Bürgerliches Gesetzbuch
1. Buch - Allgemeiner Teil (§§ 1 - 240) |
5. Abschnitt - Verjährung (§§ 194 - 225) |
1Die Unterbrechung durch Anbringung des Güteantrags dauert bis zur Erledigung des Güteverfahrens und, wenn an dieses Verfahren sich ein Streitverfahren unmittelbar anschließt, nach Maßgabe der §§ 211, 212 fort. 2Gerät das Güteverfahren dadurch, daß es nicht betrieben wird, in Stillstand, so finden die Vorschriften des § 211 Abs. 2 entsprechende Anwendung. 3Wird der Güteantrag zurückgenommen, so gilt die Unterbrechung der Verjährung als nicht erfolgt.
Rechtsprechung zu § 212a BGB a.F.
74 Entscheidungen zu § 212a BGB a.F. in unserer Datenbank:
- OLG Stuttgart, 24.11.2014 - 7 U 101/14
Haftung eines Lebensversicherers: Fehlende Aufklärung über Funktionsweise und ...
- OLG Düsseldorf, 29.02.2000 - 4 U 62/99
Unterbrechung der Verjährung bei Nichtbetreiben des Mahnverfahrens
- BGH, 29.10.2009 - I ZR 191/07
Hemmung der Verjährung durch Rechtsverfolgung durch Klage eines ursprünglichen ...
- BGH, 21.01.1971 - VII ZR 137/69
Rechtsfolgen eines Verfahrensstillstands nach Überleitung des Mahnverfahrens in ...
- OLG Naumburg, 21.01.2003 - 11 U 2/02
Wirksamkeit eines Planungskaufs
- BGH, 27.09.1995 - VIII ZR 257/94
Unterbrechung der Verjährung durch Einreichung eines Mahnbescheidsantrags
- BGH, 06.07.1993 - VI ZR 306/92
Verjährungsunterbrechung durch Anbringung eines Güteantrags
- BGH, 31.03.1969 - VII ZR 35/67
Unterbrechung der Verjährung durch Klageerhebung
- OLG Düsseldorf, 27.11.1992 - 22 U 121/92
Unterbrechung der Verjährung durch Einleitung eines Mahnverfahrens; Ende der ...
- OLG Celle, 12.10.2011 - 3 U 99/11
Hemmung der Verjährung erstreckt sich auch auf die nach Einleitung des ...