Insolvenzordnung
2. Teil - Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Erfaßtes Vermögen und Verfahrensbeteiligte (§§ 11 - 79) |
2. Abschnitt - Insolvenzmasse. Einteilung der Gläubiger (§§ 35 - 55) |
1Forderungen, die nicht auf Geld gerichtet sind oder deren Geldbetrag unbestimmt ist, sind mit dem Wert geltend zu machen, der für die Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens geschätzt werden kann. 2Forderungen, die in ausländischer Währung oder in einer Rechnungseinheit ausgedrückt sind, sind nach dem Kurswert, der zur Zeit der Verfahrenseröffnung für den Zahlungsort maßgeblich ist, in inländische Währung umzurechnen.
berechtigte § 52Ausfall der Absonderungs-
berechtigten § 53Massegläubiger § 54Kosten des Insolvenzverfahrens § 55Sonstige Masse-
verbindlichkeiten
Rechtsprechung zu § 45 InsO
174 Entscheidungen zu § 45 InsO in unserer Datenbank:
- BAG, 18.05.2021 - 3 AZR 317/20
Betriebsrentenansprüche - Kapitalisierung - Abzinsungsfaktor
Zum selben Verfahren:
- ArbG Reutlingen, 28.01.2020 - 7 Ca 251/19
Vorfälligkeitszinsen bei auf den Pensionssicherungsverein übergegangenen ...
- LAG Baden-Württemberg, 16.06.2020 - 15 Sa 2/20
Zur Insolvenzsicherung übergegangene Betriebsrentenansprüche - Schätzung des ...
- ArbG Reutlingen, 28.01.2020 - 7 Ca 251/19
- BGH, 05.05.2022 - IX ZR 142/21
Anspruch auf Rückerstattung von Flugpreisen von einem insolventen Flugunternehmen
Zum selben Verfahren:
- LG Frankfurt/Main, 10.08.2021 - 24 S 17/21 Corona
Flugpreisrückerstattung nach Flugannullierung im Falle der Insolvenz
- LG Frankfurt/Main, 10.08.2021 - 24 S 17/21 Corona
- BGH, 05.05.2022 - IX ZR 147/21
Anspruch auf Rückerstattung von Flugpreisen von einem insolventen Flugunternehmen
- BGH, 05.05.2022 - IX ZR 140/21 Corona
Insolvenzforderungen, die nicht auf Geld gerichtet sind, wandeln sich erst mit ...
Zum selben Verfahren:
- LAG Baden-Württemberg, 28.02.2024 - 4 Sa 36/23
Verjährung der Ansprüche des Pensions-Sicherungs-Vereins
- BAG, 25.05.2022 - 6 AZR 224/21
Wiedereinstellungsanspruch in der Insolvenz
Querverweise
Auf § 45 InsO verweisen folgende Vorschriften:
- Insolvenzordnung (InsO)
- Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Erfaßtes Vermögen und Verfahrensbeteiligte
- Insolvenzmasse. Einteilung der Gläubiger
- § 46 (Wiederkehrende Leistungen)
- Wirkungen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens
- Allgemeine Wirkungen
- § 95 (Eintritt der Aufrechnungslage im Verfahren)
- Betriebsrentengesetz (BetrAVG)
- Arbeitsrechtliche Vorschriften
- Insolvenzsicherung
- § 9 (Mitteilungspflicht, Forderungs- und Vermögensübergang)
Redaktionelle Querverweise zu § 45 InsO:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Recht der Schuldverhältnisse
- Inhalt der Schuldverhältnisse
- Verpflichtung zur Leistung
- § 244 (Fremdwährungsschuld) (zu § 45 S. 2)