Aufenthaltsgesetz
Kapitel 9 - Straf- und Bußgeldvorschriften (§§ 95 - 98) |
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
1. | entgegen § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 48 Abs. 2 sich im Bundesgebiet aufhält, | ||
2. | ohne erforderlichen Aufenthaltstitel nach § 4 Absatz 1 Satz 1 sich im Bundesgebiet aufhält, wenn | ||
a) | er vollziehbar ausreisepflichtig ist, | ||
b) | ihm eine Ausreisefrist nicht gewährt wurde oder diese abgelaufen ist und | ||
c) | dessen Abschiebung nicht ausgesetzt ist, | ||
3. | entgegen § 14 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 in das Bundesgebiet einreist, | ||
4. | einer vollziehbaren Anordnung nach § 46 Abs. 2 Satz 1 oder 2 oder § 47 Abs. 1 Satz 2 oder Abs. 2 zuwiderhandelt, | ||
5. | entgegen § 49 Abs. 2 eine Angabe nicht, nicht richtig oder nicht vollständig macht, sofern die Tat nicht in Absatz 2 Nr. 2 mit Strafe bedroht ist, | ||
6. | entgegen § 49 Abs. 10 eine dort genannte Maßnahme nicht duldet, | ||
6a. | entgegen § 56 Absatz 1 Satz 1 eine Meldung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig macht, | ||
6b. | einer vollziehbaren Anordnung nach § 56 Absatz 1 Satz 2, Absatz 3 oder Absatz 4 zuwiderhandelt, | ||
6c. | einer räumlichen Beschränkung nach § 56 Absatz 2 zuwiderhandelt, | ||
7. | wiederholt einer räumlichen Beschränkung nach § 61 Abs. 1 oder Absatz 1c zuwiderhandelt oder | ||
8. | im Bundesgebiet einer überwiegend aus Ausländern bestehenden Vereinigung oder Gruppe angehört, deren Bestehen, Zielsetzung oder Tätigkeit vor den Behörden geheim gehalten wird, um ihr Verbot abzuwenden. |
(1a) Ebenso wird bestraft, wer vorsätzlich eine in § 404 Abs. 2 Nr. 4 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch oder in § 98 Abs. 3 Nr. 1 bezeichnete Handlung begeht, für den Aufenthalt im Bundesgebiet nach § 4 Abs. 1 Satz 1 eines Aufenthaltstitels bedarf und als Aufenthaltstitel nur ein Schengen-Visum nach § 6 Abs. 1 Nummer 1 besitzt.
(2) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
1. | entgegen § 11 Absatz 1 oder in Zuwiderhandlung einer vollziehbaren Anordnung nach § 11 Absatz 6 Satz 1 oder Absatz 7 Satz 1 | ||
a) | in das Bundesgebiet einreist oder | ||
b) | sich darin aufhält, | ||
1a. | einer vollstreckbaren gerichtlichen Anordnung nach § 56a Absatz 1 zuwiderhandelt und dadurch die kontinuierliche Feststellung seines Aufenthaltsortes durch eine in § 56a Absatz 3 genannte zuständige Stelle verhindert oder | ||
2. | unrichtige oder unvollständige Angaben macht oder benutzt, um für sich oder einen anderen einen Aufenthaltstitel oder eine Duldung zu beschaffen oder das Erlöschen oder die nachträgliche Beschränkung des Aufenthaltstitels oder der Duldung abzuwenden oder eine so beschaffte Urkunde wissentlich zur Täuschung im Rechtsverkehr gebraucht. |
(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 3 und der Absätze 1a und 2 Nr. 1 Buchstabe a ist der Versuch strafbar.
(4) Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach Absatz 2 Nr. 2 bezieht, können eingezogen werden.
(5) Artikel 31 Abs. 1 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge bleibt unberührt.
(6) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 und 3 steht einem Handeln ohne erforderlichen Aufenthaltstitel ein Handeln auf Grund eines durch Drohung, Bestechung oder Kollusion erwirkten oder durch unrichtige oder unvollständige Angaben erschlichenen Aufenthaltstitels gleich.
(7) In Fällen des Absatzes 2 Nummer 1a wird die Tat nur auf Antrag einer dort genannten zuständigen Stelle verfolgt.
