Straßenverkehrs-Ordnung
III. - Durchführungs-, Bußgeld- und Schlussvorschriften (§§ 44 - 53) |
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 24 Absatz 1 des Straßenverkehrsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen eine Vorschrift über
1. | das allgemeine Verhalten im Straßenverkehr nach § 1 Absatz 2, | ||
2. | die Straßenbenutzung durch Fahrzeuge nach § 2 Absatz 1 bis 3a, Absatz 4 Satz 1, 4, 5 oder 6 oder Absatz 5, | ||
3. | die Geschwindigkeit nach § 3, | ||
4. | den Abstand nach § 4, | ||
5. | das Überholen nach § 5 Absatz 1 oder 2, Absatz 3 Nummer 1, Absatz 3a bis 4a, Absatz 5 Satz 2, Absatz 6 oder 7, | ||
6. | das Vorbeifahren nach § 6, | ||
7. | das Benutzen linker Fahrstreifen nach § 7 Absatz 3a Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, Absatz 3b, Absatz 3c Satz 3 oder den Fahrstreifenwechsel nach § 7 Absatz 5, | ||
7a. | das Verhalten auf Ausfädelungsstreifen nach § 7a Absatz 3, | ||
8. | die Vorfahrt nach § 8, | ||
9. | das Abbiegen, Wenden oder Rückwärtsfahren nach § 9 Absatz 1, Absatz 2 Satz 2 oder 3, Absatz 3 bis 6, | ||
10. | das Einfahren oder Anfahren nach § 10 Satz 1 oder Satz 2, | ||
11. | das Verhalten bei besonderen Verkehrslagen nach § 11 Absatz 1 oder 2, | ||
12. | das Halten oder Parken nach § 12 Absatz 1, 3, 3a Satz 1, Absatz 3b Satz 1, Absatz 4 Satz 1, 2 zweiter Halbsatz, Satz 3 oder 5 oder Absatz 4a bis 6, | ||
13. | Parkuhren, Parkscheine oder Parkscheiben nach § 13 Absatz 1 oder 2, | ||
14. | die Sorgfaltspflichten beim Ein- oder Aussteigen nach § 14, | ||
15. | das Liegenbleiben von Fahrzeugen nach § 15, | ||
15a. | das Abschleppen nach § 15a, | ||
16. | die Abgabe von Warnzeichen nach § 16, | ||
17. | die Beleuchtung und das Stehenlassen unbeleuchteter Fahrzeuge nach § 17 Absatz 1 bis 4, Absatz 4a Satz 1, Absatz 5 oder 6, | ||
18. | die Benutzung von Autobahnen und Kraftfahrstraßen nach § 18 Absatz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 2 oder Absatz 6 bis 11, | ||
19. | das Verhalten | ||
a) | an Bahnübergängen nach § 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 oder 3, Satz 2, Satz 3 oder Absatz 2 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2 oder Absatz 3 bis 6 oder | ||
b) | an und vor Haltestellen von öffentlichen Verkehrsmitteln und Schulbussen nach § 20, | ||
20. | die Personenbeförderung nach § 21 Absatz 1 Satz 1 oder 4, Absatz 1a Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2 Nummer 2, Absatz 2 Satz 1, 4 oder 6 oder Absatz 3 Satz 1 bis 3, | ||
20a. | das Anlegen von Sicherheitsgurten, Rollstuhl-Rückhaltesystemen oder Rollstuhlnutzer-Rückhaltesystemen nach § 21a Absatz 1 Satz 1 oder das Tragen von Schutzhelmen nach § 21a Absatz 2 Satz 1, | ||
21. | die Ladung nach § 22, | ||
22. | sonstige Pflichten des Fahrzeugführers nach § 23 Absatz 1, Absatz 1a Satz 1, auch in Verbindung mit den Sätzen 2 bis 4, Absatz 1c, Absatz 2 erster Halbsatz, Absatz 3 oder Absatz 4 Satz 1, | ||
23. | das Fahren mit Krankenfahrstühlen oder anderen als in § 24 Absatz 1 genannten Rollstühlen nach § 24 Absatz 2, | ||
24. | das Verhalten | ||
a) | als zu Fuß Gehender nach § 25 Absatz 1 bis 4, | ||
b) | an Fußgängerüberwegen nach § 26 oder | ||
c) | auf Brücken nach § 27 Absatz 6, | ||
