischenbeschlüssen, die der SRB erlassen hat, um bestimmte Aspekte der Festsetzung dieser Beiträge zu präzisieren und in bestimmten Fällen zu ergänzen, die er aber weder veröffentlicht noch den Instituten auf andere Weise mitgeteilt hat (vgl. Urteile vom 28. November 2019, Hypo Vorarlberg Bank/SRB, T-377/16, T-645/16 und T-809/16, EU:T:2019:823, Rn. 194 und 199, sowie vom 28. November 2019, Portigon/SRB, T-365/16, EU:T:2019:824, Rn. 171 und 176).

    Folglich unterscheidet sich der angefochtene Beschluss von dem Beschluss des SRB zur Festsetzung der im Voraus erhobenen Beiträge, der Gegenstand der Rechtssachen war, in denen die Urteile vom 28. November 2019, Hypo Vorarlberg Bank/SRB (T-377/16, T-645/16 und T-809/16, EU:T:2019:823), und vom 28. November 2019, Portigon/SRB (T-365/16, EU:T:2019:824), ergangen sind.

    Der letztgenannte Beschluss enthielt nämlich insbesondere keine Angaben zur Bestimmung des Risikofelds IV durch den SRB; vielmehr waren solche Angaben nur in den in jenen Rechtssachen in Rede stehenden Zwischenbeschlüssen enthalten (Urteile vom 28. November 2019, Hypo Vorarlberg Bank/SRB, T-377/16, T-645/16 und T-809/16, EU:T:2019:823, Rn. 195, und vom 28. November 2019, Portigon/SRB, T-365/16, EU:T:2019:824, Rn. 172).

  • EuG, 17.07.2024 - T-142/22

    Landesbank Baden-Württemberg/ CRU - Wirtschafts- und Währungsunion - Bankenunion

    Aus der Rechtsprechung ergibt sich, dass die in dem Beschluss, mit dem die im Voraus erhobenen Beiträge festgesetzt werden, enthaltene Begründung als unzureichend anzusehen ist, wenn sie in Bezug auf bestimmte Elemente, für die der SRB eine Begründung geben muss, ausschließlich auf anderen Rechtsakten beruht, wie etwa den Zwischenbeschlüssen, die der SRB erlassen hat, um bestimmte Aspekte der Festsetzung dieser Beiträge zu präzisieren und in bestimmten Fällen zu ergänzen, die er aber weder veröffentlicht noch den Instituten auf andere Weise mitgeteilt hat (vgl. Urteile vom 28. November 2019, Hypo Vorarlberg Bank/SRB, T-377/16, T-645/16 und T-809/16, EU:T:2019:823, Rn. 194 und 199, sowie vom 28. November 2019, Portigon/SRB, T-365/16, EU:T:2019:824, Rn. 171 und 176).

    Folglich unterscheidet sich der angefochtene Beschluss von dem Beschluss des SRB zur Festsetzung der im Voraus erhobenen Beiträge, der Gegenstand der Rechtssachen war, in denen die Urteile vom 28. November 2019, Hypo Vorarlberg Bank/SRB (T-377/16, T-645/16 und T-809/16, EU:T:2019:823), und vom 28. November 2019, Portigon/SRB (T-365/16, EU:T:2019:824), ergangen sind.

    Der letztgenannte Beschluss enthielt nämlich insbesondere keine Angaben zur Bestimmung des Risikofelds IV durch den SRB; vielmehr waren solche Angaben nur in den in jenen Rechtssachen in Rede stehenden Zwischenbeschlüssen enthalten (Urteile vom 28. November 2019, Hypo Vorarlberg Bank/SRB, T-377/16, T-645/16 und T-809/16, EU:T:2019:823, Rn. 195, und vom 28. November 2019, Portigon/SRB, T-365/16, EU:T:2019:824, Rn. 172).

  • EuG, 17.07.2024 - T-402/21

    UniCredit Bank/ CRU - Wirtschafts- und Währungsunion - Bankenunion -

    Aus der Rechtsprechung ergibt sich, dass die in dem Beschluss, mit dem die im Voraus erhobenen Beiträge festgesetzt werden, enthaltene Begründung als unzureichend anzusehen ist, wenn sie in Bezug auf bestimmte Elemente, für die der SRB eine Begründung geben muss, ausschließlich auf anderen Rechtsakten beruht, wie etwa den Zwischenbeschlüssen, die der SRB erlassen hat, um bestimmte Aspekte der Festsetzung dieser Beiträge zu präzisieren und in bestimmten Fällen zu ergänzen, die er aber weder veröffentlicht noch den Instituten auf andere Weise mitgeteilt hat (vgl. Urteile vom 28. November 2019, Hypo Vorarlberg Bank/SRB, T-377/16, T-645/16 und T-809/16, EU:T:2019:823, Rn. 194 und 199, sowie vom 28. November 2019, Portigon/SRB, T-365/16, EU:T:2019:824, Rn. 171 und 176).

    Folglich unterscheidet sich der angefochtene Beschluss von dem Beschluss des SRB zur Festsetzung der im Voraus erhobenen Beiträge, der Gegenstand der Rechtssachen war, in denen die Urteile vom 28. November 2019, Hypo Vorarlberg Bank/SRB (T-377/16, T-645/16 und T-809/16, EU:T:2019:823), und vom 28. November 2019, Portigon/SRB (T-365/16, EU:T:2019:824), ergangen sind.

    Der letztgenannte Beschluss enthielt nämlich insbesondere keine Angaben zur Bestimmung des in Art. 6 Abs. 1 Buchst. d der Delegierten Verordnung 2015/63 genannten Risikofelds "von der Abwicklungsbehörde zu bestimmende zusätzliche Risikoindikatoren" (im Folgenden: Risikofeld IV) durch den SRB; vielmehr waren solche Angaben nur in den in jenen Rechtssachen in Rede stehenden Zwischenbeschlüssen enthalten (Urteile vom 28. November 2019, Hypo Vorarlberg Bank/SRB, T-377/16, T-645/16 und T-809/16, EU:T:2019:823, Rn. 195, und vom 28. November 2019, Portigon/SRB, T-365/16, EU:T:2019:824, Rn. 172).

