Wassergesetz für Baden-Württemberg
Teil 1 - Allgemeine Bestimmungen, Gewässereinteilung, Eigentum (§§ 1 - 11) |
(1) 1Zweck dieses Gesetzes ist es, die Regelungen des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG), in der jeweils geltenden Fassung, auszuführen und zu ergänzen, soweit das Wasserhaushaltsgesetz keine oder keine abschließende Regelung getroffen hat oder bestimmte Regelungsbereiche ausdrücklich dem Landesrecht eröffnet sind. 2Das Gesetz enthält auch vom Wasserhaushaltsgesetz abweichende Regelungen.
(2) 1Neben dem Zweck und den Zielen des Wasserhaushaltsgesetzes sind zusätzlich folgende Grundsätze zu beachten:
2Hierbei ist der besonderen Bedeutung von Energieeinsparung, -effizienz und erneuerbaren Energien sowie des Verteilnetzausbaus nach dem Klimaschutz- und Klimawandelanpassungsgesetz Baden-Württemberg Rechnung zu tragen.
Fassung aufgrund des Gesetzes zum Erlass eines Klimaschutz- und Klimawandelanpassungsgesetzes und zur Verankerung des Klimabelangs in weiteren Rechtsvorschriften vom 07.02.2023 (GBl. S. 26), in Kraft getreten am 11.02.2023.
Rechtsprechung zu § 1 WasserG
2 Entscheidungen zu § 1 WasserG in unserer Datenbank:
- VGH Baden-Württemberg, 30.11.2016 - 1 S 1245/15
Kosten für die Verlegung einer Telekommunikationslinie
- LG Stuttgart, 09.07.2014 - 18 O 112/13
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