Lebenspartnerschaftsgesetz
Abschnitt 2 - Wirkungen der Lebenspartnerschaft (§§ 2 - 11) |
(1) 1Führt der allein sorgeberechtigte Elternteil eine Lebenspartnerschaft, hat sein Lebenspartner im Einvernehmen mit dem sorgeberechtigten Elternteil die Befugnis zur Mitentscheidung in Angelegenheiten des täglichen Lebens des Kindes. 2§ 1629 Abs. 2 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt entsprechend.
(2) Bei Gefahr im Verzug ist der Lebenspartner dazu berechtigt, alle Rechtshandlungen vorzunehmen, die zum Wohl des Kindes notwendig sind; der sorgeberechtigte Elternteil ist unverzüglich zu unterrichten.
(3) Das Familiengericht kann die Befugnisse nach Absatz 1 einschränken oder ausschließen, wenn dies zum Wohl des Kindes erforderlich ist.
(4) Die Befugnisse nach Absatz 1 bestehen nicht, wenn die Lebenspartner nicht nur vorübergehend getrennt leben.
(5) 1Der Elternteil, dem die elterliche Sorge für ein unverheiratetes Kind allein oder gemeinsam mit dem anderen Elternteil zusteht, und sein Lebenspartner können dem Kind, das sie in ihren gemeinsamen Haushalt aufgenommen haben, durch Erklärung gegenüber dem Standesamt ihren Lebenspartnerschaftsnamen erteilen. 2§ 1618 Satz 2 bis 6 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt entsprechend.
(6) 1Nimmt ein Lebenspartner ein Kind allein an, ist hierfür die Einwilligung des anderen Lebenspartners erforderlich. 2§ 1749 Absatz 1 Satz 2 und 3 sowie Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt entsprechend.
(7) 1Ein Lebenspartner kann ein Kind seines Lebenspartners allein annehmen. 2Für diesen Fall gelten die §§ 1742, 1743 Satz 1, § 1751 Abs. 2 und 4 Satz 2, § 1754 Abs. 1 und 3, § 1755 Abs. 2, § 1756 Abs. 2, § 1757 Abs. 2 Satz 1 und § 1772 Abs. 1 Satz 1 Buchstabe c des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Bekämpfung von Kinderehen vom 17.07.2017
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
22.07.2017 | Gesetz zur Bekämpfung von Kinderehen | 17.07.2017 | |
27.06.2014 | Gesetz zur Umsetzung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Sukzessivadoption durch Lebenspartner | 20.06.2014 | |
01.01.2009 | Gesetz zur Reform des Personenstandsrechts (Personenstandsrechtsreformgesetz - PStRG) | 19.02.2007 | |
01.01.2005 | Gesetz zur Überarbeitung des Lebenspartnerschaftsrechts | 15.12.2004 |
name § 4Umfang der Sorgfaltspflicht § 5Verpflichtung zum Lebenspartnerschafts-
unterhalt § 6Güterstand § 7Lebenspartnerschafts-
vertrag § 8Sonstige vermögensrechtliche Wirkungen § 9Regelungen in Bezug auf Kinder eines Lebenspartners § 10Erbrecht § 11Sonstige Wirkungen der Lebenspartnerschaft
Rechtsprechung zu § 9 LPartG
72 Entscheidungen zu § 9 LPartG in unserer Datenbank:
- BVerfG, 19.02.2013 - 1 BvL 1/11
Sukzessivadoption
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- LG Hamburg, 16.02.2009 - 301 T 527/08
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- AG Hamburg, 16.06.2008 - 60 XVI 80/05
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- AG Berlin-Schöneberg, 08.03.2013 - 24 F 250/12
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- AG Berlin-Schöneberg, 08.03.2013 - 24 F 172/12
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- BGH, 11.08.2021 - XII ZB 18/21
Beschwerde des Anzunehmenden gegen die Versagung der von ihm begehrten ...
Bekanntmachungen im Bundesgesetzblatt mit Bezug auf § 9 LPartG
28.02.2013 | Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (zu § 9 Absatz 7 des Lebenspartnerschaftsgesetzes) | BGBl. I S. 428 |
Querverweise
Auf § 9 LPartG verweisen folgende Vorschriften:
- Lebenspartnerschaftsgesetz (LPartG)
- Länderöffnungsklausel
- § 23 (Abweichende landesrechtliche Zuständigkeiten)