Baugesetzbuch
1. Kapitel - Allgemeines Städtebaurecht (§§ 1 - 135c) |
4. Teil - Bodenordnung (§§ 45 - 84) |
1. Abschnitt - Umlegung (§§ 45 - 79) |
(1) 1Die Umlegungsstelle fertigt eine Karte und ein Verzeichnis der Grundstücke des Umlegungsgebiets an (Bestandskarte und Bestandsverzeichnis). 2Die Bestandskarte weist mindestens die bisherige Lage und Form der Grundstücke des Umlegungsgebiets und die auf ihnen befindlichen Gebäude aus und bezeichnet die Eigentümer. 3In dem Bestandsverzeichnis sind für jedes Grundstück mindestens aufzuführen
(2) 1Die Bestandskarte und die in Absatz 1 Satz 3 Nr. 1 und 2 bezeichneten Teile des Bestandsverzeichnisses sind auf die Dauer eines Monats in der Gemeinde öffentlich auszulegen. 2Ort und Dauer der Auslegung sind mindestens eine Woche vor der Auslegung ortsüblich bekannt zu machen.
(3) Betrifft die Umlegung nur wenige Grundstücke, so genügt anstelle der ortsüblichen Bekanntmachung die Mitteilung an die Eigentümer und die Inhaber sonstiger Rechte, soweit sie aus dem Grundbuch ersichtlich sind oder ihr Recht bei der Umlegungsstelle angemeldet haben.
(4) In den in Absatz 1 Satz 3 Nr. 3 bezeichneten Teil des Bestandsverzeichnisses ist die Einsicht jedem gestattet, der ein berechtigtes Interesse darlegt.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Anpassung des Baugesetzbuchs an EU-Richtlinien (Europarechtsanpassungsgesetz Bau - EAG Bau) vom 24.06.2004
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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20.07.2004 | Gesetz zur Anpassung des Baugesetzbuchs an EU-Richtlinien (Europarechtsanpassungsgesetz Bau - EAG Bau) | 24.06.2004 |
Rechtsprechung zu § 53 BauGB
5 Entscheidungen zu § 53 BauGB in unserer Datenbank:
- OLG Frankfurt, 26.07.2011 - 20 W 307/11
Grundbuch: Einleitung des Umlegungsverfahrens als Gesuch nach § 38 GBO
- VG Stuttgart, 21.11.2019 - 11 K 11513/17
Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung; Rangverhältnis von Haupt- und ...
- FG Düsseldorf, 11.05.2000 - 14 K 7104/96
Zur Abgrenzung der Einkünfte aus Gewerbebetrieb von der privaten ...
- VerfGH Bayern, 13.11.1989 - 14-VII-87
Stellungnahme des Bayerischen Senats
- VGH Hessen, 01.04.2004 - 4 UE 3097/02
Keine Eintragung in das Liegenschaftskataster durch kommunale Eigengesellschaft
Querverweise
Auf § 53 BauGB verweisen folgende Vorschriften:
- Baugesetzbuch (BauGB)
- Allgemeines Städtebaurecht
- Bauleitplanung
- Zusammenarbeit mit Privaten; vereinfachtes Verfahren
- § 12 (Vorhaben- und Erschließungsplan)
- Überleitungs- und Schlussvorschriften
- Überleitungsvorschriften
- § 235 (Überleitungsvorschriften für städtebauliche Sanierungs- und Entwicklungsmaßnahmen)