Lebenspartnerschaftsgesetz
Abschnitt 2 - Wirkungen der Lebenspartnerschaft (§§ 2 - 11) |
(1) 1Die Lebenspartner können einen gemeinsamen Namen (Lebenspartnerschaftsnamen) bestimmen. 2Zu ihrem Lebenspartnerschaftsnamen können die Lebenspartner durch Erklärung gegenüber dem Standesamt den Geburtsnamen oder den zur Zeit der Erklärung über die Bestimmung des Lebenspartnerschaftsnamens geführten Namen eines der Lebenspartner bestimmen. 3Die Erklärung über die Bestimmung des Lebenspartnerschaftsnamens soll bei der Begründung der Lebenspartnerschaft erfolgen. 4Wird die Erklärung später abgegeben, muss sie öffentlich beglaubigt werden.
(2) 1Ein Lebenspartner, dessen Name nicht Lebenspartnerschaftsname wird, kann durch Erklärung gegenüber dem Standesamt dem Lebenspartnerschaftsnamen seinen Geburtsnamen oder den zur Zeit der Erklärung über die Bestimmung des Lebenspartnerschaftsnamens geführten Namen voranstellen oder anfügen. 2Dies gilt nicht, wenn der Lebenspartnerschaftsname aus mehreren Namen besteht. 3Besteht der Name eines Lebenspartners aus mehreren Namen, so kann nur einer dieser Namen hinzugefügt werden. 4Die Erklärung kann gegenüber dem Standesamt widerrufen werden; in diesem Fall ist eine erneute Erklärung nach Satz 1 nicht zulässig. 5Die Erklärung, wenn sie nicht bei der Begründung der Lebenspartnerschaft gegenüber einem deutschen Standesamt abgegeben wird, und der Widerruf müssen öffentlich beglaubigt werden.
(3) 1Ein Lebenspartner behält den Lebenspartnerschaftsnamen auch nach der Beendigung der Lebenspartnerschaft. 2Er kann durch Erklärung gegenüber dem Standesamt seinen Geburtsnamen oder den Namen wieder annehmen, den er bis zur Bestimmung des Lebenspartnerschaftsnamens geführt hat, oder dem Lebenspartnerschaftsnamen seinen Geburtsnamen oder den bis zur Bestimmung des Lebenspartnerschaftsnamens geführten Namen voranstellen oder anfügen. 3Absatz 2 gilt entsprechend.
(4) Geburtsname ist der Name, der in die Geburtsurkunde eines Lebenspartners zum Zeitpunkt der Erklärung gegenüber dem Standesamt einzutragen ist.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Änderung personenstandsrechtlicher Vorschriften (Personenstandsrechts-Änderungsgesetz - PStRÄndG) vom 07.05.2013
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
01.11.2013 | Gesetz zur Änderung personenstandsrechtlicher Vorschriften (Personenstandsrechts-Änderungsgesetz - PStRÄndG) | 07.05.2013 | |
12.02.2010 | Gesetz zur Änderung des Ehe- und Lebenspartnerschaftsnamensrechts | 06.02.2005 | |
01.01.2009 | Gesetz zur Reform des Personenstandsrechts (Personenstandsrechtsreformgesetz - PStRG) | 19.02.2007 | |
12.02.2005 | Gesetz zur Änderung des Ehe- und Lebenspartnerschaftsnamensrechts | 06.02.2005 |
name § 4Umfang der Sorgfaltspflicht § 5Verpflichtung zum Lebenspartnerschafts-
unterhalt § 6Güterstand § 7Lebenspartnerschafts-
vertrag § 8Sonstige vermögensrechtliche Wirkungen § 9Regelungen in Bezug auf Kinder eines Lebenspartners § 10Erbrecht § 11Sonstige Wirkungen der Lebenspartnerschaft
Rechtsprechung zu § 3 LPartG
5 Entscheidungen zu § 3 LPartG in unserer Datenbank:
- KG, 14.10.2014 - 1 W 554/13
Ehe von Personen gleichen Geschlechts nach niederländischem Recht: Bestimmung ...
Zum selben Verfahren:
- BGH, 20.07.2016 - XII ZB 609/14
Personenstandssache: Behandlung einer im Ausland geschlossenen ...
- BGH, 20.07.2016 - XII ZB 609/14
- BVerfG, 17.07.2002 - 1 BvF 1/01
Lebenspartnerschaftsgesetz
- AG Holzminden, 26.08.2004 - 12 F 507/04
Voraussetzungen für die Aufhebung einer Lebenspartnerschaft; Erforderlichkeit ...
- AG Nürnberg, 25.09.2010 - XVI 57/09
Internationales Privatrecht: Annahme eines Kindes mit italienischer und ...
§ 3 LPartG in Nachschlagewerken
- § 3 LPartG wird im Betreuungsrecht-Lexikon unter folgenden Stichworten zitiert:
- Scheidung
Querverweise
Auf § 3 LPartG verweisen folgende Vorschriften:
- Lebenspartnerschaftsgesetz (LPartG)
- Umwandlung einer Lebenspartnerschaft in eine Ehe
- § 20a (Umwandlung einer Lebenspartnerschaft in eine Ehe)
- Länderöffnungsklausel
- § 23 (Abweichende landesrechtliche Zuständigkeiten)
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Familienrecht
- Verwandtschaft
- Annahme als Kind
- Annahme Minderjähriger
- § 1757 (Name des Kindes)
- Bürgerliches Gesetzbuch
- Familienrecht
- Verwandtschaft
- Annahme als Kind
- I. Annahme Minderjähriger
- § 1757
Redaktionelle Querverweise zu § 3 LPartG:
- Einführungsgesetz BGB (EGBGB)
- Allgemeine Vorschriften
- Internationales Privatrecht
- Familienrecht
- Art. 17b II 1 (Eingetragene Lebenspartnerschaft und gleichgeschlechtliche Ehe)