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§ 43 StVO - Verkehrseinrichtungen - dejure.org

Straßenverkehrs-Ordnung

   II. - Zeichen und Verkehrseinrichtungen (§§ 36 - 43)   
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§ 43
Verkehrseinrichtungen

(1) 1Verkehrseinrichtungen sind Schranken, Sperrpfosten, Absperrgeräte sowie Leiteinrichtungen, die bis auf Leitpfosten, Leitschwellen und Leitborde rot-weiß gestreift sind. 2Leitschwellen und Leitborde haben die Funktion einer vorübergehend gültigen Markierung und sind gelb. 3Verkehrseinrichtungen sind außerdem Absperrgeländer, Parkuhren, Parkscheinautomaten, Blinklicht- und Lichtzeichenanlagen sowie Verkehrsbeeinflussungsanlagen. 4§ 39 Absatz 1 gilt entsprechend.

(2) Regelungen durch Verkehrseinrichtungen gehen den allgemeinen Verkehrsregeln vor.

(3) 1Verkehrseinrichtungen nach Absatz 1 Satz 1 ergeben sich aus Anlage 4. 2Die durch Verkehrseinrichtungen (Anlage 4 Nummer 1 bis 7) gekennzeichneten Straßenflächen darf der Verkehrsteilnehmer nicht befahren.

(4) Zur Kennzeichnung nach § 17 Absatz 4 Satz 2 und 3 von Fahrzeugen und Anhängern, die innerhalb geschlossener Ortschaften auf der Fahrbahn halten, können amtlich geprüfte Park-Warntafeln verwendet werden.

Rechtsprechung zu § 43 StVO

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Querverweise

Auf § 43 StVO verweisen folgende Vorschriften:

    Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) 
      I. - Allgemeine Verkehrsregeln
        § 33 (Verkehrsbeeinträchtigungen)
     
      III. - Durchführungs-, Bußgeld- und Schlussvorschriften
        § 49 (Ordnungswidrigkeiten)
     
      Anlagen
        Anlage 4 ((zu § 43 Absatz 3) Verkehrseinrichtungen)

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