Baugesetzbuch
1. Kapitel - Allgemeines Städtebaurecht (§§ 1 - 135c) |
4. Teil - Bodenordnung (§§ 45 - 84) |
1. Abschnitt - Umlegung (§§ 45 - 79) |
(1) 1Von der Bekanntmachung des Umlegungsbeschlusses bis zur Bekanntmachung nach § 71 dürfen im Umlegungsgebiet nur mit schriftlicher Genehmigung der Umlegungsstelle
2Einer Genehmigung nach Satz 1 bedarf es im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet nur, wenn und soweit eine Genehmigungspflicht nach § 144 nicht besteht.
(2) Vorhaben, die vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre baurechtlich genehmigt worden sind, Vorhaben, von denen die Gemeinde nach Maßgabe des Bauordnungsrechts Kenntnis erlangt hat und mit deren Ausführung vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre hätte begonnen werden dürfen, sowie Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden von der Veränderungssperre nicht berührt.
(3) 1Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn Grund zu der Annahme besteht, dass das Vorhaben die Durchführung der Umlegung unmöglich machen oder wesentlich erschweren würde. 2§ 22 Abs. 5 Satz 2 bis 5 ist entsprechend anzuwenden.
(4) 1Die Genehmigung kann unter Auflagen und außer bei Verfügungen über Grundstücke und über Rechte an Grundstücken auch unter Bedingungen oder Befristungen erteilt werden. 2Wird die Genehmigung unter Auflagen, Bedingungen oder Befristungen erteilt, ist die hierdurch betroffene Vertragspartei berechtigt, bis zum Ablauf eines Monats nach Unanfechtbarkeit der Entscheidung vom Vertrag zurückzutreten. 3Auf das Rücktrittsrecht sind die §§ 346 bis 349 und 351 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend anzuwenden.
(5) 1Überträgt der Umlegungsausschuss auf Grund einer Verordnung nach § 46 Abs. 2 Nr. 3 der dort bezeichneten Stelle Entscheidungen über Vorgänge nach Absatz 1, unterliegt diese Stelle seinen Weisungen; bei Einlegung von Rechtsbehelfen tritt der Umlegungsausschuss an ihre Stelle. 2Der Umlegungsausschuss kann die Übertragung jederzeit widerrufen.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Anpassung des Baugesetzbuchs an EU-Richtlinien (Europarechtsanpassungsgesetz Bau - EAG Bau) vom 24.06.2004
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
20.07.2004 | Gesetz zur Anpassung des Baugesetzbuchs an EU-Richtlinien (Europarechtsanpassungsgesetz Bau - EAG Bau) | 24.06.2004 | |
01.01.2002 | Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts | 26.11.2001 |
Rechtsprechung zu § 51 BauGB
54 Entscheidungen zu § 51 BauGB in unserer Datenbank:
- OLG Hamm, 10.04.2014 - 16 U 8/13
Begriff der Vereinbarung i.S. von § 51 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BauGB
- OLG Naumburg, 12.01.2021 - 12 Wx 72/20
Grundbuchverfahren: Erforderlichkeit der Zustimmung der Umlegungsstelle zur ...
- VG Ansbach, 29.01.2024 - AN 3 S 23.2625
Dritteilantrag, Standortgemeinde, Anordnung der aufschiebenden Wirkung, ...
- OLG Celle, 30.09.2004 - 4 U 53/04
Genehmigung eines langfristigen Mietvertrages im Umlegungsverfahren mit ...
- VG Würzburg, 18.10.2018 - W 5 K 17.632
Baugenehmigung zur Errichtung einer Betriebshalle - Nachbarschutz
- BGH, 20.07.2018 - V ZR 199/17
Erwerb eines im Flurbereinigungsgebiet liegenden Grundstücks; Geltenlassen einer ...
- BVerfG, 24.03.2015 - 1 BvR 2880/11
Unterschiedliche grunderwerbsteuerliche Behandlung von amtlicher und freiwilliger ...
- BGH, 26.02.2015 - V ZB 86/13
Grundbuchverfahren auf Eintragung eines Pfändungsvermerks: Zustimmungserfordernis ...
- VGH Baden-Württemberg, 29.02.2024 - 8 S 58/23
Ausübung eines Umlegungsvorkaufsrechts, um Flächen für den sozialen Wohnungsbau ...
Zum selben Verfahren:
- VG Stuttgart, 28.01.2022 - 2 K 6153/20
Abwendungsrecht; Bodenbevorratung; Gemeinbedarf; Sozialer Wohnungsbau; Umlegung; ...
- VG Stuttgart, 28.01.2022 - 2 K 6153/20
Querverweise
Auf § 51 BauGB verweisen folgende Vorschriften:
- Baugesetzbuch (BauGB)
- Allgemeines Städtebaurecht
- Bauleitplanung
- Zusammenarbeit mit Privaten; vereinfachtes Verfahren
- § 12 (Vorhaben- und Erschließungsplan)
- Bodenordnung
- Enteignung
- Enteignungsverfahren
- § 109 (Genehmigungspflicht)
- Besonderes Städtebaurecht
- Städtebauliche Sanierungsmaßnahmen
- Vorbereitung und Durchführung
- § 145 (Genehmigung)
Redaktionelle Querverweise zu § 51 BauGB:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Recht der Schuldverhältnisse
- Einzelne Schuldverhältnisse
- Kauf, Tausch
- Allgemeine Vorschriften
- § 433 (Vertragstypische Pflichten beim Kaufvertrag) (zu § 51 I 1 Nr. 1)
- Sachenrecht
- Allgemeine Vorschriften über Rechte an Grundstücken
- § 873 (Erwerb durch Einigung und Eintragung) (zu § 51 I 1 Nr. 1)
- Landesbauordnung (LBO)
- Verwaltungsverfahren, Baulasten
- § 71 f (Übernahme von Baulasten) (zu § 51 I 1 Nr. 1)