  • EuG, 24.01.2024 - T-347/21

    Hypo Vorarlberg Bank/ CRU - Wirtschafts- und Währungsunion - Bankenunion -

    Aus der Rechtsprechung ergibt sich, dass die in dem Beschluss, mit dem die im Voraus erhobenen Beiträge festgesetzt werden, enthaltene Begründung als unzureichend anzusehen ist, wenn sie in Bezug auf bestimmte Elemente, für die der SRB eine Begründung geben muss, ausschließlich auf anderen Rechtsakten beruht, wie etwa den Zwischenbeschlüssen, die der SRB erlassen hat, um bestimmte Aspekte der Festsetzung dieser Beiträge zu präzisieren und in bestimmten Fällen zu ergänzen, die er aber weder veröffentlicht noch den Instituten auf andere Weise mitgeteilt hat (vgl. Urteile vom 28. November 2019, Hypo Vorarlberg Bank/SRB, T-377/16, T-645/16 und T-809/16, EU:T:2019:823, Rn. 194 und 199, sowie vom 28. November 2019, Portigon/SRB, T-365/16, EU:T:2019:824, Rn. 171 und 176).

    Folglich unterscheidet sich der angefochtene Beschluss von dem Beschluss des SRB zur Festsetzung der im Voraus erhobenen Beiträge, der Gegenstand der Rechtssachen war, in denen die Urteile vom 28. November 2019, Hypo Vorarlberg Bank/SRB (T-377/16, T-645/16 und T-809/16, EU:T:2019:823), und vom 28. November 2019, Portigon/SRB (T-365/16, EU:T:2019:824), ergangen sind.

    Der letztgenannte Beschluss enthielt nämlich insbesondere keine Angaben zur Bestimmung des Risikofelds IV durch den SRB; vielmehr waren solche Angaben nur in den in jenen Rechtssachen in Rede stehenden Zwischenbeschlüssen enthalten (Urteile vom 28. November 2019, Hypo Vorarlberg Bank/SRB, T-377/16, T-645/16 und T-809/16, EU:T:2019:823, Rn. 195, und vom 28. November 2019, Portigon/SRB, T-365/16, EU:T:2019:824, Rn. 172).

  • EuG, 20.03.2024 - T-404/21

    DZ Bank/ CRU - Wirtschafts- und Währungsunion - Bankenunion - Einheitlicher

    Aus der Rechtsprechung ergibt sich, dass die in dem Beschluss, mit dem die im Voraus erhobenen Beiträge festgesetzt werden, enthaltene Begründung als unzureichend anzusehen ist, wenn sie in Bezug auf bestimmte Elemente, für die der SRB eine Begründung geben muss, ausschließlich auf anderen Rechtsakten beruht, wie etwa den Zwischenbeschlüssen, die der SRB erlassen hat, um bestimmte Aspekte der Festsetzung dieser Beiträge zu präzisieren und in bestimmten Fällen zu ergänzen, die er aber weder veröffentlicht noch den Instituten auf andere Weise mitgeteilt hat (vgl. Urteile vom 28. November 2019, Hypo Vorarlberg Bank/SRB, T-377/16, T-645/16 und T-809/16, EU:T:2019:823, Rn. 194 und 199, sowie vom 28. November 2019, Portigon/SRB, T-365/16, EU:T:2019:824, Rn. 171 und 176).

    Folglich unterscheidet sich der angefochtene Beschluss von dem Beschluss des SRB zur Festsetzung der im Voraus erhobenen Beiträge, der Gegenstand der Rechtssachen war, in denen die Urteile vom 28. November 2019, Hypo Vorarlberg Bank/SRB (T-377/16, T-645/16 und T-809/16, EU:T:2019:823), und vom 28. November 2019, Portigon/SRB (T-365/16, EU:T:2019:824), ergangen sind.

    Der letztgenannte Beschluss enthielt nämlich insbesondere keine Angaben zur Bestimmung des Risikofelds IV durch den SRB; vielmehr waren solche Angaben nur in den in jenen Rechtssachen in Rede stehenden Zwischenbeschlüssen enthalten (Urteile vom 28. November 2019, Hypo Vorarlberg Bank/SRB, T-377/16, T-645/16 und T-809/16, EU:T:2019:823, Rn. 195, und vom 28. November 2019, Portigon/SRB, T-365/16, EU:T:2019:824, Rn. 172).

  • EuG, 20.03.2024 - T-392/21

    Landesbank Hessen-Thüringen Girozentrale/ CRU - Wirtschafts- und Währungsunion -

  • EuG, 20.03.2024 - T-390/21

    DZ Bank/ CRU - Wirtschafts- und Währungsunion - Bankenunion - Einheitlicher

  • EuG, 20.03.2024 - T-391/21

    Deutsche Kreditbank/ CRU - Wirtschafts- und Währungsunion - Bankenunion -

  • EuG, 20.03.2024 - T-394/21

    Bayerische Landesbank/ CRU - Wirtschafts- und Währungsunion - Bankenunion -

  • EuG, 20.03.2024 - T-395/21

    DZ Hyp/ CRU - Wirtschafts- und Währungsunion - Bankenunion - Einheitlicher

  • EuG, 24.01.2024 - T-348/21

    Volkskreditbank/ SRB - Wirtschafts- und Währungsunion - Bankenunion -

  • EuG, 20.12.2023 - T-389/21

    Landesbank Baden-Württemberg/ CRU - Wirtschafts- und Währungsunion - Bankenunion

  • EuG, 21.02.2024 - T-466/16

    NRW. Bank/ CRU - Wirtschafts- und Währungsunion - Bankenunion - Einheitlicher

  • Generalanwalt beim EuGH, 27.04.2021 - C-584/20

    Kommission/ Landesbank Baden-Württemberg und SRB - Rechtsmittel - Wirtschafts-

  • EuG, 23.09.2020 - T-420/17

    Portigon / CRU

  • EuG, 06.02.2017 - T-645/16

    Hypo Vorarlberg Bank/ CRU - Vorläufiger Rechtsschutz - Einheitlicher

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Rechtsprechung
   EuG, 06.02.2017 - T-645/16   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2017,2034
EuG, 06.02.2017 - T-645/16 (https://dejure.org/2017,2034)
EuG, Entscheidung vom 06.02.2017 - T-645/16 (https://dejure.org/2017,2034)
EuG, Entscheidung vom 06. Februar 2017 - T-645/16 (https://dejure.org/2017,2034)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    Vorarlberger Landes- und Hypothekenbank / CRU

