Insolvenzordnung
2. Teil - Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Erfaßtes Vermögen und Verfahrensbeteiligte (§§ 11 - 79) |
3. Abschnitt - Insolvenzverwalter. Organe der Gläubiger (§§ 56 - 79) |
(1) Vor der ersten Gläubigerversammlung kann das Insolvenzgericht einen Gläubigerausschuß einsetzen.
(2) 1Im Gläubigerausschuß sollen die absonderungsberechtigten Gläubiger, die Insolvenzgläubiger mit den höchsten Forderungen und die Kleingläubiger vertreten sein. 2Dem Ausschuß soll ein Vertreter der Arbeitnehmer angehören.
(3) Zu Mitgliedern des Gläubigerausschusses können auch Personen bestellt werden, die keine Gläubiger sind.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen vom 07.12.2011
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
01.03.2012 | Gesetz zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen | 07.12.2011 |
verbindlichkeiten § 62Verjährung § 63Vergütung des Insolvenzverwalters § 64Festsetzung durch das Gericht § 65Verordnungs-
ermächtigung § 66Rechnungslegung § 67Einsetzung des Gläubigerausschusses § 68Wahl anderer Mitglieder § 69Aufgaben des Gläubigerausschusses § 70Entlassung § 71Haftung der Mitglieder des Gläubigerausschusses § 72Beschlüsse des Gläubigerausschusses § 73Vergütung der Mitglieder des Gläubigerausschusses § 74Einberufung der Gläubigerversammlung § 75Antrag auf Einberufung § 76Beschlüsse der Gläubigerversammlung § 77Feststellung des Stimmrechts § 78Aufhebung eines Beschlusses der Gläubigerversammlung § 79Unterrichtung der Gläubigerversammlung
Rechtsprechung zu § 67 InsO
44 Entscheidungen zu § 67 InsO in unserer Datenbank:
- BFH, 21.04.2022 - V R 18/19
Kosten für einen sachverständigen Dritten als Kassenprüfer als Massekosten
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- FG Düsseldorf, 19.07.2019 - 5 K 1959/15
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- LAG Düsseldorf, 29.09.2022 - 5 Sa 398/22
- BGH, 14.01.2021 - IX ZB 94/18
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- AG Hamburg, 06.05.2013 - 67c IN 165/13
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- AG München, 21.02.2023 - 1542 IN 1308/20
Entlassung aus dem Gläubigerausschuss auf eigenen Antrag
Zum selben Verfahren:
- AG München, 25.08.2020 - 1542 IN 1308/20
Coronavirus, SARS-CoV-2, Insolvenzverwalter, Insolvenztabelle, Zustellung, ...
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- AG Duisburg, 03.07.2003 - 62 IN 41/03
Abberufung eines Arbeitnehmervertreters im Gläubigerausschuss; Ergänzungsbefugnis ...
- BGH, 05.03.2009 - IX ZB 148/08
Besetzung des Gläubigerausschusses
- LG Münster, 20.12.2023 - 5 T 131/23
Vergütung, Gläubigerausschussmitglied, Teilnahme Gläubigerversammlung
Querverweise
Auf § 67 InsO verweisen folgende Vorschriften:
- Insolvenzordnung (InsO)
- Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Erfaßtes Vermögen und Verfahrensbeteiligte
- Eröffnungsvoraussetzungen und Eröffnungsverfahren
- § 21 (Anordnung vorläufiger Maßnahmen)
- Vereinsgesetz (VereinsG)
- Beschlagnahme und Einziehung des Vermögens verbotener Vereine
- § 13 (Abwicklung)