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§ 5 KapMuG - Unterbrechung des Verfahrens - dejure.org
Hier: Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz in der bis zum 19. Juli 2024 geltenden Fassung | Die neue Fassung (BGBl. I 2024 Nr. 240) finden Sie bei buzer.de

Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz

   Abschnitt 1 - Musterverfahrensantrag; Vorlageverfahren (§§ 1 - 8)   
Gliederung
Außer Kraft
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§ 5
Unterbrechung des Verfahrens

Mit der Bekanntmachung des Musterverfahrensantrags im Klageregister wird das Verfahren unterbrochen.

Rechtsprechung zu § 5 KapMuG

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