    Vorläufiger Rechtsschutz - Einheitlicher Abwicklungsausschuss - Einheitlicher Abwicklungsfonds - Im Voraus erhobene Beiträge - Antrag auf Aussetzung der Vollziehung - Fehlende Dringlichkeit

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorläufiger Rechtsschutz - Einheitlicher Abwicklungsausschuss - Einheitlicher Abwicklungsfonds - Im Voraus erhobene Beiträge - Antrag auf Aussetzung der Vollziehung - Fehlende Dringlichkeit

  • rechtsportal.de

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Kurzinformation)

    Hypo Vorarlberg Bank/ CRU

    Vorläufiger Rechtsschutz - Einheitlicher Abwicklungsausschuss - Einheitlicher Abwicklungsfonds - Im Voraus erhobene Beiträge - Antrag auf Aussetzung der Vollziehung - Fehlende Dringlichkeit

  • Europäischer Gerichtshof (Kurzinformation)

    Hypo Vorarlberg Bank/ CRU

Sonstiges (2)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (8)

  • EuGH, 06.09.2016 - C-378/16

    Inclusion Alliance for Europe / Kommission

    Auszug aus EuG, 06.02.2017 - T-645/16
    Somit muss ein Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz für sich allein dem Antragsgegner die Vorbereitung seiner Stellungnahme und dem für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zuständigen Richter die Entscheidung über den Antrag, gegebenenfalls ohne weitere Informationen, ermöglichen, wobei sich die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Umstände, auf die sich der Antrag stützt, unmittelbar aus der Antragsschrift ergeben müssen (vgl. Beschluss vom 6. September 2016, 1nclusion Alliance for Europe/Kommission, C-378/16 P-R, nicht veröffentlicht, EU:C:2016:668, Rn. 17 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Außerdem kann in Anbetracht der Zügigkeit, die das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes naturgemäß kennzeichnet, vom Antragsteller mit gutem Grund verlangt werden, dass er - außer in Ausnahmefällen - bereits bei Antragstellung alle verfügbaren Beweise, die den Antrag stützen, vorlegt, damit der für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zuständige Richter auf dieser Grundlage die Begründetheit des Antrags beurteilen kann (vgl. Beschluss vom 6. September 2016, 1nclusion Alliance for Europe/Kommission, C-378/16 P-R, nicht veröffentlicht, EU:C:2016:668, Rn. 18 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 02.03.2016 - C-162/15

    Evonik Degussa / Kommission - Vorläufiger Rechtsschutz - Rechtsmittel -

    Auszug aus EuG, 06.02.2017 - T-645/16
    Der für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zuständige Richter nimmt gegebenenfalls auch eine Abwägung der widerstreitenden Interessen vor (vgl. Beschluss vom 2. März 2016, Evonik Degussa/Kommission, C-162/15 P-R, EU:C:2016:142, Rn. 21 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 14.01.2016 - C-517/15

    AGC Glass Europe u.a. / Kommission

    Auszug aus EuG, 06.02.2017 - T-645/16
    Diese Partei hat nachzuweisen, dass sie den Ausgang des Verfahrens zur Hauptsache nicht abwarten kann, ohne dass ihr ein schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden entstünde (vgl. Beschluss vom 14. Januar 2016, AGC Glass Europe u. a./Kommission, C-517/15 P-R, EU:C:2016:21, Rn. 27 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 19.07.2016 - T-131/16

    Belgien / Kommission

    Auszug aus EuG, 06.02.2017 - T-645/16
    Der für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zuständige Richter kann daher nur in Ausnahmefällen die Vollziehung einer vor dem Gericht angefochtenen Handlung aussetzen oder einstweilige Anordnungen treffen (Beschluss vom 19. Juli 2016, Belgien/Kommission, T-131/16 R, EU:T:2016:427, Rn. 12).
  • EuGH, 12.06.2014 - C-21/14

    Kommission / Rusal Armenal

    Auszug aus EuG, 06.02.2017 - T-645/16
    Wenn der geltend gemachte Schaden finanzieller Art ist, sind die beantragten einstweiligen Anordnungen zu rechtfertigen, sofern erkennbar ist, dass die Antragstellerin andernfalls in eine Lage geriete, die ihre finanzielle Lebensfähigkeit vor dem Ergehen der abschließenden Entscheidung im Verfahren zur Hauptsache bedrohen könnte, oder dass ihre Marktanteile insbesondere im Hinblick auf den Zuschnitt und den Umsatz ihres Unternehmens sowie gegebenenfalls die Merkmale des Konzerns, dem sie angehört, wesentlich verändert würden (vgl. Beschluss vom 12. Juni 2014, Kommission/Rusal Armenal, C-21/14 P-R, EU:C:2014:1749, Rn. 46 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 19.07.2012 - C-110/12

    Akhras / Rat

    Auszug aus EuG, 06.02.2017 - T-645/16
    Im Rahmen dieser Gesamtprüfung verfügt der für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zuständige Richter über ein weites Ermessen, und er kann im Hinblick auf die Besonderheiten des Einzelfalls die Art und Weise, in der diese verschiedenen Voraussetzungen zu prüfen sind, sowie die Reihenfolge der Prüfung frei bestimmen, da keine Rechtsvorschrift ihm ein feststehendes Prüfungsschema für die Beurteilung vorschreibt, ob eine einstweilige Anordnung erforderlich ist (vgl. Beschluss vom 19. Juli 2012, Akhras/Rat, C-110/12 P[R], nicht veröffentlicht, EU:C:2012:507, Rn. 23 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 28.11.2019 - T-377/16

    Hypo Vorarlberg Bank/ CRU - Wirtschafts- und Währungsunion - Bankenunion -

    Auszug aus EuG, 06.02.2017 - T-645/16
    Diese Klage wurde als Rechtssache T-377/16 in das Register eingetragen.
  • EuG, 05.07.2013 - T-309/12

