Straßenverkehrs-Ordnung
II. - Zeichen und Verkehrseinrichtungen (§§ 36 - 43) |
(1) 1Blaues Blinklicht zusammen mit dem Einsatzhorn darf nur verwendet werden, wenn höchste Eile geboten ist, um Menschenleben zu retten oder schwere gesundheitliche Schäden abzuwenden, eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwenden, flüchtige Personen zu verfolgen oder bedeutende Sachwerte zu erhalten.
2Es ordnet an:
"Alle übrigen Verkehrsteilnehmer haben sofort freie Bahn zu schaffen".
(2) Blaues Blinklicht allein darf nur von den damit ausgerüsteten Fahrzeugen und nur zur Warnung an Unfall- oder sonstigen Einsatzstellen, bei Einsatzfahrten oder bei der Begleitung von Fahrzeugen oder von geschlossenen Verbänden verwendet werden.
(3) 1Gelbes Blinklicht warnt vor Gefahren. 2Es kann ortsfest oder von Fahrzeugen aus verwendet werden. 3Die Verwendung von Fahrzeugen aus ist nur zulässig, um vor Arbeits- oder Unfallstellen, vor ungewöhnlich langsam fahrenden Fahrzeugen oder vor Fahrzeugen mit ungewöhnlicher Breite oder Länge oder mit ungewöhnlich breiter oder langer Ladung zu warnen.
einrichtungen
Rechtsprechung zu § 38 StVO
359 Entscheidungen zu § 38 StVO in unserer Datenbank:
- VGH Baden-Württemberg, 18.01.2024 - 13 S 1014/22
Ausrüstung eines Unfallhilfswagens eines privaten Eisenbahnunternehmens mit ...
Zum selben Verfahren:
- VG Stuttgart, 23.02.2022 - 8 K 658/20
Unfallhilfswagen öffentlicher Verkehrsbetriebe; Blaulicht; Kennleuchten für ...
- VG Stuttgart, 23.03.2022 - 8 K 658/20
Anerkennung von Personenkraftwagen als Unfallhilfswagen öffentlicher ...
- VG Stuttgart, 23.02.2022 - 8 K 658/20
- OLG Zweibrücken, 14.11.2023 - 1 ORbs 2 SsBs 29/23
Tatmehrheit bei Verkehrsverstößen gegen Verkehrsvorschriften während einer Fahrt
- AG Landstuhl, 02.02.2024 - 3 OWi 4211 Js 9376/23
Freie Bahnschaffen, Einsatzfahrzeug Polizei, Vorsatz, Fahrlässigkeit, Fahrverbot
- KG, 18.02.2020 - 3 Ws (B) 11/20
Anforderungen an Wahrnehmung des Martinshorns bei hohen Eigengeräuschen des ...
- VGH Baden-Württemberg, 05.05.2023 - 6 S 2249/22
Wirksamkeit eines Rettungsdienstplanes
Zum selben Verfahren:
- VG Stuttgart, 06.11.2023 - 16 K 5276/23
Feststellungsverfahren hinsichtlich der Erhebung einer Hilfsfrist des ...
- VG Stuttgart, 06.11.2023 - 16 K 5276/23
- KG, 25.11.2021 - 22 U 46/21
Haftung bei Kfz-Unfall: Abgebrochenes Überholen eines Fahrzeugs mit gelbem ...
- VG Münster, 05.09.2016 - 4 K 1534/15
Unfall im Einsatz: Polizist haftet für grobe Fahrlässigkeit
§ 38 StVO in Nachschlagewerken
- § 38 StVO wird in Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
- Sondersignal
Querverweise
Auf § 38 StVO verweisen folgende Vorschriften:
- Straßenverkehrs-Ordnung (StVO)
- I. - Allgemeine Verkehrsregeln
- § 33 (Verkehrsbeeinträchtigungen)
- III. - Durchführungs-, Bußgeld- und Schlussvorschriften
- § 49 (Ordnungswidrigkeiten)
Redaktionelle Querverweise zu § 38 StVO:
- Straßenverkehrs-Ordnung (StVO)
- I. - Allgemeine Verkehrsregeln
- § 35 (Sonderrechte)