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§ 81 WasserG - Sachverständige - dejure.org
Sie sehen hier das Wassergesetz in der am 1.1.2014 in Kraft getretenen Fassung. Zur alten Fassung von § 81 WasserG.

Wassergesetz für Baden-Württemberg

   Teil 6 - Zuständigkeit und Verfahren (§§ 80 - 98)   
   Abschnitt 1 - Zuständigkeit (§§ 80 - 85)   
Gliederung
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§ 81
Sachverständige

Durch Rechtsverordnung nach § 19 Absatz 1 kann auch geregelt werden

1. die Übertragung bestimmter Aufgaben, insbesondere im Rahmen von Prüf- und Überwachungsmaßnahmen, auf anerkannte Sachverständige oder sachverständige Stellen,
2. in Bezug auf Sachverständige oder sachverständige Stellen
a) die Voraussetzungen für ihre Anerkennung; dazu können insbesondere die Anforderungen an die Fachkunde, Zuverlässigkeit und die betriebliche Ausstattung festgelegt werden,
b) das Verfahren zur Anerkennung,
c) ihre Unabhängigkeit von den zu Überwachenden,
d) die Vergütung und Auslagenerstattung für ihre Leistung,
e) den Verlust der Anerkennung,
3. die Verpflichtung der Antragsteller, Anlagenbetreiber oder sonstigen Veranlasser von Maßnahmen, die Kosten der Sachverständigen oder sachverständigen Stellen zu tragen,
4. die Verpflichtung, die Erfüllung von Maßnahmen nach Nummer 1 durch eine Bescheinigung eines anerkannten Sachverständigen oder einer sachverständigen Stelle nachzuweisen, und
5. die Art der Durchführung der Aufgaben nach Nummer 1 sowie die Teilnahme an Ringversuchen und andere Maßnahmen zur analytischen Qualitätssicherung.
Was ist das?

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