    Zweckverband Tierkörperbeseitigung / Kommission - Vorläufiger Rechtsschutz -

    Auszug aus EuG, 06.02.2017 - T-645/16
    Das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes auf Unionsebene kann zwar gegenüber dem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes auf nationaler Ebene subsidiär sein (Beschluss vom 5. Juli 2013, Zweckverband Tierkörperbeseitigung/Kommission, T-309/12 R, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:347, Rn. 40).
  • EuG, 09.02.2024 - T-645/16

    Hypo Vorarlberg Bank/ CRU - Verfahren - Verbindung - Kostenfestsetzung

    in Anbetracht des Beschlusses vom 6. Februar 2017, Vorarlberger Landes- und Hypothekenbank/SRB (T-645/16 R, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:62), und des Urteils vom 28. November 2019, Hypo Vorarlberg Bank/SRB (T-377/16, T-645/16 und T-809/16, EU:T:2019:823),.

    Mit gesondertem und am 16. September 2016 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenem Schriftsatz stellte die Klägerin einen Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz, der mit Beschluss vom 6. Februar 2017, Vorarlberger Landes- und Hypothekenbank/SRB (T-645/16 R, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:62), wegen fehlender Dringlichkeit zurückgewiesen wurde.

  • EuG, 28.11.2019 - T-377/16

    Hypo Vorarlberg Bank/ CRU - Wirtschafts- und Währungsunion - Bankenunion -

    Der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz ist mit Beschluss vom 6. Februar 2017, Vorarlberger Landes- und Hypothekenbank/SRB (T-645/16 R, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:62), wegen fehlender Dringlichkeit zurückgewiesen worden.
  • EuG, 20.02.2018 - T-260/15

    Iberdrola / Kommission

    En effet, le « caractère subsidiaire " de la procédure de référé devant le juge de l'Union ne saurait être considéré comme entraînant, dans l'hypothèse où le droit national ne permet pas d'échapper au paiement résultant de l'exécution de la décision attaquée, une obligation pour le juge des référés de l'Union de déroger aux règles régissant l'octroi des mesures provisoires (voir, en ce sens, ordonnance du 6 février 2017, Vorarlberger Landes- und Hypothekenbank/CRU, T-645/16 R, non publiée, EU:T:2017:62, point 41).
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   EuG, 09.02.2024 - T-645/16 DEP   

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https://dejure.org/2024,2542
EuG, 09.02.2024 - T-645/16 DEP (https://dejure.org/2024,2542)
EuG, Entscheidung vom 09.02.2024 - T-645/16 DEP (https://dejure.org/2024,2542)
EuG, Entscheidung vom 09. Februar 2024 - T-645/16 DEP (https://dejure.org/2024,2542)
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  • EuG, 28.11.2019 - T-377/16

    Hypo Vorarlberg Bank/ CRU - Wirtschafts- und Währungsunion - Bankenunion -

    Auszug aus EuG, 09.02.2024 - T-645/16
    in Anbetracht des Beschlusses vom 6. Februar 2017, Vorarlberger Landes- und Hypothekenbank/SRB (T-645/16 R, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:62), und des Urteils vom 28. November 2019, Hypo Vorarlberg Bank/SRB (T-377/16, T-645/16 und T-809/16, EU:T:2019:823),.

    Mit am 14. Juli, 7. September und 18. November 2016 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen und unter den Aktenzeichen T-377/16, T-645/16 und T-809/16 in das Register eingetragenen Klageschriften erhob die Klägerin drei Klagen nach Art. 263 AEUV auf Nichtigerklärung der oben in Rn. 2 genannten Beschlüsse (im Folgenden zusammen: Beschlüsse über die im Voraus erhobenen Beiträge für das Jahr 2016), soweit sie sie betrafen.

    Am 8. November 2018 wurden die Rechtssachen T-377/16, T-645/16 und T-809/16 nach Abschluss des schriftlichen Verfahrens und nach Beweisaufnahme durch das Gericht gemäß Art. 68 der Verfahrensordnung zu gemeinsamem mündlichen Verfahren und zu gemeinsamer das Verfahren beendender Entscheidung verbunden.

    Mit Urteil vom 28. November 2019, Hypo Vorarlberg Bank/SRB (T-377/16, T-645/16 und T-809/16, EU:T:2019:823), gab das Gericht der Klage in der Rechtssache T-377/16 statt und erklärte die Beschlüsse über die im Voraus erhobenen Beiträge für das Jahr 2016 für nichtig, soweit sie die Klägerin betrafen; die Klagen in den Rechtssachen T-645/16 und T-809/16 wies es wegen Rechtshängigkeit als unzulässig ab.

    Der Klägerin erlegte es die dem SRB in den Rechtssachen T-645/16 und T-809/16 sowie in der Rechtssache T-645/16 R entstandenen Kosten auf.

    Mit Schreiben vom 13. April 2022 teilte der SRB der Klägerin die ihm in den Rechtssachen T-645/16, T-645/16 R und T-809/16 entstandenen Kosten mit.

    Die Klägerin macht geltend, die Kostenfestsetzungsanträge seien unzulässig, da sie verspätet gestellt worden seien, nämlich zwei Jahre und vier Monate nach Rechtskraft des Urteils vom 28. November 2019, Hypo Vorarlberg Bank/SRB (T-377/16, T-645/16 und T-809/16, EU:T:2019:823).

    Der SRB habe die Kosten in den Rechtssachen T-645/16, T-645/16 R und T-809/16 erstmals in seinem Schreiben vom 25. November 2020 erwähnt, ohne jedoch einen konkreten Betrag zu nennen oder die Kosten aufzuschlüsseln.

    Im vorliegenden Fall ist das Urteil des Gerichts, mit dem dem SRB ein Kostenerstattungsanspruch für das Verfahren in den Rechtssachen T-645/16, T-645/16 R und T-809/16 zuerkannt wurde, am 28. November 2019 ergangen.

