Einführungsgesetz BGB
1. Teil - Allgemeine Vorschriften (Art. 1 - 49) |
2. Kapitel - Internationales Privatrecht (Art. 3 - 49) |
3. Abschnitt - Familienrecht (Art. 13 - 24) |
(1) 1Die Begründung, die Auflösung und die nicht in den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 1104/2016 fallenden allgemeinen Wirkungen einer eingetragenen Lebenspartnerschaft unterliegen den Sachvorschriften des Register führenden Staates. 2Der Versorgungsausgleich unterliegt dem nach Satz 1 anzuwendenden Recht; er ist nur durchzuführen, wenn danach deutsches Recht anzuwenden ist und das Recht eines der Staaten, denen die Lebenspartner im Zeitpunkt der Rechtshängigkeit des Antrags auf Aufhebung der Lebenspartnerschaft angehören, einen Versorgungsausgleich zwischen Lebenspartnern kennt. 3Im Übrigen ist der Versorgungsausgleich auf Antrag eines Lebenspartners nach deutschem Recht durchzuführen, wenn einer der Lebenspartner während der Zeit der Lebenspartnerschaft ein Anrecht bei einem inländischen Versorgungsträger erworben hat, soweit die Durchführung des Versorgungsausgleichs insbesondere im Hinblick auf die beiderseitigen wirtschaftlichen Verhältnisse während der gesamten Zeit der Lebenspartnerschaft der Billigkeit nicht widerspricht.
(2) Artikel 10 Absatz 2 sowie die Artikel 15 und 17a gelten entsprechend.
(3) Bestehen zwischen denselben Personen eingetragene Lebenspartnerschaften in verschiedenen Staaten, so ist die zuletzt begründete Lebenspartnerschaft vom Zeitpunkt ihrer Begründung an für die in Absatz 1 umschriebenen Wirkungen und Folgen maßgebend.
(4) 1Gehören die Ehegatten demselben Geschlecht an oder gehört zumindest ein Ehegatte weder dem weiblichen noch dem männlichen Geschlecht an, so gelten die Absätze 1 bis 3 mit der Maßgabe entsprechend, dass sich das auf die Ehescheidung und auf die Trennung ohne Auflösung des Ehebandes anzuwendende Recht nach der Verordnung (EU) Nr. 1259/2010 richtet. 2Die güterrechtlichen Wirkungen unterliegen dem nach der Verordnung (EU) 1103/2016 anzuwendenden Recht.
(5) 1Für die in Absatz 4 genannten Ehen gelten Artikel 13 Absatz 3, Artikel 17 Absatz 1 bis 3, Artikel 19 Absatz 1 Satz 3, Artikel 22 Absatz 3 Satz 1 sowie Artikel 46e entsprechend. 2Die Ehegatten können für die allgemeinen Ehewirkungen eine Rechtswahl gemäß Artikel 14 treffen.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts vom 04.05.2021
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
01.01.2023 | Gesetz zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts | 04.05.2021 | |
31.03.2020 | Gesetz zur Umsetzung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 26. März 2019 zum Ausschluss der Stiefkindadoption in nichtehelichen Familien | 19.03.2020 | |
29.01.2019 | Gesetz zum Internationalen Güterrecht und zur Änderung von Vorschriften des Internationalen Privatrechts | 17.12.2018 | |
22.12.2018 | Gesetz zur Umsetzung des Gesetzes zur Einführung des Rechts auf Eheschließung für Personen gleichen Geschlechts | 18.12.2018 | |
01.10.2017 | Gesetz zur Einführung des Rechts auf Eheschließung für Personen gleichen Geschlechts | 20.07.2017 | |
26.11.2015 | Gesetz zur Bereinigung des Rechts der Lebenspartner | 20.11.2015 | |
17.08.2015 | Gesetz zum Internationalen Erbrecht und zur Änderung von Vorschriften zum Erbschein sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften | 29.06.2015 | |