Hinweis der Redaktion:Artikel 31 Absatz 1 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge hat folgenden Wortlaut:
Die vertragsschließenden Staaten ergreifen wegen illegaler Einreise oder unrechtmäßigen Aufenthalts keine Strafmaßnahmen gegen Flüchtlinge, die unmittelbar aus einem Gebiet kommen, wo ihr Leben oder ihre Freiheit im Sinne von Artikel 1 bedroht war und sofern sie sich unverzüglich den Behörden stellen und triftige Gründe für ihre illegale Einreise oder Anwesenheit darlegen.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Verbesserung der Rückführung (Rückführungsverbesserungsgesetz) vom 21.02.2024
Vorherige Gesetzesfassung
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
27.02.2024 | Gesetz zur Verbesserung der Rückführung (Rückführungsverbesserungsgesetz) | 21.02.2024 | |
29.07.2017 | Gesetz zur besseren Durchsetzung der Ausreisepflicht | 20.07.2017 | |
01.01.2016 | Asylverfahrensbeschleunigungsgesetz | 20.10.2015 | |
24.10.2015 | Asylverfahrensbeschleunigungsgesetz | 20.10.2015 | |
01.08.2015 | Gesetz zur Neubestimmung des Bleiberechts und der Aufenthaltsbeendigung | 27.07.2015 | |
01.01.2015 | Gesetz zur Verbesserung der Rechtsstellung von asylsuchenden und geduldeten Ausländern | 23.12.2014 | |
26.11.2011 | Gesetz zur Umsetzung aufenthaltsrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union und zur Anpassung nationaler Rechtsvorschriften an den EU-Visakodex | 22.11.2011 | |
01.11.2007 | Gesetz zur Änderung des Passgesetzes und weiterer Vorschriften | 20.07.2007 | |
28.08.2007 | Gesetz zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union | 19.08.2007 |
Rechtsprechung zu § 95 AufenthG
1.299 Entscheidungen zu § 95 AufenthG in unserer Datenbank:
- OVG Nordrhein-Westfalen, 16.07.2024 - 14 A 2847/19
Keine bürgerkriegsbedingte ernsthafte allgemeine Gefahr für Leib und Leben der ...
- BGH, 08.05.2024 - 1 StR 464/23
Gewerbsmäßiges Einschleusen ukrainischer Arbeitskräfte - und der Vermögensvorteil ...
- VG Freiburg, 12.03.2024 - 8 K 2785/23
Ablehnung eines humanitären Aufenthaltsrechts; Verurteilung des Ausländers zu 60 ...
- OVG Sachsen-Anhalt, 10.06.2024 - 2 L 62/22
Rückwirkende Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis
- OLG Oldenburg, 15.12.2021 - 1 Ss 192/21
Regelungsweite eines ausländischen EU-Visums in der Kategorie "D"; Ausländisches ...
- BayObLG, 25.02.2022 - 201 StRR 95/21
Freispruch bei Gewährung von Kirchenasyl bestätigt
Zum selben Verfahren:
- AG Kitzingen, 26.04.2021 - 1 Cs 882 Js 16548/20
Glaubensfreiheit als Entschuldigungsgrund bei Kirchenasyl
- AG Kitzingen, 26.04.2021 - 1 Cs 882 Js 16548/20
- BGH, 20.12.2016 - 1 StR 177/16
Verschweigen von für die Einbürgerung unbeachtlichen Verurteilungen straflos
- BGH, 02.07.2024 - 5 StR 244/24
- BGH, 24.06.2020 - 5 StR 671/19
Schwerer Wohnungseinbruchdiebstahl (Begriff der dauerhaft genutzten ...
Querverweise
Auf § 95 AufenthG verweisen folgende Vorschriften:
- Aufenthaltsgesetz (AufenthG)
- Beendigung des Aufenthalts
- Begründung der Ausreisepflicht
- § 56a (Elektronische Aufenthaltsüberwachung; Verordnungsermächtigung)
- Haftung und Gebühren
- § 66 (Kostenschuldner; Sicherheitsleistung)
- Verfahrensvorschriften
- Zuständigkeiten
- § 72 (Beteiligungserfordernisse)
- Aufenthaltsverordnung (AufenthV)
- Verfahrensvorschriften
- Datenerfassung, Datenverarbeitung und Datenschutz
- Führung von Ausländerdateien durch die Ausländerbehörden und die Auslandsvertretungen
- § 65 (Erweiterter Datensatz)
- Gewerbeordnung (GewO)
- Gewerbezentralregister
- § 150a (Auskunft an Behörden oder öffentliche Auftraggeber)