Sie sehen hier das Wassergesetz in der am 1.1.2014 in Kraft getretenen Fassung. Zur alten Fassung von § 6 WasserG.
Wassergesetz für Baden-Württemberg
Teil 1 - Allgemeine Bestimmungen, Gewässereinteilung, Eigentum (§§ 1 - 11) |
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__paste_bez__ __paste_norm__ Wassergesetz für Baden-Württemberg (https://dejure.org/gesetze/WasserG/__paste_norm__.html)
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1Für das öffentliche Eigentum des Landes und der Gemeinden am Bett eines öffentlichen Gewässers gelten die Vorschriften des bürgerlichen Rechts über das Grundeigentum nur, soweit nicht die aus der Zweckbestimmung der öffentlichen Gewässer und die aus dem Wasserrecht folgenden Beschränkungen entgegenstehen. 2Über öffentliches Eigentum kann durch Privatrechtsgeschäft nicht verfügt werden.
§ 1Allgemeine Grundsätze
§ 2Gewässerbegriff, Anwendungsbereich (zu § 2 WHG)
§ 3Einteilung der oberirdischen Gewässer
§ 4Gebrauch und Einteilung der öffentlichen Gewässer
§ 5Eigentumsverhältnisse am Bett der öffentlichen Gewässer
§ 6Öffentliches Eigentum am Bett der öffentlichen Gewässer
§ 7Uferlinie, Ufer
§ 8Überflutung und Verlandung bei öffentlichen Gewässern
§ 9Verlassenes Bett eines öffentlichen Gewässers
§ 10Entschädigung, Wiederherstellung
§ 11Künstliche Landgewinnung an einem öffentlichen Gewässer
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