Bürgerliches Gesetzbuch
Buch 3 - Sachenrecht (§§ 854 - 1296) |
Abschnitt 2 - Allgemeine Vorschriften über Rechte an Grundstücken (§§ 873 - 902) |
(1) Zur Übertragung des Eigentums an einem Grundstück, zur Belastung eines Grundstücks mit einem Recht sowie zur Übertragung oder Belastung eines solchen Rechts ist die Einigung des Berechtigten und des anderen Teils über den Eintritt der Rechtsänderung und die Eintragung der Rechtsänderung in das Grundbuch erforderlich, soweit nicht das Gesetz ein anderes vorschreibt.
(2) Vor der Eintragung sind die Beteiligten an die Einigung nur gebunden, wenn die Erklärungen notariell beurkundet oder vor dem Grundbuchamt abgegeben oder bei diesem eingereicht sind oder wenn der Berechtigte dem anderen Teil eine den Vorschriften der Grundbuchordnung entsprechende Eintragungsbewilligung ausgehändigt hat.
bewilligung § 875Aufhebung eines Rechts § 876Aufhebung eines belasteten Rechts § 877Rechtsänderungen § 878Nachträgliche Verfügungs-
beschränkungen § 879Rangverhältnis mehrerer Rechte § 880Rangänderung § 881Rangvorbehalt § 882Höchstbetrag des Wertersatzes § 883Voraussetzungen und Wirkung der Vormerkung § 884Wirkung gegenüber Erben § 885Voraussetzung für die Eintragung der Vormerkung § 886Beseitigungsanspruch § 887Aufgebot des Vormerkungsgläubigers § 888Anspruch des Vormerkungs-
berechtigten auf Zustimmung § 889Ausschluss der Konsolidation bei dinglichen Rechten § 890Vereinigung von Grundstücken; Zuschreibung § 891Gesetzliche Vermutung § 892Öffentlicher Glaube des Grundbuchs § 893Rechtsgeschäft mit dem Eingetragenen § 894Berichtigung des Grundbuchs § 895Voreintragung des Verpflichteten § 896Vorlegung des Briefes § 897Kosten der Berichtigung § 898Unverjährbarkeit der Berichtigungsansprüche § 899Eintragung eines Widerspruchs § 899a(weggefallen) § 900Buchersitzung § 901Erlöschen nicht eingetragener Rechte § 902Unverjährbarkeit eingetragener Rechte
Rechtsprechung zu § 873 BGB
2.110 Entscheidungen zu § 873 BGB in unserer Datenbank:
- BGH, 01.10.2020 - V ZB 51/20
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Zum selben Verfahren:
- OLG Hamm, 18.06.2020 - 15 W 277/19
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- OLG München, 23.07.2024 - 34 Wx 167/24
Keine Berichtigung des Bestandes der nach § 47 Abs. 2 GBO aF im Grundbuch ...
- OLG Hamm, 13.05.2024 - 22 U 95/23
Guter Glauben, Notar, Löschungsbewilligung
- BGH, 21.03.2024 - V ZB 10/23
Anwendungsbereich des § 878 BGB
- OLG Frankfurt, 13.05.2024 - 20 W 65/24
Zeitpunkt des Eintritts der Bindungswirkung entsprechend § 878 BGB bei der ...
- BGH, 06.12.2018 - V ZB 134/17
Unwiderruflichkeit einer Zustimmung zur Veräußerung des Wohnungseigentums in ...
Querverweise
Auf § 873 BGB verweisen folgende Vorschriften:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Sachenrecht
- Allgemeine Vorschriften über Rechte an Grundstücken
- Eigentum
- Erwerb und Verlust des Eigentums an Grundstücken
- § 925 (Auflassung)
Redaktionelle Querverweise zu § 873 BGB:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Recht der Schuldverhältnisse
- Schuldverhältnisse aus Verträgen
- Begründung, Inhalt und Beendigung
- Begründung
- § 311b I 2 (Verträge über Grundstücke, das Vermögen und den Nachlass)
- Ausführungsgesetz BGB (AGBGB)
- Grundstücksrecht
- § 29 (Rechtsänderungen bei buchungsfreien Grundstücken)
- Erbbaurechtsgesetz (ErbbauRG)
- I. Begriff und Inhalt des Erbbaurechts
- 5. Anwendung des Grundstücksrechts
- § 11 I
- Insolvenzordnung (InsO)
- Wirkungen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens
- Insolvenzanfechtung
- § 140 II (Zeitpunkt der Vornahme einer Rechtshandlung) (zu § 873 II)
- Grundbuchordnung (GBO)
- Allgemeine Vorschriften
- § 3
- Eintragungen in das Grundbuch
- § 29 I 1
- Baugesetzbuch (BauGB)
- Allgemeines Städtebaurecht
- Bodenordnung
- Umlegung
- § 51 I 1 Nr. 1 (Verfügungs- und Veränderungssperre)
- Gemeindeordnung (GemO)
- Gemeindewirtschaft
- Haushaltswirtschaft
- § 92 III, IV (Veräußerung von Vermögen)