Bürgerliches Gesetzbuch
Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853) |
Abschnitt 1 - Inhalt der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 304) |
Titel 1 - Verpflichtung zur Leistung (§§ 241 - 292) |
(1) Durch die Lieferung beweglicher Sachen, die nicht auf Grund von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen oder anderen gerichtlichen Maßnahmen verkauft werden (Waren), oder durch die Erbringung sonstiger Leistungen durch einen Unternehmer an den Verbraucher wird ein Anspruch gegen den Verbraucher nicht begründet, wenn der Verbraucher die Waren oder sonstigen Leistungen nicht bestellt hat.
(2) Gesetzliche Ansprüche sind nicht ausgeschlossen, wenn die Leistung nicht für den Empfänger bestimmt war oder in der irrigen Vorstellung einer Bestellung erfolgte und der Empfänger dies erkannt hat oder bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt hätte erkennen können.
(3) 1Von den Regelungen dieser Vorschrift darf nicht zum Nachteil des Verbrauchers abgewichen werden. 2Die Regelungen finden auch Anwendung, wenn sie durch anderweitige Gestaltungen umgangen werden.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie und zur Änderung des Gesetzes zur Regelung der Wohnungsvermittlung vom 20.09.2013
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
13.06.2014 | Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie und zur Änderung des Gesetzes zur Regelung der Wohnungsvermittlung | 20.09.2013 | |
01.01.2002 | Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts | 26.11.2001 | |
30.06.2000 | Gesetz über Fernabsatzverträge und andere Fragen des Verbraucherrechts sowie zur Umstellung von Vorschriften auf Euro | 27.06.2000 |
ermächtigung § 241Pflichten aus dem Schuldverhältnis § 241aUnbestellte Leistungen § 242Leistung nach Treu und Glauben § 243Gattungsschuld § 244Fremdwährungsschuld § 245Geldsortenschuld § 246Gesetzlicher Zinssatz § 247Basiszinssatz § 248Zinseszinsen § 249Art und Umfang des Schadensersatzes § 250Schadensersatz in Geld nach Fristsetzung § 251Schadensersatz in Geld ohne Fristsetzung § 252Entgangener Gewinn § 253Immaterieller Schaden § 254Mitverschulden § 255Abtretung der Ersatzansprüche § 256Verzinsung von Aufwendungen § 257Befreiungsanspruch § 258Wegnahmerecht § 259Umfang der Rechenschaftspflicht § 260Pflichten bei Herausgabe oder Auskunft über Inbegriff von Gegenständen § 261Änderung der eidesstattlichen Versicherung; Kosten § 262Wahlschuld; Wahlrecht § 263Ausübung des Wahlrechts; Wirkung § 264Verzug des Wahlberechtigten § 265Unmöglichkeit bei Wahlschuld § 266Teilleistungen § 267Leistung durch Dritte § 268Ablösungsrecht des Dritten § 269Leistungsort § 270Zahlungsort § 270aVereinbarungen über Entgelte für die Nutzung bargeldloser Zahlungsmittel § 271Leistungszeit § 271aVereinbarungen über Zahlungs-, Überprüfungs- oder Abnahmefristen § 272Zwischenzinsen § 273Zurückbehaltungs-
recht § 274Wirkungen des Zurückbehaltungs-
rechts § 275Ausschluss der Leistungspflicht § 276Verantwortlichkeit des Schuldners § 277Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten § 278Verantwortlichkeit des Schuldners für Dritte § 279(weggefallen) § 280Schadensersatz wegen Pflichtverletzung § 281Schadensersatz statt der Leistung wegen nicht oder nicht wie geschuldet erbrachter Leistung § 282Schadensersatz statt der Leistung wegen Verletzung einer Pflicht nach § 241 Abs. 2 § 283Schadensersatz statt der Leistung bei Ausschluss der Leistungspflicht § 284Ersatz vergeblicher Aufwendungen § 285Herausgabe des Ersatzes § 286Verzug des Schuldners § 287Verantwortlichkeit während des Verzugs § 288Verzugszinsen und sonstiger Verzugsschaden § 289Zinseszinsverbot § 290Verzinsung des Wertersatzes § 291Prozesszinsen § 292Haftung bei Herausgabepflicht
Rechtsprechung zu § 241a BGB
62 Entscheidungen zu § 241a BGB in unserer Datenbank:
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Anspruch eines Kreditinstituts auf Rückzahlung einer Darlehensvaluta nach ...
Zum selben Verfahren:
- BGH, 25.10.2022 - 4 StR 268/22
Brandstiftung (Tatobjekt: Warenlager oder-vorräte, Waren, § 92 Abs. 2 BGB, § 241a ...
- AG Berlin-Charlottenburg, 23.08.2019 - 209 C 5/19
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- VG Freiburg, 11.09.2024 - 9 K 2585/24
Rundfunkbeitrag: Wer das Programm nicht mag, muss trotzdem zahlen
- VG Hamburg, 25.09.2012 - 2 K 1669/11
Prüfungsrecht; erste Prüfung für Juristen; Anforderungen an die Eindeutigkeit der ...
- VG Freiburg, 17.05.2023 - 9 K 385/23
Rundfunkbeitragserhebung; Beitrags-Zurückbehaltungsrecht aufgrund fehlerhafter ...
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Rechtmäßigkeit der Rundfunkbeiträge
- LG Gera, 24.03.2004 - 1 S 386/03
"Dialer"-Einwand gegen Telekomrechnung - § 241a BGB, richtlinienkonforme ...
Zum selben Verfahren:
- LG Gera, 02.04.2004 - 1 S 386/03
Recht eines Käufers auf Schutz vor Zahlungsforderungen wegen unerwünschter und ...
- LG Gera, 02.04.2004 - 1 S 386/03
Querverweise
Auf § 241a BGB verweisen folgende Vorschriften:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Recht der Schuldverhältnisse
- Einzelne Schuldverhältnisse
- Kauf, Tausch
- Verbrauchsgüterkauf
- § 474 (Verbrauchsgüterkauf)
- Einführungsgesetz BGB (EGBGB)
- Übergangsvorschriften aus Anlaß jüngerer Änderungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs und dieses Einführungsgesetzes
- Art. 229 (Weitere Überleitungsvorschriften)
- Durchführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs, Verordnungsermächtigungen, Länderöffnungsklauseln, Informationspflichten
- Art. 246e (Verbotene Verletzung von Verbraucherinteressen und Bußgeldvorschriften)
Redaktionelle Querverweise zu § 241a BGB:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Allgemeiner Teil
- Recht der Schuldverhältnisse
- Erlöschen der Schuldverhältnisse
- Erfüllung
- § 363 (Beweislast bei Annahme als Erfüllung) (zu § 241a III)
- Einführungsgesetz BGB (EGBGB)
- Allgemeine Vorschriften
- Internationales Privatrecht
- Außervertragliche Schuldverhältnisse
- Art. 29a (weggefallen)
- Unterlassungsklagengesetz (UKlaG)
- Auskunft zur Durchsetzung von Ansprüchen
- § 13a (Auskunftsanspruch sonstiger Betroffener)