Bürgerliches Gesetzbuch
Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853) |
Abschnitt 1 - Inhalt der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 304) |
Titel 1 - Verpflichtung zur Leistung (§§ 241 - 292) |
1Wer berechtigt ist, Ersatz für Aufwendungen zu verlangen, die er für einen bestimmten Zweck macht, kann, wenn er für diesen Zweck eine Verbindlichkeit eingeht, Befreiung von der Verbindlichkeit verlangen. 2Ist die Verbindlichkeit noch nicht fällig, so kann ihm der Ersatzpflichtige, statt ihn zu befreien, Sicherheit leisten.
ermächtigung § 241Pflichten aus dem Schuldverhältnis § 241aUnbestellte Leistungen § 242Leistung nach Treu und Glauben § 243Gattungsschuld § 244Fremdwährungsschuld § 245Geldsortenschuld § 246Gesetzlicher Zinssatz § 247Basiszinssatz § 248Zinseszinsen § 249Art und Umfang des Schadensersatzes § 250Schadensersatz in Geld nach Fristsetzung § 251Schadensersatz in Geld ohne Fristsetzung § 252Entgangener Gewinn § 253Immaterieller Schaden § 254Mitverschulden § 255Abtretung der Ersatzansprüche § 256Verzinsung von Aufwendungen § 257Befreiungsanspruch § 258Wegnahmerecht § 259Umfang der Rechenschaftspflicht § 260Pflichten bei Herausgabe oder Auskunft über Inbegriff von Gegenständen § 261Änderung der eidesstattlichen Versicherung; Kosten § 262Wahlschuld; Wahlrecht § 263Ausübung des Wahlrechts; Wirkung § 264Verzug des Wahlberechtigten § 265Unmöglichkeit bei Wahlschuld § 266Teilleistungen § 267Leistung durch Dritte § 268Ablösungsrecht des Dritten § 269Leistungsort § 270Zahlungsort § 270aVereinbarungen über Entgelte für die Nutzung bargeldloser Zahlungsmittel § 271Leistungszeit § 271aVereinbarungen über Zahlungs-, Überprüfungs- oder Abnahmefristen § 272Zwischenzinsen § 273Zurückbehaltungs-
recht § 274Wirkungen des Zurückbehaltungs-
rechts § 275Ausschluss der Leistungspflicht § 276Verantwortlichkeit des Schuldners § 277Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten § 278Verantwortlichkeit des Schuldners für Dritte § 279(weggefallen) § 280Schadensersatz wegen Pflichtverletzung § 281Schadensersatz statt der Leistung wegen nicht oder nicht wie geschuldet erbrachter Leistung § 282Schadensersatz statt der Leistung wegen Verletzung einer Pflicht nach § 241 Abs. 2 § 283Schadensersatz statt der Leistung bei Ausschluss der Leistungspflicht § 284Ersatz vergeblicher Aufwendungen § 285Herausgabe des Ersatzes § 286Verzug des Schuldners § 287Verantwortlichkeit während des Verzugs § 288Verzugszinsen und sonstiger Verzugsschaden § 289Zinseszinsverbot § 290Verzinsung des Wertersatzes § 291Prozesszinsen § 292Haftung bei Herausgabepflicht
Rechtsprechung zu § 257 BGB
1.167 Entscheidungen zu § 257 BGB in unserer Datenbank:
- OLG Hamm, 17.06.2024 - 8 U 102/23
- BGH, 19.10.2017 - III ZR 495/16
Treuhänderisch vermittelte Beteiligung an einer Kapitalanlagegesellschaft: ...
- AG Frankenthal, 09.02.2023 - 3a C 303/22
Unfallregulierung: Anspruch des Geschädigten auf Freistellung von den ...
- LSG Sachsen-Anhalt, 14.12.2018 - L 2 AS 80/17
Sozialgerichtliches Verfahren - Rechtsanwaltsvergütung - Festsetzung der ...
- OLG Düsseldorf, 24.09.2020 - 12 U 1/20
1. §
- LSG Berlin-Brandenburg, 30.04.2019 - L 20 AS 554/18
Unzulässigkeit der Aufrechnung eines Freistellungsanspruchs von Kosten des ...
- OLG Naumburg, 07.12.2018 - 7 U 40/18
Wasserversorgungs- und Abwasserentsorgungsvertrag: Schadensersatz bei Einleitung ...
- BGH, 07.12.2017 - III ZR 206/17
Beginn der Verjährung des in einen Zahlungsanspruch umgewandelten ...
- BAG, 18.11.2020 - 7 ABR 37/19
Betriebsrat - Freistellungsanspruch - Pfändung - Verjährung
- BGH, 19.10.2017 - III ZR 626/16
Querverweise
Redaktionelle Querverweise zu § 257 BGB:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Recht der Schuldverhältnisse
- Einzelne Schuldverhältnisse
- Auftrag, Geschäftsbesorgungsvertrag und Zahlungsdienste
- Auftrag
- § 670 (Ersatz von Aufwendungen)
- Sachenrecht
- Eigentum
- Erwerb und Verlust des Eigentums an beweglichen Sachen
- Fund
- § 970 (Ersatz von Aufwendungen)