    Die vorliegenden Kostenfestsetzungsanträge sind am 31. März 2023 gestellt worden, so dass zwischen dem Tag, an dem das Urteil vom 28. November 2019, Hypo Vorarlberg Bank/SRB (T-377/16, T-645/16 und T-809/16, EU:T:2019:823), rechtskräftig geworden ist, und der Stellung dieser Anträge etwa drei Jahre vergangen sind.

    Nachdem er festgestellt hatte, dass das Urteil vom 23. September 2020, Hypo Vorarlberg Bank/SRB (T-414/17, nicht veröffentlicht, EU:T:2020:437), noch nicht rechtskräftig geworden sei, hat der SRB in seinem Schreiben vom 25. November 2020 eine Aufrechnung der gegenseitigen Forderungen aus der Rechtssache T-377/16 mit denen aus den Rechtssachen T-645/16, T-645/16 R und T-809/16 sowie eine Vertagung der Verhandlungen in Bezug auf die Kosten in der Rechtssache T-414/17 vorgeschlagen.

    Nach Erlass des Beschlusses vom 3. März 2022, SRB/Hypo Vorarlberg Bank (C-663/20 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2022:162), durch den Gerichtshof und der erneuten Aufforderung der Klägerin an den SRB, die in der Rechtssache T-414/17 entstandenen Kosten zu erstatten, hat der SRB in seinem Schreiben vom 13. April 2022 die Höhe der in den Rechtssachen T-645/16, T-645/16 R und T-809/16 entstandenen Kosten bestimmt und vorgeschlagen, sie mit den Forderungen der Klägerin in Bezug auf die Kosten in den Rechtssachen T-377/16 und T-414/17 aufzurechnen.

    Es trifft daher zu, dass der SRB die Kosten in den Rechtssachen T-645/16, T-645/16 R und T-809/16 erstmals in seinem Schreiben vom 13. April 2022 geltend gemacht hat.

    Demnach ist nach der Verkündung des Urteils vom 28. November 2019, Hypo Vorarlberg Bank/SRB (T-377/16, T-645/16 und T-809/16, EU:T:2019:823), eine Zeitspanne von etwa zwei Jahren vergangen, bevor der SRB diese Kosten geltend gemacht hat.

    Die Rechtssache T-414/17 hatte einen ähnlichen Gegenstand wie die verbundenen Rechtssachen T-377/16, T-645/16 und T-809/16, denn sie war auf die Nichtigerklärung eines Beschlusses des SRB gerichtet, mit dem in Bezug auf die Klägerin die im Voraus erhobenen Beiträge festgesetzt wurden.

    Außerdem ergibt sich oben aus Rn. 26, dass die Verhandlungen zwischen den Parteien sowohl die erstattungsfähigen Kosten in den verbundenen Rechtssachen T-377/16, T-645/16 und T-809/16 als auch diejenigen in der Rechtssache T-414/17 betrafen.

    Somit wiesen die verbundenen Rechtssachen T-377/16, T-645/16 und T-809/16 und die Rechtssache T-414/17 - obwohl rechtlich getrennt - einen engen inhaltlichen Zusammenhang auf.

    Aus den Kostenfestsetzungsanträgen des SRB geht hervor, dass dieser Zusammenhang ihn dazu bewogen hat, diese Verfahren als eine einzige Akte zu behandeln, und ihn zu der Annahme veranlasst hat, es sei gerechtfertigt, den Kostenerstattungsantrag in den verbundenen Rechtssachen T-377/16, T-645/16 und T-809/16 nach Abschluss des Verfahrens in der Rechtssache T-414/17 geltend zu machen.

    Zwar hätte der SRB die Kosten früher geltend machen können, da, wie die Klägerin geltend macht, die Aufwendungen, die für das Verfahren in den Rechtssachen T-645/16, T-645/16 R und T-809/16 notwendig waren, getrennt von den Aufwendungen für das Verfahren in der Rechtssache T-414/17 ermittelt werden konnten, jedoch ist angesichts der besonderen Umstände des vorliegenden Falls nicht ersichtlich, dass er einen unangemessenen Zeitraum hätte verstreichen lassen, bevor er die Klägerin über den Betrag der in den genannten Rechtssachen geltend gemachten Kosten in Kenntnis gesetzt hat (vgl. in diesem Sinne und entsprechend Beschluss vom 27. November 2012, T-413/06 P-DEP, nicht veröffentlicht, EU:T:2012:624, Rn. 30).

    Allerdings ist darauf hinzuweisen, dass die Rechtssachen T-377/16, T-645/16 und T-809/16 zu gemeinsamem mündlichen Verfahren und zu gemeinsamer das Verfahren beendender Entscheidung verbunden worden sind.

    Im Urteil vom 28. November 2019, Hypo Vorarlberg Bank/SRB (T-377/16, T-645/16 und T-809/16, EU:T:2019:823), erklärte das Gericht die Klagen in den Rechtssachen T-645/16 und T-809/16 wegen Rechtshängigkeit für unzulässig.

    Die Klagen in den Rechtssachen T-645/16 und T-809/16 wurden durch zwei Klagegründe gestützt, die die Klägerin bereits im Rahmen ihrer ersten, in der Rechtssache T-377/16 erhobenen Klage geltend gemacht hatte, die vier Klagegründe enthielt.

    Die in den jüngeren Rechtssachen T-645/16 und T-809/16 geltend gemachten Klagegründe waren daher in der ersten, in der Rechtssache T-377/16 eingereichten Klage enthalten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 28. November 2019, Hypo Vorarlberg Bank/SRB, T-377/16, T-645/16 und T-809/16, EU:T:2019:823, Rn. 100 bis 102).

    Erstens ist nämlich darauf hinzuweisen, dass zwischen den verbundenen Rechtssachen T-377/16, T-645/16 und T-809/16 sehr starke Synergien bestanden.

    Wie sich aus den vorstehenden Rn. 46 bis 48 ergibt, konnten die Anwälte des SRB in den Rechtssachen T-645/16 und T-809/16 weitgehend die Argumente und Analysen aus den Schriftsätzen der Rechtssache T-377/16 übernehmen und sich daher auf die Prüfung der zusätzlichen Zulässigkeitsfragen in diesen beiden Rechtssachen, insbesondere das Problem der Rechtshängigkeit, beschränken.

