Bürgerliches Gesetzbuch
1. Buch - Allgemeiner Teil (§§ 1 - 240) |
5. Abschnitt - Verjährung (§§ 194 - 225) |
1Kann der Berechtigte die Leistung erst verlangen, wenn er dem Verpflichteten gekündigt hat, so beginnt die Verjährung mit dem Zeitpunkte, von welchem an die Kündigung zulässig ist. 2Hat der Verpflichtete die Leistung erst zu bewirken, wenn seit der Kündigung eine bestimmte Frist verstrichen ist, so wird der Beginn der Verjährung um die Dauer der Frist hinausgeschoben.
Rechtsprechung zu § 199 BGB a.F.
96 Entscheidungen zu § 199 BGB a.F. in unserer Datenbank:
- OLG Düsseldorf, 09.06.2017 - 7 U 78/16
Beginn der Verjährung von Pflichtteilsansprüchen eines Abkömmlings bei nicht ...
- BGH, 04.06.2002 - XI ZR 361/01
Verjährung des Rückzahlungsanspruchs nach Kündigung eines Sparkontos
- VG Neustadt, 10.07.2014 - 4 K 1105/13
Radweg in Haßloch muss nicht Butternusskürbissen weichen
- LSG Hessen, 27.04.2021 - L 2 R 188/20
Anspruch auf Erstattung über den Tod hinaus gezahlter Witwenrente in der ...
- OVG Sachsen-Anhalt, 02.07.2019 - 2 L 80/17
Freistellungsanspruch aus einem Subventionsverhältnis
- BGH, 22.11.2002 - V ZR 443/01
Beginn der Verjährung bei Herbeiführung der Fälligkeit durch Kündigung des ...
- FG Hamburg, 23.05.2000 - I 30/98
Haftung ehemaliger Kommanditisten
- FG Hamburg, 23.05.2000 - I 29/98
Zur Haftungsverjährung nach § 191 AO
- BGH, 18.01.2000 - VI ZR 375/98
Beginn der Verjährung nach § 852 Abs. 1 BGB
- BGH, 23.02.1988 - VI ZR 56/87
Umfang der Aufklärungspflicht über Behandlungsalternativen
Querverweise
Auf § 199 BGB a.F. verweisen folgende Vorschriften:
- Bürgerliches Gesetzbuch
- Allgemeiner Teil
- Verjährung
- § 201