Bürgerliches Gesetzbuch
Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853) |
Abschnitt 4 - Erlöschen der Schuldverhältnisse (§§ 362 - 397) |
Titel 1 - Erfüllung (§§ 362 - 371) |
(1) Ist der Schuldner dem Gläubiger aus mehreren Schuldverhältnissen zu gleichartigen Leistungen verpflichtet und reicht das von ihm Geleistete nicht zur Tilgung sämtlicher Schulden aus, so wird diejenige Schuld getilgt, welche er bei der Leistung bestimmt.
(2) Trifft der Schuldner keine Bestimmung, so wird zunächst die fällige Schuld, unter mehreren fälligen Schulden diejenige, welche dem Gläubiger geringere Sicherheit bietet, unter mehreren gleich sicheren die dem Schuldner lästigere, unter mehreren gleich lästigen die ältere Schuld und bei gleichem Alter jede Schuld verhältnismäßig getilgt.
Rechtsprechung zu § 366 BGB
2.080 Entscheidungen zu § 366 BGB in unserer Datenbank:
- OVG Hamburg, 09.07.2024 - 5 Bf 33/24
- BAG, 01.03.2022 - 9 AZR 353/21
Erfüllung bei Urlaubsgewährung ohne Tilgungsbestimmung
Zum selben Verfahren:
- LAG Hamm, 11.02.2021 - 5 Sa 1125/20
Abhängigkeit des Zusatzurlaubs vom gesetzlichen Urlaub; Abgeltung tariflichen ...
- LAG Hamm, 11.02.2021 - 5 Sa 1125/20
- BAG, 28.03.2023 - 9 AZR 488/21
Urlaub - 15 Monatsfrist - Langzeiterkrankung - Tilgung von Urlaubsansprüchen bei ...
Zum selben Verfahren:
- LAG Schleswig-Holstein, 06.07.2021 - 2 Sa 73 öD/21
Urlaubsabgeltung - Reihenfolge der Urlaubsgewährung bei Langzeiterkrankung im ...
- LAG Schleswig-Holstein, 06.07.2021 - 2 Sa 73 öD/21
- BGH, 21.03.2018 - VIII ZR 68/17
Hinreichende Bestimmtheit eines Klageantrags durch konkrete Bezeichnung des ...
Zum selben Verfahren:
- LG Frankfurt/Main, 14.02.2017 - 11 S 61/16
Unzulässigkeit einer Saldoklage
- LG Frankfurt/Main, 14.02.2017 - 11 S 61/16
- AG Dresden, 22.08.2018 - 145 C 6419/17
Saldoklage: Muss der Vermieter die Verrechnungsreihenfolge darlegen?
- BGH, 21.03.2018 - VIII ZR 84/17
Anwendung des § 366 Abs. 2 BGB bei der Bestimmung des Klagebegehrens und bei der ...
- OLG Rostock, 30.04.2024 - 14 U XV 2/23
Querverweise
Auf § 366 BGB verweisen folgende Vorschriften:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Recht der Schuldverhältnisse
- Erlöschen der Schuldverhältnisse
- Aufrechnung
- § 396 (Mehrheit von Forderungen)