    Auch wenn der SRB in seinem Kostenfestsetzungsantrag angegeben hat, dass er die Synergien in den verbundenen Rechtssachen T-377/16, T-645/16 und T-809/16 berücksichtigt habe und demnach den Betrag der geltend gemachten Honorare, die der Zahl der Arbeitsstunden seiner Anwälte entsprächen, selbst herabgesetzt hat, indem er diese Arbeitsstunden auf die drei Rechtssachen aufgeteilt hat, ist folglich die Arbeitszeit, die für das schriftliche Verfahren in der vorliegenden Rechtssache erforderlich war, dennoch erheblich niedriger anzusetzen.

    Was zum anderen die Antwort vom 26. Oktober 2017 auf die prozessleitende Maßnahme vom 9. Oktober 2017, die Antwort vom 15. Januar 2018 auf die Beweiserhebung vom 14. Dezember 2017, die Antwort vom 27. März 2018 auf die prozessleitenden Maßnahmen vom 12. März 2018, die Antwort vom 18. Mai 2018 auf die Beweiserhebung vom 2. Mai 2018, die Stellungnahme vom 6. Juni 2018 zu dem am 22. Mai 2018 zu den Akten gegebenen Schreiben der Klägerin betrifft, das auf die Vorlage neuer Beweise gerichtet war und mit dem der Erlass zweier prozessleitender Maßnahmen beantragt wurde, sowie die Stellungnahme vom 11. September 2018 zum Antrag der Klägerin auf prozessleitende Maßnahmen vom 30. Juli 2018 betrifft, so sind diese Schriftstücke in den drei verbundenen Rechtssachen T-377/16, T-645/16 und T-809/16 identisch und am selben Tag eingereicht worden.

    Insoweit hat der SRB ausgeführt, dass ungefähr 65 Arbeitsstunden erforderlich gewesen seien, um die mündliche Verhandlung in den verbundenen Rechtssachen T-377/16, T-645/16 und T-809/16 vorzubereiten, und dass diese Arbeitsstunden proportional auf die drei Rechtssachen verteilt worden seien.

    Die vom SRB vorgenommene Verteilung ist jedoch nicht proportional, da er jeweils 25 Arbeitsstunden für die Rechtssachen T-645/16 und T-809/16 geltend macht, was bedeutet, dass nur 15 Arbeitsstunden für die Rechtssache T-377/16 aufgewandt worden wären.

    Jedenfalls ist festzustellen, dass die oben in den Rn. 68 bis 74 festgestellten sehr starken Synergien zwischen den drei verbundenen Rechtssachen T-377/16, T-645/16 und T-809/16 auch für die Vorbereitung der mündlichen Verhandlung gelten, so dass die für die Vorbereitung der mündlichen Verhandlung in der Rechtssache T-645/16 erforderliche Zeit deutlich nach unten korrigiert werden muss.

    Schließlich ist das Gericht in Anbetracht der oben in Rn. 76 festgestellten Inkohärenz und der fehlenden Berücksichtigung der Synergien zwischen den verbundenen Rechtssachen T-377/16, T-645/16 und T-809/16, wie sie oben in Rn. 77 festgestellt wurde, der Ansicht, dass für die Vorbereitung der mündlichen Verhandlung in der Rechtssache T-645/16 fünf Arbeitsstunden erforderlich waren.

  • EuG, 23.09.2020 - T-414/17

    Hypo Vorarlberg Bank/ CRU

    Auszug aus EuG, 09.02.2024 - T-645/16
    Mit Urteil vom 23. September 2020, Hypo Vorarlberg Bank/SRB (T-414/17, nicht veröffentlicht, EU:T:2020:437), gab das Gericht der Klage statt und erklärte den Beschluss des SRB vom 11. April 2017 über die Berechnung der im Voraus erhobenen Beiträge für das Jahr 2017 für nichtig, soweit er die Klägerin betraf.

    Mit Schreiben vom 25. November 2020 lehnte der SRB die Zahlung der geforderten Beträge ab und wies u. a. darauf hin, dass das Urteil vom 23. September 2020, Hypo Vorarlberg Bank/SRB (T-414/17, nicht veröffentlicht, EU:T:2020:437), noch nicht rechtskräftig sei, da gegen dieses Urteil ein Rechtsmittel eingelegt worden sei.

    Mit Beschluss vom 3. März 2022, SRB/Hypo Vorarlberg Bank (C-663/20 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2022:162), erklärte der Gerichtshof das Rechtsmittel gegen das Urteil vom 23. September 2020, Hypo Vorarlberg Bank/SRB (T-414/17, nicht veröffentlicht, EU:T:2020:437), für offensichtlich begründet und hob dieses Urteil des Gerichts auf.

    Nachdem er festgestellt hatte, dass das Urteil vom 23. September 2020, Hypo Vorarlberg Bank/SRB (T-414/17, nicht veröffentlicht, EU:T:2020:437), noch nicht rechtskräftig geworden sei, hat der SRB in seinem Schreiben vom 25. November 2020 eine Aufrechnung der gegenseitigen Forderungen aus der Rechtssache T-377/16 mit denen aus den Rechtssachen T-645/16, T-645/16 R und T-809/16 sowie eine Vertagung der Verhandlungen in Bezug auf die Kosten in der Rechtssache T-414/17 vorgeschlagen.

    Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass dieses Schreiben vom SRB versandt wurde, kurz nachdem der Gerichtshof den Beschluss vom 3. März 2022, SRB/Hypo Vorarlberg Bank (C-663/20 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2022:162), über das Rechtsmittel des SRB gegen das Urteil vom 23. September 2020, Hypo Vorarlberg Bank/SRB (T-414/17, nicht veröffentlicht, EU:T:2020:437), erlassen hatte.

  • EuGH, 03.03.2022 - C-663/20

    SRB/ Hypo Vorarlberg Bank - Rechtsmittel - Art. 182 der Verfahrensordnung des

    Auszug aus EuG, 09.02.2024 - T-645/16
    Gegen dieses Urteil legte der SRB ein Rechtsmittel ein, das unter dem Aktenzeichen C-663/20 P in das Register eingetragen wurde.

    Mit Beschluss vom 3. März 2022, SRB/Hypo Vorarlberg Bank (C-663/20 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2022:162), erklärte der Gerichtshof das Rechtsmittel gegen das Urteil vom 23. September 2020, Hypo Vorarlberg Bank/SRB (T-414/17, nicht veröffentlicht, EU:T:2020:437), für offensichtlich begründet und hob dieses Urteil des Gerichts auf.

    Nach Erlass des Beschlusses vom 3. März 2022, SRB/Hypo Vorarlberg Bank (C-663/20 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2022:162), durch den Gerichtshof und der erneuten Aufforderung der Klägerin an den SRB, die in der Rechtssache T-414/17 entstandenen Kosten zu erstatten, hat der SRB in seinem Schreiben vom 13. April 2022 die Höhe der in den Rechtssachen T-645/16, T-645/16 R und T-809/16 entstandenen Kosten bestimmt und vorgeschlagen, sie mit den Forderungen der Klägerin in Bezug auf die Kosten in den Rechtssachen T-377/16 und T-414/17 aufzurechnen.

    Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass dieses Schreiben vom SRB versandt wurde, kurz nachdem der Gerichtshof den Beschluss vom 3. März 2022, SRB/Hypo Vorarlberg Bank (C-663/20 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2022:162), über das Rechtsmittel des SRB gegen das Urteil vom 23. September 2020, Hypo Vorarlberg Bank/SRB (T-414/17, nicht veröffentlicht, EU:T:2020:437), erlassen hatte.

  • EuG, 14.04.2021 - T-69/18

    Verband Deutscher Alten und Behindertenhilfe und CarePool Hannover/ Kommission -

    Auszug aus EuG, 09.02.2024 - T-645/16
    Es ist darauf hinzuweisen, dass es Sache des Unionsrichters ist, unabhängig von der Zahl der Anwälte, auf die sich die erbrachten Leistungen verteilt haben mögen, in erster Linie die Gesamtzahl der Arbeitsstunden zu berücksichtigen, die sich für das Verfahren vor dem Gericht als objektiv notwendig erweisen konnten (vgl. Beschluss vom 29. Juni 2022, Verband Deutscher Alten- und Behindertenhilfe und CarePool Hannover/Kommission, T-69/18 DEP III, nicht veröffentlicht, EU:T:2022:414, Rn. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Wird die Tätigkeit, Verfahrensschriftstücke zu erstellen, auf mehrere Anwälte aufgeteilt, bringt dies jedenfalls zwangsläufig eine gewisse Doppelarbeit mit sich, so dass das Gericht nicht die Gesamtzahl der geltend gemachten Arbeitsstunden anerkennen kann (vgl. Beschluss vom 29. Juni 2022, Verband Deutscher Alten- und Behindertenhilfe und CarePool Hannover/Kommission, T-69/18 DEP, nicht veröffentlicht, EU:T:2022:412, Rn. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Es ist darauf hinzuweisen, dass die Kosten der Abstimmung zwischen Anwälten ein und derselben Partei nicht als notwendige Aufwendungen angesehen werden können, die bei der Berechnung der Höhe der erstattungsfähigen Kosten zu berücksichtigen wären (vgl. Beschluss vom 29. Juni 2022, Verband Deutscher Alten- und Behindertenhilfe und CarePool Hannover/Kommission, T-69/18 DEP, nicht veröffentlicht, EU:T:2022:412, Rn. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuG, 15.06.2021 - T-801/16

    Fedtke / EWSA

    Auszug aus EuG, 09.02.2024 - T-645/16
    Es ist darauf hinzuweisen, dass Art. 170 der Verfahrensordnung keine Frist für die Geltendmachung eines Kostenfestsetzungsantrags vorsieht (vgl. Beschluss vom 15. Juni 2021, Fedtke/EWSA, T-801/16 RENV-DEP, nicht veröffentlicht, EU:T:2021:380, Rn. 22 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Allerdings ergibt sich aus der Rechtsprechung, dass ein Kostenfestsetzungsantrag innerhalb einer angemessenen Zeitspanne geltend zu machen ist, bei deren Überschreitung die zur Tragung der Kosten verurteilte Partei dazu berechtigt wäre, davon auszugehen, dass die berechtigte Partei auf ihren Anspruch verzichtet hat (vgl. Beschluss vom 15. Juni 2021, Fedtke/EWSA, T-801/16 RENV-DEP, nicht veröffentlicht, EU:T:2021:380, Rn. 23 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Die Angemessenheit einer Zeitspanne ist anhand aller Umstände der jeweiligen Sache zu beurteilen, insbesondere anhand der Interessen, die in dem Rechtsstreit für den Betroffenen auf dem Spiel stehen, der Komplexität der Angelegenheit und des Verhaltens der beteiligten Parteien (vgl. Beschluss vom 15. Juni 2021, Fedtke/EWSA, T-801/16 RENV-DEP, nicht veröffentlicht, EU:T:2021:380, Rn. 24 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuG, 26.01.2017 - T-181/14

    Nürburgring / EUIPO - Biedermann (Nordschleife) - Verfahren - Kostenfestsetzung

    Auszug aus EuG, 09.02.2024 - T-645/16
    Das Gericht braucht bei der Entscheidung über einen Antrag auf Kostenfestsetzung weder eine nationale Gebührenordnung für Anwälte noch eine etwaige Gebührenvereinbarung zwischen der betroffenen Partei und ihren Bevollmächtigten oder Beiständen zu berücksichtigen (vgl. Beschluss vom 26. Januar 2017, Nürburgring/EUIPO - Biedermann [Nordschleife], T-181/14 DEP, EU:T:2017:41, Rn. 10 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Außerdem hat das Gericht, da das Unionsrecht keine Gebührenordnung und keine Bestimmungen über den erforderlichen Arbeitsaufwand enthält, die Gegebenheiten des Falls frei zu würdigen, wobei es den Gegenstand und die Art des Rechtsstreits, seine Bedeutung aus unionsrechtlicher Sicht sowie die Schwierigkeiten des Falls, den Arbeitsaufwand der tätig gewordenen Bevollmächtigten oder Beistände im Zusammenhang mit dem Verfahren und die wirtschaftlichen Interessen der Parteien am Ausgang des Rechtsstreits berücksichtigt (vgl. Beschluss vom 26. Januar 2017, Nürburgring/EUIPO - Biedermann [Nordschleife], T-181/14 DEP, EU:T:2017:41, Rn. 11 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuG, 04.09.2008 - T-413/06

    Gualtieri / Kommission

    Auszug aus EuG, 09.02.2024 - T-645/16
    Was den verstrichenen Zeitraum anbelangt, um die Zahlung seiner Kosten zu verlangen, ist das Verhalten des SRB demnach nicht auf Nachlässigkeit zurückzuführen, sondern vielmehr, wie er ausgeführt hat, auf eine Betrachtungsweise, der, wie er ausgeführt hat, der Gedanke der Verfahrensökonomie zugrunde liegt (vgl. in diesem Sinne und entsprechend Beschluss vom 27. November 2012, T-413/06 P-DEP nicht veröffentlicht, EU:T:2012:624, Rn. 29).

    Zwar hätte der SRB die Kosten früher geltend machen können, da, wie die Klägerin geltend macht, die Aufwendungen, die für das Verfahren in den Rechtssachen T-645/16, T-645/16 R und T-809/16 notwendig waren, getrennt von den Aufwendungen für das Verfahren in der Rechtssache T-414/17 ermittelt werden konnten, jedoch ist angesichts der besonderen Umstände des vorliegenden Falls nicht ersichtlich, dass er einen unangemessenen Zeitraum hätte verstreichen lassen, bevor er die Klägerin über den Betrag der in den genannten Rechtssachen geltend gemachten Kosten in Kenntnis gesetzt hat (vgl. in diesem Sinne und entsprechend Beschluss vom 27. November 2012, T-413/06 P-DEP, nicht veröffentlicht, EU:T:2012:624, Rn. 30).

  • EuG, 27.11.2012 - T-413/06

    Gualtieri / Kommission

    Auszug aus EuG, 09.02.2024 - T-645/16
    Was den verstrichenen Zeitraum anbelangt, um die Zahlung seiner Kosten zu verlangen, ist das Verhalten des SRB demnach nicht auf Nachlässigkeit zurückzuführen, sondern vielmehr, wie er ausgeführt hat, auf eine Betrachtungsweise, der, wie er ausgeführt hat, der Gedanke der Verfahrensökonomie zugrunde liegt (vgl. in diesem Sinne und entsprechend Beschluss vom 27. November 2012, T-413/06 P-DEP nicht veröffentlicht, EU:T:2012:624, Rn. 29).

    Zwar hätte der SRB die Kosten früher geltend machen können, da, wie die Klägerin geltend macht, die Aufwendungen, die für das Verfahren in den Rechtssachen T-645/16, T-645/16 R und T-809/16 notwendig waren, getrennt von den Aufwendungen für das Verfahren in der Rechtssache T-414/17 ermittelt werden konnten, jedoch ist angesichts der besonderen Umstände des vorliegenden Falls nicht ersichtlich, dass er einen unangemessenen Zeitraum hätte verstreichen lassen, bevor er die Klägerin über den Betrag der in den genannten Rechtssachen geltend gemachten Kosten in Kenntnis gesetzt hat (vgl. in diesem Sinne und entsprechend Beschluss vom 27. November 2012, T-413/06 P-DEP, nicht veröffentlicht, EU:T:2012:624, Rn. 30).

  • EuG, 06.02.2017 - T-645/16

    Hypo Vorarlberg Bank/ CRU - Vorläufiger Rechtsschutz - Einheitlicher

    Auszug aus EuG, 09.02.2024 - T-645/16
    in Anbetracht des Beschlusses vom 6. Februar 2017, Vorarlberger Landes- und Hypothekenbank/SRB (T-645/16 R, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:62), und des Urteils vom 28. November 2019, Hypo Vorarlberg Bank/SRB (T-377/16, T-645/16 und T-809/16, EU:T:2019:823),.

    Mit gesondertem und am 16. September 2016 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenem Schriftsatz stellte die Klägerin einen Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz, der mit Beschluss vom 6. Februar 2017, Vorarlberger Landes- und Hypothekenbank/SRB (T-645/16 R, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:62), wegen fehlender Dringlichkeit zurückgewiesen wurde.

  • EuG, 10.07.2014 - T-401/11

    Missir Mamachi di Lusignano / Kommission

    Auszug aus EuG, 09.02.2024 - T-645/16
    Letztlich konnten die Anwälte des SRB in der Rechtssache T-645/16 ihre Tätigkeit auf andere Zulässigkeitsfragen der Klage konzentrieren, u. a. was das Problem der Rechtshängigkeit anbelangt, so dass die Schwierigkeit des Falls in dieser Rechtssache zu relativieren ist (vgl. in diesem Sinne Beschlüsse vom 13. März 2017, Marcuccio/Kommission, T-497/16 DEP, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:364, Rn. 34 und 36, sowie vom 19. September 2019, Missir Mamachi di Lusignano u. a./Kommission, T-401/11 P-DEP, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:660, Rn. 60).
  • EuG, 06.03.2003 - T-226/00

    Nan Ya Plastics / Rat

  • EuGH, 28.01.2016 - C-61/15

    Heli-Flight / EASA - Rechtsmittel - Zivilluftfahrt - Eingereichte Anträge auf

  • EuG, 19.01.2021 - T-212/18

    Romanska/ Frontex

  • EuG, 14.10.2004 - T-56/02

    Bayerische Hypo- und Vereinsbank / Kommission

  • EuGH, 04.07.2017 - C-61/15

    EASA / Heli-Flight - Kostenfestsetzung

  • EuG, 30.04.2018 - T-158/12

    European Dynamics Belgium u.a. / EMA

  • EuG, 20.05.2022 - T-17/19

    Moi/ Parlament

  • EuG, 19.09.2019 - T-401/11

    Missir Mamachi di Lusignano u.a. / Kommission

  • EuG, 10.03.2020 - T-111/14

    Unitec Bio / Rat

  • EuG, 19.09.2001 - T-64/99

    UK Coal / Kommission

  • EuG, 13.03.2017 - T-497/16

    Marcuccio / Kommission

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