Energiewirtschaftsgesetz
Teil 2 - Entflechtung (§§ 6 - 10e) |
Abschnitt 3 - Besondere Entflechtungsvorgaben für Transportnetzbetreiber (§§ 8 - 10e) |
(1) 1Vertikal integrierte Unternehmen können einen Unabhängigen Transportnetzbetreiber nach Maßgabe dieser Bestimmung sowie der §§ 10a bis 10e benennen:
2Der Unabhängige Transportnetzbetreiber hat neben den Aufgaben nach Teil 3 Abschnitt 1 bis 3 mindestens für folgende Bereiche verantwortlich zu sein:
(2) 1Vertikal integrierte Unternehmen haben die Unabhängigkeit ihrer im Sinne von § 3 Nummer 38 verbundenen Unabhängigen Transportnetzbetreiber hinsichtlich der Organisation, der Entscheidungsgewalt und der Ausübung des Transportnetzgeschäfts nach Maßgabe der §§ 10a bis 10e zu gewährleisten. 2Vertikal integrierte Unternehmen haben den Unabhängigen Transportnetzbetreiber in einer der nach Artikel 1 der Richtlinie 2009/101/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Koordinierung der Schutzbestimmungen, die in den Mitgliedstaaten Gesellschaften im Sinne des Artikels 48 Absatz 2 des Vertrags im Interesse der Gesellschafter sowie Dritter vorgeschrieben sind, um diese Bestimmungen gleichwertig zu gestalten (ABl. L 258 vom 1.10.2009, S. 11) zulässigen Rechtsformen zu organisieren.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Änderung des Energiewirtschaftsrechts im Zusammenhang mit dem Klimaschutz-Sofortprogramm und zu Anpassungen im Recht der Endkundenbelieferung vom 19.07.2022
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
29.07.2022 | Gesetz zur Änderung des Energiewirtschaftsrechts im Zusammenhang mit dem Klimaschutz-Sofortprogramm und zu Anpassungen im Recht der Endkundenbelieferung | 19.07.2022 | |
12.12.2019 | Gesetz zur Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/692 des Europäischen Parlamentes und des Rates über gemeinsame Vorschriften für den Erdgasbinnenmarkt | 05.12.2019 | |
04.08.2011 | Gesetz zur Neuregelung energiewirtschaftsrechtlicher Vorschriften | 26.07.2011 |
betreiber § 10aVermögenswerte, Anlagen, Personalausstattung, Unternehmens-
identität des Unabhängigen Transportnetz-
betreibers § 10bRechte und Pflichten im vertikal integrierten Unternehmen § 10cUnabhängigkeit des Personals und der Unternehmensleitung des Unabhängigen Transportnetz-
betreibers § 10dAufsichtsrat des Unabhängigen Transportnetz-
betreibers § 10eGleichbehandlungs-
programm und Gleichbehandlungs-
beauftragter des Unabhängigen Transportnetz-
betreibers
Rechtsprechung zu § 10 EnWG
213 Entscheidungen zu § 10 EnWG in unserer Datenbank:
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- BGH, 24.02.2016 - VIII ZR 216/12
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- BGH, 10.05.2022 - EnZR 54/21
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- OLG Düsseldorf, 10.02.2021 - 27 U 19/19
Kein Gratis-Strom im Schweinestall
- OLG Düsseldorf, 10.02.2021 - 27 U 19/19
- BGH, 13.04.2021 - VIII ZR 277/19
Erdgaslieferungsvertrag: Unmittelbare Anwendung der Transparenzanforderungen der ...
Zum selben Verfahren:
- OLG Frankfurt, 03.09.2019 - 11 U 75/17
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- OLG Frankfurt, 03.09.2019 - 11 U 75/17
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Feststellungsklage eines Energieversorgungsunternehmens mit dem Begehren, dass es ...
Zum selben Verfahren:
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Räumliche Abgrenzung des Netzgebiets der allgemeinen Versorgung im Sinne des ...
- BVerwG, 26.10.2021 - 8 C 2.21
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Querverweise
Auf § 10 EnWG verweisen folgende Vorschriften:
- Energiewirtschaftsgesetz (EnWG)
- Allgemeine Vorschriften
- Entflechtung
- Gemeinsame Vorschriften für Verteilernetzbetreiber und Transportnetzbetreiber
- Regulierung des Netzbetriebs
- Netzzugang, Messstellenbetrieb
- Regelungen zum Wasserstoff-Kernnetz
- § 28r (Grundsätze der Finanzierung des Wasserstoff-Kernnetzes und der Entgeltbildung; Abweichungsbefugnis der Bundesnetzagentur und Kündigungsrecht; Festlegungskompetenz)
- Behörden
- Allgemeine Vorschriften
- § 58 (Zusammenarbeit mit den Kartellbehörden)
- Verfahren und Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren
- Beschwerde
- § 76 (Aufschiebende Wirkung)