(Translated by https://www.hiragana.jp/)
§ 7 KapMuG - Sperrwirkung des Vorlagebeschlusses - dejure.org
Hier: Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz in der bis zum 19. Juli 2024 geltenden Fassung | Die neue Fassung (BGBl. I 2024 Nr. 240) finden Sie bei buzer.de

Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz

   Abschnitt 1 - Musterverfahrensantrag; Vorlageverfahren (§§ 1 - 8)   
Gliederung
Außer Kraft
Zitiervorschläge
https://dejure.org/gesetze/KapMuG/__paste_norm__.html
__paste_bez__ __paste_norm__ KapMuG (https://dejure.org/gesetze/KapMuG/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ KapMuG
__paste_bez__ __paste_norm__ Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz (https://dejure.org/gesetze/KapMuG/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz
Tipp: Sie können bequem auch Untereinheiten des Gesetzestextes (Absatz, Nummer, Satz etc.) zitieren. Halten Sie dafür die Umschalttaste ⇧    gedrückt und bewegen Sie die Maus über dem Gesetzestext. Der jeweils markierte Abschnitt wird Ihnen am oberen Rand als Zitat angezeigt und Sie können das Zitat von dort kopieren. Ausführliche Beschreibung

Schriftgöße im Rechtsfenster:

Optimierung der Satzdarstellung

  

§ 7
Sperrwirkung des Vorlagebeschlusses

1Mit Erlass des Vorlagebeschlusses ist die Einleitung eines weiteren Musterverfahrens für die gemäß § 8 Absatz 1 auszusetzenden Verfahren unzulässig. 2Ein gleichwohl ergangener Vorlagebeschluss ist nicht bindend.

Rechtsprechung zu § 7 KapMuG

173 Entscheidungen zu § 7 KapMuG in unserer Datenbank:

In diesen Entscheidungen suchen:

Alle 173 Entscheidungen

Was ist das?

Kopieren Sie den Zitiervorschlag von hier:

 

Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht