Straßenverkehrs-Ordnung
III. - Durchführungs-, Bußgeld- und Schlussvorschriften (§§ 44 - 53) |
1Der Bund, vertreten durch das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur und das Fernstraßen-Bundesamt, tritt im Rahmen seiner Zuständigkeit nach dieser Verordnung in vor dem 1. Januar 2021 eingeleitete Verwaltungsverfahren ein. 2Er tritt mit Wirkung zum 1. Januar 2021 im Rahmen seiner Zuständigkeit nach dieser Verordnung in die Rechte und Pflichten aus den zu diesem Zeitpunkt bestehenden verkehrsrechtlichen Anordnungen ein, die von den zuständigen Straßenverkehrsbehörden der Länder bis zum 31. Dezember 2020 im eigenen Namen im Rahmen der Wahrnehmung von straßenverkehrsrechtlichen Aufgaben erlassen wurden. 3Gleiches gilt für Vereinbarungen oder Stellungnahmen zum künftigen Handeln, wenn die straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften beachtet wurden.
Vorschrift eingefügt durch das Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrs-Ordnung und der Vierundfünfzigsten Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 18.12.2020
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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24.12.2020 | Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrs-Ordnung und der Vierundfünfzigsten Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften | 18.12.2020 |
Bundesamtes § 45Verkehrszeichen und Verkehrs-
einrichtungen § 46Ausnahmegenehmigung und Erlaubnis § 47Örtliche Zuständigkeit § 48Verkehrsunterricht § 49Ordnungswidrigkeiten § 50Sonderregelung für die Insel Helgoland § 51Besondere Kostenregelung § 51aÜberleitung § 52Übergangs-
und Anwendungs-
bestimmungen § 53Inkrafttreten, Außerkrafttreten