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§ 64c FGG - dejure.org
Das Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG) ist zum 1.9.2009 außer Kraft getreten.
Siehe nun das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG).

Gesetz über die freiwillige Gerichtsbarkeit

   Zweiter Abschnitt - Vormundschafts-, Familien-, Betreuungs- und Unterbringungssachen (§§ 35 - 70n)   
   III. Betreuungssachen (§§ 65 - 69o)   
Gliederung
Außer Kraft
Zitiervorschläge
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__paste_bez__ __paste_norm__ FGG (https://dejure.org/gesetze/FGG/__paste_norm__.html)
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__paste_bez__ __paste_norm__ Gesetz über die freiwillige Gerichtsbarkeit
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§ 64c

Führen Eltern, die gemeinsam für ein Kind sorgeberechtigt sind, keinen Ehenamen und ist von ihnen binnen eines Monats nach der Geburt des Kindes der Geburtsname des Kindes nicht bestimmt worden, so teilt das Standesamt dies dem für den Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes zuständigen Familiengericht mit.

Vorschrift eingefügt durch das Gesetz zur Reform des Personenstandsrechts (Personenstandsrechtsreformgesetz - PStRG) vom 19.02.2007 (BGBl. I S. 122), in Kraft getreten am 01.01.2009 Gesetzesbegründung verfügbar

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
01.01.2009
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Gesetz zur Reform des Personenstandsrechts (Personenstandsrechtsreformgesetz - PStRG)19.02.2007BGBl. I S. 122

Rechtsprechung zu § 64c FGG

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