25. | den Umweltschutz nach § 30 Absatz 1 oder 2 oder das Sonn- und Feiertagsfahrverbot nach § 30 Absatz 3 Satz 1 oder 2 Nummer 7 Satz 2, | ||
26. | das Sporttreiben oder Spielen nach § 31 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 3, | ||
27. | das Bereiten, Beseitigen oder Kenntlichmachen von verkehrswidrigen Zuständen oder die wirksame Verkleidung gefährlicher Geräte nach § 32, | ||
28. | Verkehrsbeeinträchtigungen nach § 33 Absatz 1 oder 2 oder | ||
29. | das Verhalten nach einem Verkehrsunfall nach § 34 Absatz 1 Nummer 1, Nummer 2, Nummer 5 oder Nummer 6 Buchstabe b - sofern in diesem letzten Fall zwar eine nach den Umständen angemessene Frist gewartet, aber nicht Name und Anschrift am Unfallort hinterlassen wird - oder nach § 34 Absatz 3, |
verstößt.
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 24 Absatz 1 des Straßenverkehrsgesetzes handelt auch, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. | als Führer eines geschlossenen Verbandes entgegen § 27 Absatz 5 nicht dafür sorgt, dass die für geschlossene Verbände geltenden Vorschriften befolgt werden, | |
1a. | entgegen § 27 Absatz 2 einen geschlossenen Verband unterbricht, | |
2. | als Führer einer Kinder- oder Jugendgruppe entgegen § 27 Absatz 1 Satz 4 diese nicht den Gehweg benutzen lässt, | |
3. | als Tierhalter oder sonst für die Tiere Verantwortlicher einer Vorschrift nach § 28 Absatz 1 oder Absatz 2 Satz 2 zuwiderhandelt, | |
4. | als Reiter, Führer von Pferden, Treiber oder Führer von Vieh entgegen § 28 Absatz 2 einer für den gesamten Fahrverkehr einheitlich bestehenden Verkehrsregel oder Anordnung zuwiderhandelt, | |
5. | (weggefallen) | |
6. | entgegen § 29 Absatz 2 Satz 1 eine Veranstaltung durchführt oder als Veranstaltender entgegen § 29 Absatz 2 Satz 3 nicht dafür sorgt, dass die in Betracht kommenden Verkehrsvorschriften oder Auflagen befolgt werden, oder | |
7. | entgegen § 29 Absatz 3 ein dort genanntes Fahrzeug oder einen Zug führt. |
(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 24 Absatz 1 des Straßenverkehrsgesetzes handelt ferner, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. | entgegen § 36 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Absatz 3 oder Absatz 4, oder entgegen § 36 Absatz 5 Satz 4 oder § 36a Satz 1 ein Zeichen, eine Weisung oder eine Anweisung nicht befolgt, | |
2. | einer Vorschrift des § 37 über das Verhalten an Wechsellichtzeichen, Dauerlichtzeichen oder beim Rechtsabbiegen mit Grünpfeil zuwiderhandelt, | |
3. | entgegen § 38 Absatz 1, 2 oder 3 Satz 3 blaues Blinklicht zusammen mit dem Einsatzhorn oder allein oder gelbes Blinklicht verwendet oder entgegen § 38 Absatz 1 Satz 2 nicht sofort freie Bahn schafft, | |
4. | entgegen § 41 Absatz 1 ein durch Vorschriftzeichen angeordnetes Ge- oder Verbot der Anlage 2 Spalte 3 nicht befolgt, | |
5. | entgegen § 42 Absatz 2 ein durch Richtzeichen angeordnetes Ge- oder Verbot der Anlage 3 Spalte 3 nicht befolgt, | |
6. | entgegen § 43 Absatz 3 Satz 2 eine abgesperrte Straßenfläche befährt oder | |
7. | einer den Verkehr verbietenden oder beschränkenden Anordnung, die nach § 45 Absatz 4 zweiter Halbsatz bekannt gegeben worden ist, zuwiderhandelt. |
(4) Ordnungswidrig im Sinne des § 24 Absatz 1 des Straßenverkehrsgesetzes handelt schließlich, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. | dem Verbot des § 35 Absatz 6 Satz 1, 2 oder 3 über die Reinigung von Gehwegen zuwiderhandelt, | |
1a. | entgegen § 35 Absatz 6 Satz 4 keine auffällige Warnkleidung trägt, | |
2. | entgegen § 35 Absatz 8 Sonderrechte ausübt, ohne die öffentliche Sicherheit und Ordnung gebührend zu berücksichtigen, | |
3. | entgegen § 45 Absatz 6 mit Arbeiten beginnt, ohne zuvor Anordnungen eingeholt zu haben, diese Anordnungen nicht befolgt oder Lichtzeichenanlagen nicht bedient, | |
4. | entgegen § 46 Absatz 3 Satz 1 eine vollziehbare Auflage der Ausnahmegenehmigung oder Erlaubnis nicht befolgt, | |
5. | entgegen § 46 Absatz 3 Satz 3, auch in Verbindung mit Satz 4, die Bescheide, Ausdrucke oder deren digitalisierte Form nicht mitführt oder auf Verlangen nicht aushändigt oder sichtbar macht, | |
6. | entgegen § 48 einer Vorladung zum Verkehrsunterricht nicht folgt oder | |
7. | entgegen § 50 auf der Insel Helgoland ein Kraftfahrzeug führt oder mit einem Fahrrad fährt. |
Fassung aufgrund der Verordnung zum Erlass einer Straßenverkehr-Transportbegleitungsverordnung und zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 28.08.2023
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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07.09.2023 | Verordnung zum Erlass einer Straßenverkehr-Transportbegleitungsverordnung und zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften | 28.08.2023 | |
28.07.2021 | Viertes Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften | 12.07.2021 | |
28.04.2020 | Vierundfünfzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften | 20.04.2020 | |
19.10.2017 | Dreiundfünfzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften | 06.10.2017 | |
13.10.2017 | Sechsundfünfzigstes Strafrechtsänderungsgesetz - Strafbarkeit nicht genehmigter Kraftfahrzeugrennen im Straßenverkehr | 30.09.2017 | |
30.06.2016 | Einundfünfzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften | 17.06.2016 | |
30.10.2014 | Neunundvierzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften | 22.10.2014 |
Bundesamtes § 45Verkehrszeichen und Verkehrs-
einrichtungen § 46Ausnahmegenehmigung und Erlaubnis § 47Örtliche Zuständigkeit § 48Verkehrsunterricht § 49Ordnungswidrigkeiten § 50Sonderregelung für die Insel Helgoland § 51Besondere Kostenregelung § 51aÜberleitung § 52Übergangs-
und Anwendungs-
bestimmungen § 53Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Rechtsprechung zu § 49 StVO
3.139 Entscheidungen zu § 49 StVO in unserer Datenbank:
- OLG Köln, 27.08.2024 - 3 U 81/23
Unangeschnallte Frau soll 270.000 Euro zahlen
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- AG Dortmund, 11.07.2024 - 729 OWi 58/24
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Amtlich gekennzeichnete Feuerwehrzufahrt (§ 12 Abs. 1 Nr. 5 StVO)
Zum selben Verfahren:
- OVG Hamburg, 06.04.2022 - 3 Bf 259/20
Amtlich gekennzeichnete Feuerwehrzufahrt im Sinne des § 12 Abs. 1 Nr. 5 StVO
- OVG Hamburg, 06.04.2022 - 3 Bf 259/20
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08.08.1962 | Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu § 49 der Straßenverkehrs-Ordnung | BGBl. I S. 592 |