29.01.2013 | Gesetz zur Anpassung der Vorschriften des Internationalen Privatrechts an die Verordnung (EU) Nr. 1259/2010 und zur Änderung anderer Vorschriften des Internationalen Privatrechts | 23.01.2013 | |
18.06.2011 | Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 4/2009 und zur Neuordnung bestehender Aus- und Durchführungsbestimmungen auf dem Gebiet des internationalen Unterhaltsverfahrensrechts | 23.05.2011 | |
01.09.2009 | Gesetz zur Strukturreform des Versorgungsausgleichs (VAStrRefG) | 03.04.2009 | |
01.01.2005 | Gesetz zur Überarbeitung des Lebenspartnerschaftsrechts | 15.12.2004 | |
01.01.2002 | Gesetz zur Verbesserung des zivilgerichtlichen Schutzes bei Gewalttaten und Nachstellungen sowie zur Erleichterung der Überlassung der Ehewohnung bei Trennung | 11.12.2001 | |
01.08.2001 | Gesetz zur Beendigung der Diskriminierung gleichgeschlechtlicher Gemeinschaften: Lebenspartnerschaften | 16.02.2001 |
Verhältnisses Art. 22Annahme als Kind Art. 23Zustimmung Art. 24Vormundschaft, Betreuung und Pflegschaft
Rechtsprechung zu Art. 17b EGBGB
37 Entscheidungen zu Art. 17b EGBGB in unserer Datenbank:
- BGH, 20.04.2016 - XII ZB 15/15
Anerkennung einer Eltern-Kind-Zuordnung zur Ehefrau der Mutter nach ...
Zum selben Verfahren:
- KG, 02.12.2014 - 1 W 562/13
Geburtenregister: Eintragung eines in Südafrika geborenen Kindes ...
- KG, 02.12.2014 - 1 W 562/13
- KG, 09.02.2018 - 3 UF 146/17
Elternschaft bei der Geburt eines Kindes in einer Ehe von zwei Frauen
- AG Berlin-Schöneberg, 02.01.2019 - 71f III 46/18
Erläuterungszusatz bei früher ausländischer gleichgeschlechtlicher Ehe
- KG, 14.10.2014 - 1 W 554/13
Ehe von Personen gleichen Geschlechts nach niederländischem Recht: Bestimmung ...
Zum selben Verfahren:
- BGH, 20.07.2016 - XII ZB 609/14
Personenstandssache: Behandlung einer im Ausland geschlossenen ...
- BGH, 20.07.2016 - XII ZB 609/14
- BGH, 29.06.2022 - IV ZR 110/21
Pflichtteilsanspruch: Verstoß gegen den deutschen ordre public bei Rechtswahl des ...
- KG, 03.03.2011 - 1 W 74/11
Lebenspartnerschaftsregister: Eintragung einer in den Niederlanden geschlossenen ...
- AG Nürnberg, 25.09.2010 - XVI 57/09
Internationales Privatrecht: Annahme eines Kindes mit italienischer und ...
- KG, 22.10.2013 - 1 VA 12/11
Ehefähigkeitszeugnis: Registrierte Partnerschaft als Ehehindernis nach ...
Querverweise
Auf Art. 17b EGBGB verweisen folgende Vorschriften:
- Einführungsgesetz BGB (EGBGB)
- Übergangsvorschriften aus Anlaß jüngerer Änderungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs und dieses Einführungsgesetzes
- Art. 229 (Weitere Überleitungsvorschriften)
- Personenstandsgesetz (PStG)
- Besondere Beurkundungen
- Familienrechtliche Beurkundungen
- § 42 (Erklärungen zur Namensführung von Lebenspartnern)
Redaktionelle Querverweise zu Art. 17b EGBGB:
- Lebenspartnerschaftsgesetz (LPartG)
- Begründung der Lebenspartnerschaft
- §§ 1 ff. (Lebenspartnerschaft)
- Wirkungen der Lebenspartnerschaft
- Getrenntleben der Lebenspartner
- § 12 (Unterhalt bei Getrenntleben) (zu Art. 17b I 2)
- Aufhebung der Lebenspartnerschaft
- § 16 (Nachpartnerschaftlicher Unterhalt) (zu Art. 17b I 2)
- Personenstandsgesetz (PStG)
- Besondere Beurkundungen
- Beurkundungen mit Auslandsbezug; besondere Beurkundungsfälle
- § 35 (Begründung von Lebenspartnerschaften im Ausland)