Bürgerliches Gesetzbuch
Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853) |
Abschnitt 4 - Erlöschen der Schuldverhältnisse (§§ 362 - 397) |
Titel 1 - Erfüllung (§§ 362 - 371) |
(1) Das Schuldverhältnis erlischt, wenn der Gläubiger eine andere als die geschuldete Leistung an Erfüllungs statt annimmt.
(2) Übernimmt der Schuldner zum Zwecke der Befriedigung des Gläubigers diesem gegenüber eine neue Verbindlichkeit, so ist im Zweifel nicht anzunehmen, dass er die Verbindlichkeit an Erfüllungs statt übernimmt.
Rechtsprechung zu § 364 BGB
758 Entscheidungen zu § 364 BGB in unserer Datenbank:
- BFH, 20.09.2024 - V B 15/23
Keine grundsätzliche Bedeutung bei sich in der Entscheidung eines konkreten ...
- BFH, 13.08.2024 - IX R 31/23
Energetische Maßnahme gemäß § 35c EStG und Ratenzahlung
- OLG Hamburg, 15.06.2023 - 3 MK 1/21
Erfolgreiche Musterfeststellungsklage wegen Inkassokosten
- OLG Stuttgart, 19.12.2023 - 6 U 9/23
Schadensersatzanspruch des Kfz-Leasinggebers bei Rückgabe des Fahrzeugs ohne die ...
- BFH, 10.05.2016 - IX R 13/15
Veräußerung von Kapitalgesellschaftsanteilen - Höhe der Anschaffungskosten bei ...
Zum selben Verfahren:
- FG Hamburg, 02.10.2014 - 1 K 172/11
Einkommensteuer: Für Veräußerungsverlust gem. § 17 EStG maßgeblicher ...
- FG Hamburg, 02.10.2014 - 1 K 172/11
- BFH, 17.04.2024 - XI R 16/22
Mitwirkungspflichten des leistenden Unternehmers bei Abtretungen in ...
- OLG Frankfurt, 26.02.2016 - 8 U 218/14
Abgrenzung Abtretung als Leistung an Erfüllungs statt oder als Leistung ...
- BFH, 28.11.2019 - IV R 54/16
Abtretung einer Darlehensforderung als typisch stille Einlage
- BFH, 25.11.2020 - II R 36/18
Auslegung einer Vermächtnisanordnung
Querverweise
Redaktionelle Querverweise zu § 364 BGB:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Recht der Schuldverhältnisse
- Mehrheit von Schuldnern und Gläubigern
- § 422 I 2 (Wirkung der Erfüllung) (zu § 364 I)