Insolvenzordnung
2. Teil - Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Erfaßtes Vermögen und Verfahrensbeteiligte (§§ 11 - 79) |
3. Abschnitt - Insolvenzverwalter. Organe der Gläubiger (§§ 56 - 79) |
(1) 1Der Insolvenzverwalter ist allen Beteiligten zum Schadenersatz verpflichtet, wenn er schuldhaft die Pflichten verletzt, die ihm nach diesem Gesetz obliegen. 2Er hat für die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Insolvenzverwalters einzustehen.
(2) Soweit er zur Erfüllung der ihm als Verwalter obliegenden Pflichten Angestellte des Schuldners im Rahmen ihrer bisherigen Tätigkeit einsetzen muß und diese Angestellten nicht offensichtlich ungeeignet sind, hat der Verwalter ein Verschulden dieser Personen nicht gemäß § 278 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu vertreten, sondern ist nur für deren Überwachung und für Entscheidungen von besonderer Bedeutung verantwortlich.
verbindlichkeiten § 62Verjährung § 63Vergütung des Insolvenzverwalters § 64Festsetzung durch das Gericht § 65Verordnungs-
ermächtigung § 66Rechnungslegung § 67Einsetzung des Gläubigerausschusses § 68Wahl anderer Mitglieder § 69Aufgaben des Gläubigerausschusses § 70Entlassung § 71Haftung der Mitglieder des Gläubigerausschusses § 72Beschlüsse des Gläubigerausschusses § 73Vergütung der Mitglieder des Gläubigerausschusses § 74Einberufung der Gläubigerversammlung § 75Antrag auf Einberufung § 76Beschlüsse der Gläubigerversammlung § 77Feststellung des Stimmrechts § 78Aufhebung eines Beschlusses der Gläubigerversammlung § 79Unterrichtung der Gläubigerversammlung
Rechtsprechung zu § 60 InsO
653 Entscheidungen zu § 60 InsO in unserer Datenbank:
- BGH, 26.04.2018 - IX ZR 238/17
Eigenverwaltung: Haftung des vertretungsberechtigten Geschäftsleiters
Zum selben Verfahren:
- LG Düsseldorf, 04.08.2016 - 1 O 79/16
Außenhaftung des Sanierungsgeschäftsführers hinsichtlich Schadensersatzanspruchs ...
- OLG Düsseldorf, 07.09.2017 - 16 U 33/17
Persönliche Haftung des neu bestellten Sanierungs-Geschäftsführers einer GmbH
- LG Düsseldorf, 04.08.2016 - 1 O 79/16
- BGH, 12.03.2020 - IX ZR 125/17
Insolvenzverfahren: Entscheidungsspielraum des Insolvenzverwalters; ...
Zum selben Verfahren:
- OLG Frankfurt, 12.04.2017 - 19 U 165/15
Schadenersatz nach § 60 Abs. 1 InsO wegen Verletzung insolvenzspezifischer ...
- OLG Frankfurt, 12.04.2017 - 19 U 165/15
- BayObLG, 18.06.2024 - 101 VA 178/23
Rechtliches Interesse an der Einsichtnahme in Insolvenzakten - Keine ...
- FG Düsseldorf, 12.03.2021 - 14 K 3658/16
Haftung des vorläufigen Sachwalters im Schutzschirmverfahren für nicht abgeführte ...
- BGH, 16.03.2023 - IX ZR 150/22
Haftung des Treuhänders
Zum selben Verfahren:
- LG Lübeck, 07.07.2022 - 14 S 122/21
Insolvenzverwalterhaftung: Prozessführung gegen den ehemaligen Insolvenzverwalter ...
- LG Lübeck, 07.07.2022 - 14 S 122/21
- OLG Saarbrücken, 07.12.2022 - 5 U 67/21
Haftung einer Anwaltssozietät und ihres als Sanierungsgeschäftsführer in ein ...
Querverweise
Auf § 60 InsO verweisen folgende Vorschriften:
- Insolvenzordnung (InsO)
- Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Erfaßtes Vermögen und Verfahrensbeteiligte
- Eröffnungsvoraussetzungen und Eröffnungsverfahren
- § 21 (Anordnung vorläufiger Maßnahmen)
- Koordinierung der Verfahren von Schuldnern, die derselben Unternehmensgruppe angehören
- Koordinationsverfahren
- § 269f (Aufgaben und Rechtsstellung des Verfahrenskoordinators)
Redaktionelle Querverweise zu § 60 InsO:
- Insolvenzordnung (InsO)
- Wirkungen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens
- Allgemeine Wirkungen
- § 92 S. 2 (Gesamtschaden)